OGH 3Ob312/05m

OGH3Ob312/05m29.3.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Dr. Karl S*****, vertreten durch Dr. Manfred Angerer und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1.) Margarethe K*****, und 2.) Josef S*****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf und Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 13 C 1879/93b des Bezirksgerichts Klagenfurt, infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 1. September 2005, GZ 2 R 175/05w-87, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 10. Februar 2005, GZ 20 C 1281/00a-77, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rekursbeantwortung bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Über die Liegenschaft der Beklagten führt ein Weg zur benachbarten Liegenschaft des Klägers, den der Kläger und seine Rechtsvorgänger benützten. Der ursprünglich in diesem Gebiet verlaufende Weg wurde zwischen 1957 und 1960 neu trassiert. Er führt auf der Liegenschaft der Beklagten am nicht mehr bewohnten Gehöft vorbei. Im September 1992 errichteten die Rechtsvorgänger der Beklagten in der Nähe des nicht mehr bewohnten Gehöfts einen versperrten Schranken. Im Verfahren AZ 13 C 1879/93b des Bezirksgerichts Klagenfurt (wiederaufzunehmendes Verfahren) begehrte der Kläger von den Rechtsvorgängern der Beklagten die Ausfolgung eines Schlüssels zu dieser von ihnen „am Ende des öffentlichen Wegs im Bereich des Anwesens ..." errichteten Absperrung (Schranken), um dem Kläger jederzeit die ungehinderte Benützung des zu seiner Liegenschaft führenden Wegs zu ermöglichen. Der Kläger behauptete, im stehe ein von den Rechtsvorgängern der Beklagten eingeräumtes Fahrrecht über den Bereich hinaus zu, in dem der Schranken errichtet worden sei, und er habe ein solches Fahrrecht auch ersessen. Die Beklagten stellten dies in Abrede, der Kläger und seine Rechtsvorgänger hätten den Weg nur prekaristisch benützt.

Im wiederaufzunehmenden Verfahren wurde das Klagebegehren insbesondere deshalb rechtskräftig abgewiesen, weil das Gericht dem damaligen Zeugen und nunmehr Zweitbeklagten Glauben schenkte. Aus seiner Aussage ergab sich damals, dass der Kläger das von ihm behauptete Fahrrecht weder eingeräumt erhalten noch ersessen habe. Der Kläger begehrte neuerlich die Bewilligung der Wiederaufnahme dieses Verfahrens und die Aufhebung des in diesem Verfahren ergangenen Urteils sowie im wiederaufzunehmenden Verfahren das Urteil, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger einen Schlüssel zu den von den Beklagten im Bereich des Anwesens errichtete Absperrung (Schranken) auszufolgen, um dem Kläger die jederzeitige ungehinderte Benützung des zu seiner Liegenschaft führenden Wegs zu ermöglichen. Sein im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemachtes Fahrrecht beziehe sich auf den öffentlichen Weg und dieser sei nicht - wie ursprünglich angenommen - nur 2,8 km, sondern vielmehr 3,2 km lang. Sein Recht reiche daher örtlich über den Schranken hinaus. Zum Beweis dieses Umstands hätten die bis 1999 gesammelten Urkunden nicht ausgereicht. Er habe daher das historische Gutachten des Kärntner Landesarchivs vom 25. Februar 2000 samt ergänzender Auskunft vom 23. März 2000 eingeholt sowie Luftaufnahmen mit fotogrammetrischer Auswertung anfertigen lassen. Erst die Gesamtheit dieser Urkunden sei geeignet, die Beweisergebnisse des wiederaufzunehmenden Verfahrens zu erschüttern. Das fotogrammetrische Gutachten habe der Kläger erst am 10. April 2000 erhalten, die am 5. Mai 2000 eingebrachte Wiederaufnahmsklage sei daher rechtzeitig. Die Beklagten wendeten ein, der Schranken befände sich außerhalb des für öffentlich erklärten Wegs, sohin auf dem anschließenden Privatweg, was mit der Auslegung des Begriffs „Gehöft" im Einklang stehe. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Wiederaufnahme des Verfahrens seien nicht gegeben, insbesondere seien die Wiederaufnahmsklage verfristet.

Das Erstgericht bewilligte mit Urteil vom 12. September 2001 die Wiederaufnahme des Verfahrens und erkannte die Beklagten mit Urteil vom 18. September 2003 schuldig, dem Kläger einen Schlüssel zur von ihnen im Bereich des Anwesens errichteten Absperrung (Schranken) auszufolgen, um dem Kläger die jederzeitige und ungehinderte Benützung des zu seiner Liegenschaft führenden Wegs zu ermöglichen. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf, weil es das Erstgericht unterlassen habe, Feststellungen zu treffen, aus denen sich die Tauglichkeit der neuen Beweise als Grund für eine Wiederaufnahme ergeben könnte.

