European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0060OB00783.77.0209.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.548,96 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 336,96 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Mit der am 6. August 1974 zum AZ 24 Cg 551/74 des Erstgerichtes eingebrachten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten die Bezahlung von 88.315,80 S (später ausgedehnt auf 98.715,80 S) mit der Begründung, auf Grund eines mit der Beklagten am 4. November 1971 abgeschlossenen Vertrages die Fliesenlegerarbeiten in mehreren Häusern in K* übernommen zu haben, wofür noch ein restliches Entgelt in der genannten Höhe unberichtigt aushafte. Die Beklagte habe neben dem Bauherrn, der I* Gesellschaft m.b.H. zusätzlich die Haftung für sämtliche Forderungen des Klägers übernommen. Diese Klage wurde vom Erstgericht mit Urteil vom 27. November 1975 abgewiesen, weil die Beklagte den Vertrag vom 4. November 1971 nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, sondern nur als Bevollmächtigte für einen dem Kläger bekannten Bauherrn, nämlich die Firma I* Gesellschaft m.b.H., geschlossen habe. Dieser Vertrag sei in der Folge nie abgeändert worden. Das Ersturteil wurde in zweiter und dritter Instanz bestätigt. Das in diesem Verfahren ergangene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. Juni 1976, 6 Ob 564/76, wurde den Parteienvertretern am 24. August 1976 zugestellt.
Mit Schreiben vom 10. September 1976, Beilage B, ersuchte der Klagevertreter die Firma I* Gesellschaft mb.H. unter Hinweis darauf, daß die Gerichte den Standpunkt der Beklagten teilten, diese habe die Fliesenlegerarbeiten in deren Namen als deren Bevollmächtigte bestellt, den Betrag von 98.715,80 S sA an den Kläger zu bezahlen. Die Firma I* Gesellschaft m.b.H. erbat mehrmals weitere Sachverhaltsangaben (Schreiben vom 20. September 1976, Beilage F, vom 5. Oktober 1976, Beilage G, und vom 15. November 1976, Beilage H), die ihr vom Klagevertreter auch gemacht wurden (Schreiben vom 28. September 1976, Beilage C, vom 25. Oktober 1976, Beilage D, und vom 1. Dezember 1976, Beilage E), und lehnte im übrigen eine Bezahlung des vom Klagevertreter begehrten Betrages mit der Begründung ab, daß sie die das Projekt K* betreffenden Zahlungen stets an die Beklagte geleistet habe. Das letzte Schreiben des Klagevertreters beantwortete die Firma I* Gesellschaft m.b.H. am 22. Dezember 1976 wie folgt (Beilage I):
„In Ihrem Schreiben vom 1. Dezember 1976 weisen Sie im zweiten Absatz selbst darauf hin, daß ihr Mandant von der Firma F* KG den Auftrag erhalten hat, Fliesenlegerarbeiten bei diesem Bauvorhaben auszuführen. Sie weisen weiters darauf hin, daß sämtliche Teilverrechnungen über die Firma F* KG durchgeführt wurden. Dem haben wir nichts hinzuzufügen, da dies auch bisher unser Standpunkt war.
Sie können daher von uns nicht erwarten, daß wir über Auftragsverhältnisse oder Zahlungen, die zwischen Ihrer Mandantschaft und der Firma F* KG bestanden haben, Auskunft geben können … .“
Der in dem vorerwähnten Schreiben der Firma I* Gesellschaft m.b.H. bezogene zweite Absatz des Schreibens des Klagevertreters vom 1. Dezember 1976, Beilage E, hatte nachstehenden Wortlaut:
„Mein Mandant erhielt von der Firma F* KG mit dem Sitz in T* den Auftrag, Fliesenlegerarbeiten bei diesem Bauvorhaben auszuführen. Der Auftrag ist von der Firma F* KG mit der Bezeichnung „Generalunternehmer“ unterzeichnet. Meine Mandantschaft hat auch sämtliche Teilverrechnungen über die genannte Firma vollzogen.“
Mit Schreiben vom 15. September 1975 rügte die Wohnungseigentümerin F* einen am Fliesenboden im Vorraum ihrer Wohnung aufgetretenen Mangel und verlangte dessen Behebung. Die Firma I* Wohnungseigentumsgesellschaft m.b.H. forderte die Beklagte als Generalunternehmer mit Schreiben vom 14. Februar 1977, Beilage J, auf, diesen Mangel zu beseitigen oder F* zu bevollmächtigen, die Reparatur im Auftrag der Beklagten durchführen zu lassen und die Kosten gegenzuverrechnen. Sie fügte bei, daß sie, sollte sich die Beklagte für die zweite Lösung entscheiden, die anfallenden Kosten mit dem einbehaltenen Garantiebetrag gegenverrechnen werde. Unter Anschluß dieses Schreibens und des Schreibens der Wohnungseigentümerin F* ersuchte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 21. Februar 1977, Beilage K, den Schaden zu beheben, widrigenfalls sie von der Bankgarantiesumme des Klägers 7.000,– S in Abzug bringen werde.
