Rechtssatz
Die Ausnahmeregelung des § 333 Abs 3 ASVG setzt voraus, dass der zu ersetzende Schaden von einer Haftpflichtversicherung gedeckt ist.
9 ObA 126/98i | OGH | 29.04.1998 |
Beisatz: § 333 Abs 3 ASVG soll nämlich keine zusätzliche Belastung des Dienstgebers bewirken und knüpft daher an eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung an. (T1) |
8 ObA 179/98a | OGH | 18.03.1999 |
Beisatz: Der Entfall des Haftungsprivilegs nach § 333 Abs 3 ASVG stellt ausschließlich auf die obligatorische Kraftfahrzeugshaftpflichtversicherung ab. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist von vornherein ungeeignet, die in der zitierten Bestimmung normierte Ausnahme vom Haftungsprivileg des Dienstnehmers zu begründen. (T2) |
2 Ob 51/06y | OGH | 06.04.2006 |
Auch; Beisatz: Nicht bloß Betriebshaftpflichtversicherung. (T3) |
9 ObA 48/11s | OGH | 28.06.2011 |
Beis wie T2; Beisatz: Wurde vom Arbeitgeber trotz Bestehens einer Versicherungspflicht gemäß § 59 Abs 1 KFG keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so kommt bei vorsätzlicher Verletzung der Versicherungspflicht eine Haftung aus dem Titel der Fürsorgepflichtverletzung für jenen Betrag in Betracht, der bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Versicherungspflicht zur Verfügung gestanden wäre (RS0127018). (T4)<br/>Veröff: SZ 2011/78 |
2 Ob 178/11g | OGH | 19.01.2012 |
Auch; Beis wie T2 nur: Der Entfall des Haftungsprivilegs nach § 333 Abs 3 ASVG stellt ausschließlich auf die obligatorische Kraftfahrzeugshaftpflichtversicherung ab. (T5)<br/>Veröff: SZ 2012/6 |
9 ObA 147/12a | OGH | 29.01.2013 |
Beis wie T1; Beisatz: Die Ausnahmeregel des § 333 Abs 1 ASVG kommt nicht zum Tragen, wenn der Dienstgeber eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht in Anspruch nehmen kann, etwa weil ihm die Daten des Fahrzeuges nicht bekannt sind. (T6) |
2 Ob 20/16d | OGH | 26.01.2017 |
Auch; Beisatz: Hat der Fachverband der Versicherungsunternehmungen als nationaler Garantiefonds für Verkehrsopfer für Schäden aus einem Unfall einzustehen, besteht ebenfalls „auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht“ iSd § 333 Abs 3 ASVG. (T8)<br/>Veröff: SZ 2017/4 |
2 Ob 238/17i | OGH | 29.01.2019 |
Beisatz: Dies ergibt sich aus der Regelung, dass die Haftung mit der Höhe einer bestehenden Versicherungssumme begrenzt ist. (T9)<br/>Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Für Eisenbahnverkehrsunternehmen besteht Versicherungspflicht, sodass § 333 Abs 3 ASVG insofern anwendbar ist. (T10)<br/>Beisatz: Keine Pflichthaftpflichtversicherung für Eisenbahninfrastrukturunternehmen. (T11)<br/>Veröff: SZ 2019/8 |
2 Ob 9/19s | OGH | 19.09.2019 |
Beis wie T11; Veröff: SZ 2019/85 |
Dokumentnummer
JJR_19941013_OGH0002_0020OB00064_9400000_001