Das Erstgericht wies daraufhin das Wiederaufnahmeklagebegehren ab. Die vorgelegten Urkunden seien nicht geeignet, eine andere Entscheidung im aufzunehmenden Verfahren herbeizuführen. Das Berufungsgericht hob mit dem nun angefochtenen Beschluss dieses Urteil über Berufung des Klägers auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob Urkunden, die für sich allein keinen Wiederaufnahmsgrund bildeten, einen solchen aber dann darstellten, wenn sie im Zusammenhang mit bereits im Vorprozess bekannten Urkunden eine andere Beurteilung im wideraufzunehmenden Verfahren begründen könnten.

Die nunmehr neu vorgelegten Urkunden würfen ein neues Licht auf die vorher bekannten Urkunden und stellten Zusammenhänge her, die zuvor noch nicht bekannt gewesen seien. Diese Zusammenhänge seien objektiv geeignet, die Aussage des Klägers im wiederaufzunehmenden Verfahren zu unterstützen, seine Rechtsvorgänger hätten den Weg (als Rechtsinhaber) benützt, ohne die Rechtsvorgänger der Beklagten jedesmal fragen zu müssen. Gleichzeitig eigneten sich die aufgezeigten Zusammenhänge, die gegenteilige Aussage des Zweitbeklagten als Zeuge im wiederaufzunehmenden Verfahren zu relativieren. Die neu vorgelegten Urkunden seien daher eine ausreichende Grundlage für die Bewilligung der Wiederaufnahme. Die Einwendungen der Beklagten zur Verfristung der Wiederaufnahmeklage seien aber nicht von vornherein und gänzlich auf Grund objektiver Umstände zu widerlegen, sodass - allenfalls nach Ergänzung des Beweisverfahrens dazu - im fortgesetzten Verfahren die bisher vom Erstgericht auf Grund der von ihm vertretenen Rechtsansicht unterlassenen diesbezüglichen Feststellungen zu treffen wären. Der Rekurs der Beklagten ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts - nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO kann ein Verfahren wieder aufgenommen werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Die neuen Tatsachen und Beweismittel im Wiederaufnahmsverfahren sind nicht nur im Hinblick auf ihre abstrakte Eignung, eine Änderung der im Vorverfahren erflossenen Entscheidung herbeizuführen, zu würdigen, es muss vielmehr auch eine Prüfung dahingehend erfolgen, ob die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozess geeignet war, die dortige Beweiswürdigung zu beeinflussen und etwa aus diesem Grund die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens und damit die Aufhebung der Vorentscheidung gerechtfertigt erscheint (stRsp; 3 Ob 22/75 = EFSlg 25.403 ff uva; zuletzt etwa 3 Ob 95/05z; RIS-Justiz RS00444510). Die neuen Tatsachen- und Beweismittel müssen nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung von Einfluss sein, es genügt, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen (stRsp; 5 Ob 291/60 = EvBl 1961/26 uva; RIS-Justiz RS0044411). Auch neue Hilfstatsachen, aus denen Schlüsse auf eine Haupttatsache gezogen werden können, kommen in Betracht (3 Ob 518/88 = EFSlg 57.856; 10 ObS 23/03k = ARD 5480/10/04 = SSV-NF 17/31).

Wird mit der Wiederaufnahmsklage eine Änderung der Beweiswürdigung angestrebt und spricht das Berufungsgericht aus, die neuen Beweismittel seien geeignet, eine Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen, handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht bekämpft werden kann (3 Ob 518/88 = EFSlg 57.856 mwN; 9 Ob 217/97w).

Da das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zum Ergebnis gelangte, dass die vom Kläger im Wiederaufnahmsverfahren neu vorgelegten Beweismittel im Zusammenhalt mit den im wiederaufzunehmenden Verfahren aufgenommenen Beweisen geeignet sind, die bisher aufgenommenen Beweise anders zu würdigen, also die konkrete Möglichkeit besteht, dass sich die zu beurteilende Tatsachengrundlage ändert, liegt in Wahrheit eine in dritter Instanz nicht neuerlich zu entscheidende/überprüfende Frage der Beweiswürdigung vor. Die Rekurswerber vermögen somit keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen, weshalb ihr Rekurs zurückzuweisen ist. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen, weshalb die Entscheidung über die Kosten seiner Rekursbeantwortung der Endentscheidung vorzubehalten ist (§ 52 Abs 1 ZPO).

Stichworte