Mit der am 17. Jänner 1977 beim Erstgericht zum AZ 12 Cg 29/77 eingelangten Klage begehrte der Kläger nunmehr, gestützt auf das Schreiben der Firma I* Gesellschaft m.b.H. vom 22. Dezember 1976, die Wiederaufnahme des Vorprozesses nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. Dieses Schreiben beweise im Zusammenhalt mit der vorausgegangenen Korrespondenz, daß die Beklagte im Innenverhältnis zur Firma I* Gesellschaft m.b.H. zahlungspflichtig sei, womit der eindeutige Beweis dafür vorliege, daß die Beklagte die tatsächliche Schuldnerin der klägerischen Forderung von 98.715,80 S sA sei.
Mit der am 9. März 1977 beim Erstgericht zum AZ 12 Cg 128/77 eingelangten weiteren Klage begehrte der Kläger neuerlich, diesmal gestützt auf das Schreiben der Firma I* Wohnungseigentumsgesellschaft m.b.H. vom 14. Februar 1977 und auf das Schreiben der Beklagten vom 21. Februar 1977, die Wiederaufnahme des Vorprozesses nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. Aus diesen Schreiben gehe klar hervor, daß die Beklagte Generalunternehmer und Besteller der Fliesenlegerarbeiten des Klägers gewesen sei und daß sie daher die unmittelbare Verpflichtung zur Bezahlung der Arbeiten des Klägers treffe.
Die Beklagte bestritt das Vorliegen der behaupteten Wiederaufnahmsgründe und beantragte die Abweisung beider Wiederaufnahmsklagen.
Das Erstgericht verband die Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und wies nach Einsichtnahme in den Akt des Vorprozesses und in die vom Kläger vorgelegten Urkunden Beilagen B bis K beide Wiederaufnahmsklagen ab. Es stellte im wesentlichen den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte in rechtlicher Hinsicht aus:
Die vom Kläger neu angebotenen Beweismittel seien nicht geeignet, die Wiederaufnahme des Vorprozesses herbeizuführen. Auf Grund des Inhaltes der genannten Schreiben hätte eine Änderung der tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes im Vorprozeß nicht erreicht werden können. Das Erstgericht habe im Vorprozeß unbekämpft festgestellt, der Kläger habe gewußt, daß Bauherr des Projektes K* die Firma I* Gesellschaft m.b.H. sei. In Übereinstimmung mit dem Text des Vertrages vom 4. November 1971 habe das Erstgericht im Vorprozeß als erwiesen angenommen, daß der Vertrag zwischen dem Kläger und dem Bauherrn, vertreten durch die Beklagte, abgeschlossen worden sei und daß im Vertrag auch sonst noch mehrfach auf dieses Vertretungsverhältnis hingewiesen worden sei. Dies sei insbesondere auch im Punkt V der Fall gewesen, wonach die Rechnungen an die Bauherrn des Bauprogrammes zu Handen der Firma F* zu richten gewesen seien. Überdies habe der Kläger im Vorprozeß in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 27. November 1975 ausdrücklich vorgebracht, daß die Beklagte neben dem Bauherrn I* zusätzlich die Haftung für sämtliche Forderungen des Klägers mitübernommen habe. Damit gebe der Kläger selbst zu, daß primär die I* sein Vertragspartner gewesen sei, und behaupte nur einen späteren Schuldbeitritt der Beklagten. Aus dem Schreiben vom 22. Dezember 1976 ergebe sich aber bloß, daß die Beklagte den Kläger mit den Fliesen- und Klinkerlegerarbeiten beauftragt habe. Dabei werde aber nichts darüber ausgesagt, ob die Beklagte diesen Auftrag im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erteilt habe oder ob die Beklagte selbst als Auftraggeberin in den Vertrag eingetreten sei oder eine besondere Haftung für die Bezahlung der Auftragssumme übernommen habe. Daß die Beklagte als Generalunternehmer aufgetreten sei, habe das Erstgericht aber bereits im Vorprozeß festgestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der gegen das Ersturteil wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung nicht Folge. Es führte aus:
