Rechtssatz
Für die Betriebsaufsehertätigkeit ist nicht erforderlich, dass sie als Dauerfunktion ausgeübt wird oder das der "Aufseher im Betrieb" eine Person ist, der in der Betriebshierarchie an und für sich eine gehobene Stellung innehat.
2 Ob 7/80 | OGH | 11.03.1980 |
Beisatz: Aufsicht über zwei Jugendliche bei Erntearbeiten. (T1) |
2 Ob 33/87 | OGH | 26.05.1987 |
Veröff: SZ 60/96 = JBl 1988,457 (kritisch Grillberger) |
3 Ob 154/04z | OGH | 26.08.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Es kommt nicht auf die Stellung im Unternehmen im Allgemeinen oder die Ausübung der Aufseherfunktion auf Dauer an, sondern darauf, ob jemand bezüglich einer bestimmten, ihm aufgetragenen Arbeit entscheidungsbefugt ist, also die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte trägt. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19790424_OGH0002_0020OB00040_7900000_007
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