OGH 6Ob783/77 (RS0044687)

OGH6Ob783/779.2.1978

Rechtssatz

Schon im judicium rescindens ist eine eingeschränkte Würdigung der vom Wiederaufnahmskläger angebotenen neuen Beweismittel dahin vorzunehmen, ob die Nichtberücksichtigung der neuen Erkenntnisquellen einen Verstoß gegen die Forderung nach der Richtigkeit und Vollständigkeit der Entscheidungsgrundlage darstellt.

Normen

ZPO §530 G1
ZPO §530 G4

6 Ob 783/77OGH09.02.1978
7 Ob 634/81OGH25.06.1981
4 Ob 514/83OGH22.02.1983
4 Ob 548/83OGH31.05.1983
7 Ob 30/83OGH01.09.1983
1 Ob 659/84OGH08.10.1984
7 Ob 654/85OGH16.01.1986

Veröff: SZ 59/14 = EvBl 1986/122 S 465 = RdW 1986,145

6 Ob 528/86OGH15.05.1986

Auch

7 Ob 644/87OGH09.07.1987

Beisatz: Prüfung der abstrakten Eignung der Beweismittel zu einer Änderung genügt nicht. (T1)

7 Ob 506/92OGH16.01.1992
6 Ob 593/92OGH01.10.1992
6 Ob 278/98wOGH25.03.1999

Beis wie T1; Beisatz: Es ist bereits im Aufhebungs-(Wiederaufnahms)verfahren zu untersuchen, ob dem betreffenden Beweismittel die konkrete Eignung zukommt, allenfalls eine für den Wiederaufnahmswerber günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen. (T2)

1 Ob 215/08mOGH28.01.2009
2 Ob 206/09xOGH28.01.2010

Auch; Auch Beis wie T2; Vgl Beis wie T1; Beisatz: Ist die Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Wiederaufnahmsklage nach diesbezüglich abstrakter Prüfung zu bejahen, so sind im Wiederaufnahmeverfahren die neuen Beweismittel über ihre abstrakte Eignung zur Herbeiführung einer Änderung der im Hauptprozess ergangenen Entscheidung hinaus im Wege einer eingeschränkten Beweiswürdigung auch noch dahin zu prüfen, ob ihre Nichtberücksichtigung im Hauptprozess gegen die materielle Wahrheitsfindung und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage verstößt, bzw ob sie geeignet war, die Beweiswürdigung im Hauptprozess konkret zu beeinflussen. (T3); Beisatz: Dabei ist zu untersuchen, ob dem betreffenden Beweismittel die konkrete Eignung zukommt, allenfalls eine für den Kläger günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, worüber es entsprechender Feststellungen durch die Vorinstanzen bedarf. (T4)

2 Ob 37/10wOGH22.04.2010

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4

10 ObS 101/12vOGH10.09.2012

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4

2 Ob 70/18kOGH25.04.2018

Auch

4 Ob 32/18mOGH17.07.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19780209_OGH0002_0060OB00783_7700000_001

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