Ein durch Urteil geschlossenes Verfahren könne auf Antrag einer Partei unter anderem dann wieder aufgenommen werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelange oder Beweismittel auffinde oder zu benützen in den Stand gesetzt werde, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung der Hauptsache herbeigeführt haben würde (§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO). Nach nunmehr einheitlicher Rechtsprechung seien die neuen Tatsachen und Beweismittel schon im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (judicium rescindens) nicht nur im Hinblick auf ihre abstrakte Eignung zu prüfen, eine Änderung der im Vorprozeß erflossenen Entscheidung herbeizuführen, sondern es müsse gleichzeitig bereits in diesem Verfahrensabschnitt eine eingeschränkte Beweiswürdigung dahingehend erfolgen, ob die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozeß einen Verstoß gegen die Findung der materiellen Wahrheit und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage darstelle.
Ausgehend von diesen Grundsätzen habe das Erstgericht jedoch zu Recht dem Wiederaufnahmebegehren des Klägers einen Erfolg versagt, denn den neu geltend gemachten Beweismitteln müsse von vornherein die Eignung, eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen, abgesprochen werden. Aus der vorgelegten Korrespondenz, und zwar auch aus dem vom Kläger besonders ins Treffen geführten Schreiben der Firma I* vom 22. Dezember 1976, Beilage I, ergebe sich nämlich nur, daß diese Firma die Zahlung, die der Kläger nunmehr von ihr fordere, ablehne. In dem erwähnten Schreiben komme nichts anderes zum Ausdruck als eine vorerst durch nichts untermauerte Ansicht eines Organs der Firma I*, die überdies noch in nur sehr undeutlicher und wenig substantiierter Form, geäußert werde. Das erwähnte Schreiben enthalte nämlich im wesentlichen keine eigene Darlegung, sondern nur einen Verweis auf den Inhalt eines früheren Schreibens des Klägers. Einem Schreiben derartig vagen Inhalts hätte selbstverständlich, wenn es im Vorpozeß vorgelegt worden wäre, niemals die Eignung zuerkannt werden können, die auf eine Reihe von Urkunden, insbesondere auf den zwischen den Steitteilen abgeschlossenen Vertrag, gestützte Feststellung des Erstgerichtes über den Inhalt des Vertragsverhältnisses und die Zahlungspflicht zu entkräften. Dasselbe gelte für die Korrespondenz im Zusammenhang mit der von der Wohnungseigentümerin F* erhobenen Mängelrüge. Aus dieser Korrespondenz lasse sich keinesfalls der Schluß ableiten, daß die Beklagte damit eine eigene Zahlungspflicht oder ein unmittelbares Vertragsverhältnis mit dem Kläger anerkannt oder ihren Dispositionen zugrunde gelegt hätte. Der Umstand allein, daß die Beklagte sich nicht sofort gegen den im Schreiben der Firma I* vom 14. Februar 1977, Beilage J, gebrauchten Ausdruck „Generalunternehmer“ zur Wehr gesetzt habe, könne noch nicht als eine Anerkennung eines diesbezüglichen Standpunktes der I* gewertet werden. Die Berufungsausführungen gingen durchwegs an der Tatsache vorbei, daß den neu hervorgekommenen Beweismitteln, nämlich der mehrfach erwähnten Korrespondenz, von vornherein die ihr vom Kläger zugeschriebene Aussagekraft fehle, da es sich dabei im wesentlichen nur um die subjektive Ansicht eines Vertreters der I* handle, die vorerst nur als eine Schutzbehauptung gegenüber dem vom Kläger nunmehr dieser Firma gegenüber geltend gemachten Anspruch betrachtet werden müsse.
