OGH 6Ob744/82

OGH6Ob744/8217.11.1982

SZ 55/179

Normen

ABGB §1319a
ABGB §1319a

 

Spruch:

§ 1319a ABGB gilt nur für die Haftung des Wegehalters gegenüber Benützern des Weges, nicht aber für Schädigungen von Benützern eines Weganrainergrundes

OGH 17. November 1982, 6 Ob 744/82 (KG Leoben R 179/82; BG Bad Aussee C 279/80 )

Text

Im Ortsgebiet von A mundet aus Osten die R-Landesstraße (Kirchengasse) im spitzen Winkel in die G-Landesstraße, die von Westen bogenförmig nach Norden verläuft. In einem ebenerdig gelegenen Gassenlokal eines südlich an der Kreuzung stehenden Hauses betreibt die Klägerin ein Uhrenfachgeschäft. Sowohl die G-Landesstraße als auch die Kirchengasse sind steiermärkische Landesstraßen. Mitte September 1979 wurde der Fahrbahnbelag der bogenförmig verlaufenden G-Landesstraße erneuert, ohne daß gleichzeitig auch der Belag der spitzwinkelig einmundenden Kirchengasse erneuert worden wäre. Dadurch entstand im Schnittbereich eine etwa 2 cm hohe Stufe zwischen dem alten Belag der Kirchengasse und dem erhöhten neuen Belag der G-Landesstraße.

Die Klägerin, die das eingangs erwähnte Geschäft als Mieterin benützt, behauptete, infolge des Niveauunterschiedes im Fahrbahnbelag hätten sich vor dem Geschäft ausgedehnte Pfützen gebildet. Deren Durchfahrung durch Kraftfahrzeuge habe eine Durchnässung und ein Verziehen der hölzernen Verkleidung des Geschäftes samt Schaukästen und Türe infolge Spritzwasserbeeinträchtigung bewirkt. Daraus sei der Klägerin ein Schaden in der Höhe der Wiederherstellungskosten von 22 154.50 S sowie in Höhe eines Heizkostenmehrverbrauches in der Heizperiode 1979/80 von 4000 S erwachsen.

Die Klägerin begehrte vom beklagten Land Steiermark den Ersatz dieser Schäden aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes, insbesondere nach § 1319a ABGB, wegen des mangelhaften Zustandes der Landesstraße, aber auch wegen mangelhafter Behebung etwaiger Schäden und wegen des Unterbleibens der Behebung von mangelhaften Zuständen, auf die sie ab Herbst 1979 wiederholt hingewiesen und die die örtlich zuständige Baubezirksleitung Mitte Jänner 1980 durch Erhebung an Ort und Stelle auch selbst festgestellt habe. Die Veranlassung und Aufrechterhaltung der geschilderten Fahrbahnverhältnisse stellten nach Ansicht der Klägerin ein ungewöhnliches Maß an Sorglosigkeit gegenüber fremdem Eigentum dar.

Das beklagte Land bestritt die Kausalität der Fahrbahnbelagsstufe für die als Schadensursache behauptete Spritzwasserbeeinträchtigung und brachte vor, daß die Fahrbahnsanierung der G-Landesstraße unaufschiebbar, die gleichzeitige Sanierung des Belages der Kirchengasse aber wegen angezeigten Kanalbauten, deren Verzögerung nicht vom beklagten Land, sondern allenfalls von dem durch den Wasserverband beauftragten Bauführer (die Nebenintervenientin) zu verantworten wären, unzumutbar gewesen sei. Für die beklagte Partei und ihre Leute sei eine schadensstiftende Spritzwasserbeeinträchtigung "keineswegs als wahrscheinlich vorhersehbar gewesen". Ihnen sei keine grobe Fahrlässigkeit anzulasten.

Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein. Es sprach mit Zwischenurteil aus, daß der Klagsanspruch dem Gründe nach zu Recht besteht. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:

Die Kirchengasse fällt zur Einmundung in die G-Landesstraße leicht ab.

Sie weist ein Quergefälle von 2% (8 cm auf 4 m Breite) nach Norden auf. Entlang der dortigen Bordsteinkante fließt Oberflächenwasser zu einem mitten im Einmundungsbereich bereits im Verlauf des Bogens der Kirchengasse befindlichen Einlaufschacht. Die Kirchengasse besaß bis zur Einmundung ein Kopfsteinpflaster, das im Einmundungsbereich bereits Vertiefungen aufwies.

