OGH 9ObA83/87

OGH9ObA83/8716.9.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr. Pipin Henzl und Ferdinand Rodinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ibrahim Y***, Arbeitnehmer, Innsbruck, Heiliggeiststraße 9, vertreten durch Dr. Hansjörg Mader, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Richard W***, Arbeitnehmer, Innsbruck, Weiherburggasse 10, vertreten durch Dr. Heinz Bauer und Dr. Harald J. Hummel, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 100.000,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Mai 1987, GZ 6 Ra 1001/87-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Innsbruck vom 17. Dezember 1986, GZ 2 Cr 181/86-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.243,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 385,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Durch die Bestimmung des § 333 Abs. 1 ASVG werden alle sich aus einem Arbeitsunfall ergebenden Schadenersatzansprüche, soweit sie Personenschäden betreffen und sich gegen den Arbeitgeber oder ihm gleichgestellte Personen richten, abschließend geregelt und damit alle anderen Haftungsgründe ausgeschlossen. Die Einschränkung der zivilrechtlichen Haftung nach dieser Gesetzesstelle bezieht sich auf alle Schadenersatzansprüche aus Körperverletzung und daher auch auf Schmerzengeld (siehe EvBl. 1979/102 = DRdA 1979, 378 mwH; zuletzt 14 Ob A 30/87). Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 333 Abs. 1 ASVG sieht sich der Oberste Gerichtshof durch die Ausführungen der Revision nicht veranlaßt, von seiner ständigen Rechtsprechung abzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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