Auch die im Zusammenhang damit vom Kläger erhobene Mängelrüge sei unbegründet. Es sei nicht zu erkennen, was eine neuerliche Parteienvernehmung – im Vorprozeß sei der Kläger als Partei vernommen worden, auf die Parteienvernehmung eines Organs der Beklagten sei verzichtet worden – für den Standpunkt des Klägers hätte bringen können. Die Parteienvernehmung hätte sich ja nach dem Gesagten nur mehr auf die im Wiederaufnahmeverfahren geltend gemachten neuen Beweismittel, also auf die vorgelegte Korrespondenz, beziehen können. Es sei aber auch nicht zu erkennen, welche zusätzlichen Angaben der Kläger über den Inhalt der vorgelegten Korrespondenz hätte machen sollen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit den Anträgen, a) das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Begehren auf Wiederaufnahme des Hauptprozesses 24 Cg 551/74 des Landesgerichtes Innsbruck stattgegeben, die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 24 Cg 551/74 bewilligt und dem Landesgericht Innsbruck die Fortsetzung des wiederaufgenommenen Verfahrens und die Fällung eines neuerlichen Urteils aufgetragen werde; b) in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neue Entscheidung nach allfälliger Ergänzung des Berufungsverfahrens aufzutragen; c) in eventu in Abänderung des angefochtenen Urteils nicht nur dem Wiederaufnahmebegehren, sondern auch dem Klagebegehren im Hauptprozeß 24 Cg 551/74 stattzugeben.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Zunächst ist der mit der Lehre und Rechtsprechung übereinstimmenden Auffassung des Berufungsgerichtes beizutreten, daß schon im judicium rescindens eine eingeschränkte Würdigung der vom Wiederaufnahmekläger angeborenen neuen Beweismittel dahin vorzunehmen ist, ob die Nichtberücksichtigung der neuen Erkenntnisquellen einen Verstoß gegen die Forderung nach der Richtigkeit und Vollständigkeit der Entscheidungsgrundlage darstellt (siehe außer den bereits vom Berufungsgericht zitierten Belegstellen Fasching IV 550 f., 5 Ob 196/64 und SZ 38/215 zuletzt etwa noch 6 Ob 729/77). Fasching führt hiezu in seinem Aufsatz „Die Wiederaufnahme wegen neuer Tatsachen und Beweismittel im Zivilprozeß“ JBl 1956, 245 ff. auf S 250 verdeutlichend aus, die häufig aufgestellte Behauptung, im Wiederaufnahmeverfahren seien die neuen Tatsachen und Beweismittel auf ihre Eignung, eine für den Wiederaufnahmekläger im Hauptprozeß günstigere Entscheidung herbeizuführen, nur abstrakt zu prüfen, es sei also nur ihr Vorhandensein festzustellen, nicht aber auch ihre Bedeutung und Überzeugungskraft zu untersuchen, sei zumindest ungenau; in beschränktem Rahmen sei bereits im Wiederaufnahmeverfahren eine Beweiswürdigung, ein Eingehen auf den konkreten Wert der Beweismittel, erforderlich.