Die G-Landesstraße hatte stets einen Asphaltbelag. Dieser sollte wegen seiner schlechten Beschaffenheit durch die örtliche Straßenmeisterei in Eigenregie erneuert werden. Dabei war vorgesehen, daß auch ein Teil der Kirchengasse im Einmundungsbereich mit einer Asphaltdecke versehen werde. Diese Arbeiten sollten im September 1979 in Angriff genommen und in einem Zug durchgeführt werden. Die zuständige Baubezirksleitung war damals offensichtlich nicht darüber unterrichtet, daß im erwähnten Straßeneinmundungsbereich Kanalbauten geplant waren. Die Landesregierung hatte aber bereits mit Beschluß vom 28. 8. 1978 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Kanalanlage im Bereich der Kirchengasse erteilt gehabt. Der Wasserverband betraute die Nebenintervenientin mit der Durchführung der Arbeiten. Für den Referenten der Baubezirksleitung stellte sich erst während des Mischguteinbaues auf der Fahrbahn der G-Landesstraße Mitte September 1979 heraus, daß die Fortsetzung der Fahrbahnbelagserneuerung in der Kirchengasse wegen der bevorstehenden Kanalbauarbeiten untunlich gewesen wäre. Das Kopfsteinpflaster mit seinen Vertiefungen wurde deshalb zunächst belassen. Das Niveau des auf der Fahrbahn der G-Landesstraße neu aufgebrachten Belages lag gegenüber dem Kopfsteinpflaster um etwa 2 cm höher.

Diese Stufenbildung führte bei sonst grundsätzlich unveränderten Abflußverhältnissen zu einer Stauwirkung, die eine Erhöhung des Wasserspiegels im Abflußbereich vor der Stufe um deren Höhe zur Folge hatte. Dadurch füllten sich die Vertiefungen im belassenen Kopfsteinpflaster der Kirchengasse in einem gegenüber früher wesentlich erhöhten Ausmaß. Die Oberflächenausdehnung dieser Wasseraufstauungen vergrößerte sich erheblich und dehnte sich bis in den näheren und unmittelbaren Bereich vor dem Geschäftslokal der Klägerin aus. Durch den Fahrzeugverkehr kam es zu einer gegenüber dem früheren Zustand verstärkten Bespritzung und Verschmutzung der Schaukästen des Geschäftslokales der Klägerin. Diese ersuchte bereits im Herbst 1979 sowohl selbst als auch durch ihre Tochter den örtlichen Straßenmeister telefonisch um Abhilfe. Eine Mängelbehebung unterblieb. Dann richtete die Klägerin das Schreiben vom 11. 1. 1980 an die örtlich zuständige Straßenmeisterei. Hierauf nahmen der Straßenmeister und ein Referent der zuständigen Baubezirksleitung eine Besichtigung vor, stellten aber keine Pfützenbildung fest und leiteten keine Sanierungsmaßnahmen ein. Es wurde lediglich eine Rinne von einer Vertiefung im Kopfsteinpflaster zu einem Seitengäßchen angelegt. Diese Maßnahme blieb wegen Schneefalls und ständig auftretender Vereisung wirkungslos. Die Rinne wurde nämlich nicht ständig betreut und vom Eis freigehalten. Erst im September 1980 wurde der Belag saniert. Seither kommt es zu keiner Spritzwasserbelästigung mehr, wie es auch vor Mitte September 1979 zu keiner nennenswerten Beeinträchtigung dieser Art gekommen war. Die ständigen Bespritzungen der Schaufläche des Geschäftslokales der Klägerin bewirkten in den hölzernen Konstruktionen Verzugserscheinungen. Entgegen der sonstigen Übung wurde bereits nach einem Jahr eine Erneuerung des Anstriches erforderlich. Die Herstellung eines weiteren Einlaufschachtes zur Vermeidung der Pfützenbildung hätte einen Aufwand von rund 10 000 S erfordert. Die Aufbringung eines feinkörnigen Mischgutes zum selben Zweck hätte etwa denselben Aufwand erfordert. Möglicherweise hätte die Herstellung einer - provisorischen - Ablaufrinne genügt.

Das Erstgericht erachtete § 1319a ABGB für anwendbar und sah die dort vorgesehenen Haftungsvoraussetzungen als erfüllt an.

Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es war der Ansicht, daß die Haftungsregelung nach § 1319a ABGB iS einer am Gleichbehandlungsgrundsatz ausgerichteten verfassungskonformen Auslegung durch teleologische Reduktion auf die Fälle von Schäden der Wegebenützer einzuschränken und daher nicht - wie im vorliegenden Fall - auf Schädigungen von Wegeanliegern oder Benützern von Nachbargrunden anzuwenden sei, weil solchen Geschädigten gegenüber eine Milderung der Haftung des Wegehalters unter dem Gesichtspunkt der Unentgeltlichkeit der Wegbenützung nicht gerechtfertigt erscheine. Ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch iS der §§ 364, 364 a ABGB stehe der Klägerin als Mieterin des durch Immissionen beeinträchtigten Geschäfts nicht zu. Die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches der Klägerin nach allgemeinem Schadenersatzrecht - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Repräsentantenhaftung - seien noch aufklärungsbedürftig. Davon abgesehen sei - als Voraussetzung eines klagsstattgebenden Zwischenurteiles - nicht zu jeder einzelnen der Klagsposten der Eintritt eines kausalen Schadens geklärt.

