OGH 2Ob599/92 (RS0029924)

OGH2Ob599/9215.4.1993

Rechtssatz

Eine Stützmauer, deren oberer Rand niveaugleich mit einem daneben befindlichen Weg ist, ist ein Werk im Sinne des § 1319 ABGB und gleichzeitig eine im Zuge des Weges befindliche Anlage im Sinne des § 1319a ABGB. Derjenige, der von dieser Stützmauer stürzt, kann einen Anspruch auf beide Bestimmungen stützen.

Normen

ABGB §1319
ABGB §1319a A

2 Ob 599/92OGH15.04.1993

Veröff: EvBl 1994/8 S 50

4 Ob 2334/96fOGH26.11.1996

Auch; nur: Derjenige, der von dieser Stützmauer stürzt, kann einen Anspruch auf beide Bestimmungen stützen. (T1)<br/>Beisatz: Im Verhältnis zwischen § 1319 und § 1319a ABGB liegt Anspruchskonkurrenz vor. (T2)

4 Ob 104/97sOGH22.04.1997

Gegenteilig; Beisatz: Dass zwischen §§ 1319 und 1319a ABGB Anspruchskonkurrenz besteht (SZ 55/179; EvBl 1994/8; 4 Ob 2334/96f), kann in dieser Allgemeinheit nicht aufrechterhalten werden. (T3)<br/>Veröff: SZ 70/71

3 Ob 36/98kOGH28.01.1998

Auch; Beisatz: Hier: Stiege im Bereich eines Spazierweges. (T4)

2 Ob 158/03dOGH10.07.2003

Gegenteilig; Beis wie T3; Beisatz: Dann, wenn der Wegehalter (§ 1319a ABGB) gleichzeitig als Besitzer einer im Zuge des Weges bestehenden Anlage im Sinne des § 1319 ABGB zu werten ist, verdrängt § 1319a ABGB als Spezialnorm § 1319 ABGB. (T4a)<br/>Beisatz: Dies gilt nur dann nicht, wenn ein besonderes Interesse des Wegehalters am betreffenden Werk besteht. (T5)

10 Ob 27/07dOGH06.11.2007

nur: Eine Stützmauer, deren oberer Rand niveaugleich mit einem daneben befindlichen Weg ist, ist ein Werk im Sinne des § 1319 ABGB. (T6)

1 Ob 260/08dOGH26.02.2009

Gegenteilig; Beis wie T4; Beisatz: Wo die Funktion einer Baulichkeit als Verkehrsweg klar im Vordergrund steht, ist § 1319a ABGB gegenüber § 1319 ABGB als lex specialis anzusehen, auch wenn die Anlage - etwa eine Treppe - zugleich als Gebäudeteil qualifiziert werden kann. Kommt jemand zu Schaden, weil die in diesem Sinne als „Weg" gewidmete Fläche mangelhaft, also etwa uneben und/oder nicht ausreichend beleuchtet ist, kann der Geschädigte seine Ansprüche nur auf § 1319a ABGB, nicht aber (auch) auf § 1319 ABGB stützen. (T7)<br/>Bem: Siehe RS0107589. (T8)

2 Ob 60/11dOGH30.08.2011

Vgl aber; Auch Beis wie T3; Beis wie T4a; Beis wie T5; Auch Beis wie T7

2 Ob 36/13bOGH04.04.2013

Vgl; Beis wie T4a; Beis wie T5; Beisatz: Der Umstand, dass eine Kanalabdeckung als „Werk“ iSd § 1319 ABGB aufzufassen ist, sagt noch nichts darüber aus, ob die Kanalabdeckung nicht auch als Teil des Wegs oder als eine „im Zuge des Wegs oder als eine „im Zuge des Wegs befindliche Anlage“ iSd § 1319a Abs 2 ABGB zu qualifizieren ist. (T9)<br/>Beisatz: Auch eine der Entwässerung der Fahrbahnoberfläche dienende Anlage kann als solche iSd § 1319a Abs 2 ABGB beurteilt werden. (T10)<br/>Beisatz: Ein besonderes Interesse des Wegehalters an der betreffenden Anlage (dem „Werk“) besteht etwa dann, wenn dieser also auch selbst von der Anlage profitiert. (T11)

7 Ob 113/13pOGH03.07.2013

Gegenteilig; Auch Beis wie T4a

8 Ob 103/17fOGH28.09.2017

Gegenteilig; Beis wie T4a; Beis wie T5<br/>Veröff: SZ 2017/112

Dokumentnummer

JJR_19930415_OGH0002_0020OB00599_9200000_003

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