Geht man bei der Beurteilung der Frage, ob den vom Kläger angebotenen (und vom Erstgericht aufgenommenen) neuen Beweismitteln die im § 530 Abs 1 Z 7 ZPO vorausgesetzte Eignung zukommt – bei der es sich im vorliegenden Fall, da die neuen Beweismittel Urkunden sind und die Vorinstanzen nur diese Urkunden gewürdigt haben, um eine Rechtsfrage handelt –, von diesen Grundsätzen aus, dann muß der Ansicht der Vorinstanzen beigepflichtet werden, daß diese Frage zu verneinen ist. Der Kläger erkennt in der Ausführung seiner Rechtsrüge zwar richtig, daß es entscheidend darauf ankommt, ob die Beklagte als Bestellerin (zu ergänzen: im eigenen Namen und für eigene Rechnung) auftrat und damit seine Vertragspartnerin wurde oder ob sie lediglich als Bevollmächtigte der Firma I* Gesellschaft m.b.H. fungierte, es kann ihm aber nicht gefolgt werden, wenn er meint, die von ihm nunmehr angebotenen neuen Beweismittel seien geeignet, die dem Vorprozeß vor allem mit Rücksicht auf den eindeutigen Wortlaut des Vertrages vom 4. November 1971 zugrunde gelegte Annahme, der zweite Fall läge vor, zu erschüttern und dadurch eine für ihn günstigere Entscheidung der Hauptsache herbeizuführen:
Was das als neues Beweismittel angebotene Schreiben der Firma I* Gesellschaft m.b.H. vom 22. Dezember 1976 an den Klagevertreter und die übrige Korrespondenz zwischen dieser Firma und dem Klagevertreter nach Beendigung des Vorprozesses betrifft, so fällt auf, daß die genannte Firma die klar abgefaßten Schreiben des Klagevertreters tatsächlich nur sehr zurückhaltend und vage beantwortet hat. Auf die eindeutige Frage des Klagevertreters im Schreiben von 1. Dezember 1976, ob die Firma I* Gesellschaft m.b.H. oder die Beklagte unmittelbare Vertragspartnerin des Klägers gewesen sei und ob diese Firma den Beklagten zum Generalunternehmen für die streitgegenständlichen Bauarbeiten bestellt habe, ging die Firma I* Gesellschaft m.b.H. in ihrem Antwortschreiben vom 22. Dezember 1976 überhaupt nicht ein. Sie beschränkte sich vielmehr darauf zu bestätigen, daß die im zweiten Absatz des Schreibens des Klagevertreters vom 1. Dezember 1976 enthaltene Feststellung, der Kläger habe den Auftrag von der Beklagten erhalten und sämtliche Teilverrechnungen über die Beklagte durchgeführt, auch ihrem Standpunkt entspreche, ohne zu sagen, ob die Beklagte von ihr zum Generalunternehmer bestellt worden sei und als solcher unmittelbare Vertragspartnerin des Klägers geworden sei oder lediglich im fremden Namen und auf fremde Rechnung als ihre Bevollmächtigte aufgetreten sei. Dazu kommt, daß die Legung sämtlicher Teil- und Schlußrechnung zu Handen der Beklagten im Vertrag vom 4. November 1971 festgelegt worden war, sodaß aus der tatsächlichen Einhaltung dieser Vorgangsweise für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen ist. Dem Schreiben der Firma I* Gesellschaft m.b.H. vom 22. Dezember 1976 kann daher entgegen der Ansicht des Klägers ein Beweis dafür, daß die Beklagte Vertragspartnerin und Schuldnerin des Klägers sei, nicht entnommen werden, auch wenn man davon ausgeht, daß dieses Schreiben von den vertretungsbefugten Organen der Firma I* Gesellschaft m.b.H. verfaßt wurde. Der weiters aus der gegenständlichen Korrespondenz hervorgehende Umstand, daß die Firma I* Gesellschaft m.b.H. die Zahlungen stets an die Beklagte leistete (siehe insbesondere das Schreiben dieser Firma an den Klagevertreter vom 5. Oktober 1976) und den Kläger an die Beklagte verweist, war bereits im Vorprozeß festgestellt worden (AS 125 des Voraktes 24 Cg 551/74).
Das Schreiben der Firma I* Wohnungseigentumsgesellschaft m.b.H. vom 14. Februar 1977 an die Beklagte und das Schreiben der Beklagten vom 21. Februar 1977 an den Kläger, die die Reklamation der Wohnungseigentümerin F* zum Gegenstand haben, bedeuten gleichfalls keine Bestätigung der Auffassung des Klägers, die Beklagte sei seine unmittelbare Vertragspartnerin. Das kann weder daraus, daß die Beklagte im erstgenannten Schreiben von der Firma I* Wohnungseigentumsgesellschaft m.b.H. als Generalunternehmer bezeichnet wurde, dieser Bezeichnung in der Folge nicht widersprach und in ihrem Schreiben an den Kläger ihre Eigenschaft als Bevollmächtigte dieser Gesellschaft nicht eigens erwähnte, noch daraus geschlossen werden, daß im ersten Schreiben von einer Gegenverrechnung mit dem einbehaltenen Garantiebetrag und im zweiten Schreiben von einem Abzug von der Bankgarantiesumme die Rede ist. Was die Bezeichnung der Beklagten als Generalunternehmer anlangt, so wurde bereits im Vorprozeß dem Vorbringen der Beklagten in der Klagebeantwortung, die Firma I* Wohnungseigentumsgesellschaft m.b.H. sei die Auftraggeberin und die Beklagte sei „lediglich“ Generalunternehmer für das Bauvorhaben gewesen (AS 9 des Voraktes 24 Cg 511/74), und der Bezeichnung der Beklagten als „Generalunternehmen“ bzw „Generalbauunternehmen“ keine für die Frage der Passivlegitimation der Beklagten entscheidende Bedeutung beigemessen. Dasselbe gilt für die Bezeichnung „Generalunternehmer“ im Schreiben der I* Wohnungseigentumsgesellschaft m.b.H. Auch die in den beiden Schreiben enthaltenen Ankündigungen der Verrechnung mit Garantiebeträgen stellen mangels konkreter Ausführungen keinen Beweis für die unmittelbare Vertragspartnerschaft der Beklagten dar.