Der Oberste Gerichtshof gab den Rekursen beider Parteien nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Klägerin behauptete Schäden an den Holzkonstruktionen ihres Mietlokals in einem an einer steiermärkischen Landesstraße gelegenen Haus. Sie machte geltend, daß diese Schäden durch mehrmonatige Spritzwassereinwirkung von der Fahrbahn her bewirkt und diese erhöhte Spritzwassereinwirkung durch eine künstlich geschaffene und monatelang aufrecht erhaltene Stufe im Fahrbahnbelag verursacht worden seien. Die Klägerin behauptete damit als Schadensursache eine außergewöhnliche Dauerimmission vom Straßengrund her, die durch einen die Immission begünstigenden straßenbautechnisch unüblichen Zustand der Fahrbahnoberfläche ausgelost worden sei. In der Herbeiführung und Aufrechterhaltung dieses als immissionverstärkend und damit als schadensursächlich erkennbaren Straßenzustandes erblickte die Klägerin eine Sorglosigkeit von ungewöhnlichem Maße, für deren Folgen die beklagte Partei als Landesstraßenverwalter einzustehen habe.

Wäre die Klägerin als Bestandnehmerin des Straßenanrainers kraft öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Regelungen der nachbarrechtlichen Beziehungen zur Duldung der Immission auch in der behaupteten außergewöhnlichen Stärke, Dauer und Häufigkeit - ohne einen im ordentlichen Rechtsweg verfolgbaren Ausgleichsanspruch - verpflichtet, wäre ihrem Klagebegehren von vornherein jede Grundlage entzogen. Dazu ist zu erwägen: Die schadensstiftenden Immissionen gingen von einer Landfläche aus, die dem Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (LStVG 1964, auf das sich die folgenden Klammerzitate beziehen) unterliegt. Die beklagte Partei hatte (gemäß § 11 Abs. 1) dafür vorzusorgen, daß die Verkehrsfläche nach ihrer Verkehrsbedeutung (iS des § 7 Abs. 1 Z 1) derart hergestellt und erhalten werde, daß sie für den zugelassenen Verkehr (§ 5) ohne Gefahr benützt werden könne (§ 16). Die Straßenanrainer - und diejenigen, die wie Bestandnehmer ihre Rechte von diesen ableiten - trifft allerdings die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die Wasser- und Schlammableitung von der Straße auf ihren Grund zu dulden (§ 26 Abs. 2 erster Satz). Unter "Ableitung" ist eine bedachte und gewollte Maßnahme zu verstehen. Eine solche verpflichtete unter Umständen (§ 27 Abs. 3) zum Ersatz, über den aber mangels gütlicher Einigung die Verwaltungsbehörde nach den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes (§ 27 Abs. 4) zu entscheiden hätte. Die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Straßenzustandes, der eine unkontrollierte ungewöhnliche Wasserimmission zur Folge hat, kann keinesfalls iS des Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetzes 1964 als rechtmäßig angesehen werden.

Bei der Entscheidung des Rechtsstreites steht daher die in den Rechtsmitteln beider Streitteile zentral ausgeführte Frage im Vordergrund, ob die von der Klägerin aus dem von ihr behaupteten Sachverhalt abgeleitete Schadenersatzpflicht der Regelung nach § 1319a ABGB unterworfen ist und bejahendenfalls unter Ausschluß sonstiger Schadenszurechnungsnormen nur unter den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle bestehen kann.

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch knüpft die Ersatzpflicht für eine Beeinträchtigung fremder Rechte im 30. Hauptstück der zweiten Abteilung des zweiten Teiles nach seinem durch die Überschriften ausgedrückten systematischen Aufbau an den Grundtatbestand eines schadensursächlichen rechtswidrigen, schuldhaften eigenen Verhaltens des Ersatzpflichtigen und erweitert gegenüber diesem Grundtatbestand in Sonderregelungen die Haftung in bestimmten Fällen nicht rechtswidrigen oder nicht schuldhaften oder fremden Verhaltens oder durch Verschiebung des Beweisthemas oder der Beweislast. Die Eigenheit der Novellenbestimmung des § 1319a ABGB liegt darin, daß gleichzeitig eine Abweichung vom schadenersatzrechtlichen Grundtatbestand in dreierlei unterschiedlicher Richtung angeordnet wird, und zwar a) eine Erweiterung der Haftung auch für fremdes Verschulden, nämlich für das "seiner Leute", b) ein Ausschluß der Haftung für bloß leicht fahrlässiges Verhalten und c) eine Festlegung des hinzunehmenden und daher haftungsausschließenden Standardes des Wegzustandes durch Umschreibung der für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit bestimmenden Kriterien.