Inwiefern die Beklagte dadurch, daß sie allenfalls im Einvernehmen mit der Firma I* Gesellschaft m.b.H. beabsichtigt habe, den Kläger um den Anspruch auf Bezahlung der von ihm geleisteten Fliesenlegerarbeiten zu bringen, indem sie sich nur als Bevollmächtigte der genannten Firma deklariert habe, obgleich sie tatsächlich Generalunternehmer für eigene Rechnung gewesen sei, einen äußeren Tatbestand hergestellt haben soll, für den sie nach Treu und Glauben einzustehen verpflichtet sei, ist abgesehen davon, daß dieses in der Revision enthaltene Vorbingen eine unzulässige Neuerung darstellt, nicht recht verständlich. Das genannte Vorbringen gehört im übrigen ebenso wie die vom Kläger gleichfalls erst in der Revision angeschnittene Frage seines etwaigen Schadenersatzanspruches, wenn die Beklagte durch die Art ihrer Prozeßführung im Zusammenwirken mit der Firma I* Gesellschaft m.b.H. den Eintritt der Verjährung der dieser Firma gegenüber bestehenden Forderung des Klägers verursacht haben sollte, nicht in den Rahmen dieses Wiederaufnahmeverfahrens.
Da die vom Kläger in den beiden Wiederaufnahmsklagen angebotenen neuen Beweismittel somit von den Vorinstanzen zutreffend als nicht geeignet befunden wurden, eine für den Beklagten günstigere Entscheidung der Hauptsache herbeizuführen, erübrigte es sich, auf die Frage einzugehen, ob den Kläger daran ein Verschulden trifft, daß er sich nicht schon früher über den Standpunkt der Firma I* Gesellschaft m.b.H. informierte. Es kommt auch nicht mehr darauf an, ob der Kläger zu seinem Vorbringen im Vorprozeß, die Beklagte habe neben dem Bauherrn I* die zusätzliche Haftung für sämtliche Forderungen des Klägers übernommen, weil sie auch die Aufträge miterteilt habe (AS 116 des Voraktes 24 Cg 551/74), nur dadurch veranlaßt worden sei, daß die Beklagte die Unklarheiten des Klägers über ihre Rechtsstellung und die Rechtestellung der Firma I* Gesellschaft m.b.H. herbeigeführt habe und der Kläger keine Möglichkeit gehabt habe, einen klaren Einblick in das Innenverhältnis zwischen der Beklagten und der vorgenannten Firma zu gewinnen.
Sollte der Oberste Gerichtshof – so führt der Kläger schließlich seine Mängelrüge aus – auf Grund der rechtlichen Beurteilung der Urkundenbeweise zu dem Ergebnis kommen, daß es Sache des Berufungsgerichtes gewesen wäre, ihm noch unklar erscheinende Umstände zu klären, dann werde diesbezüglich auch die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens als Revisionsgrund geltend gemacht.
Mit diesen Ausführungen wird der angezogene Revisionsgrund nicht dargetan. Es liegen aber auch keine Feststellungsmängel vor, da die Eignung der vom Kläger angebotenen neuen Beweismittel, soweit diese im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen ist, bereits auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse erfolgen konnte.
Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der für Gerichtskostenmarken angesprochene Ersatz von 640,– S konnte der Beklagten nicht zugesprochen werden, da die Beklagte nach der Aktenlage diese Gerichtskostenmarken bisher nicht beigebracht hat.
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