Den durch die III. Teilnovelle aufgenommenen Regelungen der §§ 1319 und 1320 ist die Regelung des neuen § 1319a der Gesetzestechnik nach insofern verwandt, als die Sonderregelung an das Verhalten des Haftpflichtigen (hier: des Wegehalters, dort des Gebäude- oder Werkbesitzers bzw. des Tierhalters) in Beziehung auf die Beschaffenheit einer ganz bestimmten Sache (hier: Weg, dort Gebäude oder sonstiges Werk bzw. Tier in Ansehung der diesem eigenen Verhaltensweise) anknüpft.

Soweit das Verhalten des Haftpflichtigen sich in einer in einem Sondertatbestand umschriebenen Weise als Schadensbedingung erweist, ist im Umfang der Sonderregelung die Anwendung der schadenersatzrechtlichen Grundnorm nach dem Grundsatz der Spezialität ausgeschlossen. Bei gleichzeitiger Verwirklichung zweier Sonderhaftungsregelungen läge dagegen Anspruchskonkurrenz vor (zB im Verhältnis zwischen § 1319 und § 1319a ABGB). Nur mit dieser - im anhängigen Rechtsstreit nicht aktuellen - Einschränkung ist der im Ausschußbericht S 3 (zu Art. I. Z 1 letzter Absatz) vertretenen Auffassung beizupflichten, daß § 1319a ABGB als Sonderbestimmung in ihrem Anwendungsbereich andere Haftungsregelungen ausschließe.

Die wörtliche Auslegung des § 1319a ABGB gestattet keine Beschränkung seines Anwendungsbereiches auf die Schädigung bestimmter Personen. Die Gesetzesmaterialien enthalten allerdings keinen Hinweis darauf, daß als Regelungsgegenstand der Norm außer Schädigungen von Wegbenützern auch Schädigungen anderer Personen, insbesondere der Benützer von Anrainergrundstücken, bedacht worden wären. Die Interessenlage in Ansehung des Wegzustandes ist für einen Wegbenützer und einen Benützer von Weganrainergrundstücken typischerweise unterschiedlich zu veranschlagen. Denn für den Benützer eines Weganrainergrundes sind schädliche Auswirkungen, die vom Weggrund ausgehen, grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als solche von jedem beliebigen sonstigen Nachbargrund. Bei der Verteilung des Risikos, das von einem gefahrträchtigen Zustand eines Weges ausgeht, zwischen Wegehalter und Benützer eines Anrainergrundes steht das grundsätzlich rein passive Ausgesetztsein gegenüber den Einwirkungen vom Nachbargrund und damit der nachbarrechtliche Gesichtspunkt beherrschend im Vordergrund. Für den Wegbenützer dagegen ist der Zustand der als Verkehrsträger gewidmeten Landfläche ein Faktor der von ihm selbst gesteuerten Ortsveränderung. Bei der Verteilung des Risikos, das von einem gefahrträchtigen Zustand eines Weges ausgeht, zwischen Wegehalter und Wegbenützer herrscht dessen eigenständige Einflußmöglichkeit auf die Aktualisierung der Gefahr durch die Wahl und die Vornahme der Wegbenützung in kennzeichnender Weise vor.

Dies rechtfertigt nach Ansicht des erkennenden Senates eine einschränkende Auslegung des § 1319a ABGB dahin, daß diese Regelung nur für Schädigungen von Wegbenützern gilt (vgl. dazu Posch JBl. 1977, 293). Bei der in der Entscheidung SZ 52/27 ausgesprochenen gegenteiligen Ansicht wurde zu den aufgezeigten, typischerweise unterschiedlichen, Interessenlagen der Benützer von Wegen einerseits und der Benützer von Weganrainergrunden andererseits nicht weiter Stellung genommen.

Es ist daher der von beiden Parteien bekämpften rekursgerichtlichen Rechtsansicht beizutreten, daß die Haftung der beklagten Partei für die von der Klägerin behaupteten Schäden nicht nach der Sonderregelung des § 1319a ABGB zu beurteilen ist.

Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch, zur Kausalität, zur Haftung des Straßenverwalters für das Verschulden der als seine Repräsentaten auftretenden Personen sowie zu den prozessualen Voraussetzungen des Zwischenurteiles treffen zu. Gegen sie bringen die Rekurswerber auch nichts vor.

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