European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB02178.96Z.0924.000
Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:
1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger S 6.200,‑- samt 4 % Zinsen aus S 42.200,‑- seit 20. 9. 1989 bis 27. 9. 1989, aus S 37.200,‑- vom 28. 9. 1989 bis 20. 4. 1990 und aus S 6.200,‑- seit 21. 4. 1990 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Es wird festgestellt, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für sämtliche in Zukunft auftretenden unfallkausalen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 18. 4. 1988 zur Hälfte zu haften haben, wobei die Haftung mit den Haftungshöchstbeträgen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz in der zum Unfallszeitpunkt geltenden Fassung begrenzt ist.
2. Das Mehrbegehren, die beklagten Parteien seien weiters schuldig, dem Kläger S 73.600,‑- samt weiteren Zinsen zu bezahlen, sowie das Feststellungsmehrbegehren wird abgewiesen.
3. Der Kläger ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 27.691,‑- (darin enthalten S 3.163 USt und S 8.528 Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 18. 4. 1988 ereignete sich in Wien 12 auf der Kreuzung der Längenfeldgasse mit der Karl‑Löwe‑Gasse ein Verkehrsunfall, an dem der Erstbeklagte als Lenker und Halter seines bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Pkw's und der am 9. 12. 1979 geborene Kläger als Fußgänger beteiligt waren. Der Erstbeklagte wurde wegen dieses Unfalles mit Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien rechtskräftig wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB verurteilt, weil er die im Straßenverkehr erforderliche und ihm zumutbare Sorgfalt und Aufmerksamkeit unterlassen habe. Er habe seine Geschwindigkeit nicht ausreichend vermindert und sei nicht bremsbereit gefahren, obwohl er den sich am rechten Straßenrand auf die Fahrbahn zu bewegenden Kläger gesehen habe.
Der Kläger begehrt unter Anerkennung eines Mitverschuldens von einem Viertel letztlich Zahlung von S 79.800,‑- (S 77.500,‑- restliches Schmerzengeld, S 1.700,‑- restliche Entschädigung für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Krankenhausaufenthalt und S 600,‑- für beschädigte Kleidung) sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für sämtliche in Zukunft auftretenden unfallkausalen Schäden im Ausmaß von drei Vierteln. Der Erstbeklagte habe ihn bereits auf dem Grünstreifen neben der Fahrbahn mit einem zweiten Kind hin‑ und herspringen gesehen und habe ihn dessenungeachtet beim Überqueren der Fahrbahn niedergestoßen.
Die beklagten Parteien wendeten ein, der Kläger sei für den Erstbeklagten völlig unerwartet über die Fahrbahn gelaufen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf folgende wesentliche Feststellung:
Die vom Erstbeklagten befahrene Längenfeldgasse wies zum Unfallstag eine 9 m breite Hauptfahrbahn und zwei 4,20 m breite Nebenfahrbahnen auf. Die Nebenfahrbahnen waren von der Hauptfahrbahn durch 3,2 m bzw 3,4 m breite Fahrbahnteiler getrennt. Auf den Fahrbahnteilern waren Alleebäume gepflanzt, die die Auffälligkeit der Straßenränder für Fahrzeuglenker äußerst einschränkten. Am Unfallstag herrschte schönes Wetter, die Fahrbahn war trocken.
Der Erstbeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h. Er nahm den Kläger erstmals aus einer Position ca 20 m vor der Unfallstelle wahr, als dieser mit einem anderen Kind auf dem an die (Neben)fahrbahn grenzenden Gehsteig mit dem Rücken zur Fahrbahn hin‑ und hersprang. Der Kläger, der den an der gegenüberliegenden Straßenseite haltenden Linienbus erreichen wollte, lief aus dieser Position los. Der Erstbeklagte reagierte auf das für ihn überraschende und unvermutete Loslaufen des Klägers ohne Verzögerung. Auch wenn er seine Geschwindigkeit bereits bei erster Wahrnehmung verringert hätte, wäre eine Kollision nicht vermeidbar gewesen, doch wären ihm 3,5 m mehr an Bremsweg zur Verfügung gestanden. Ein Anlaß für eine Notbremsung bestand nicht. Der Kläger erlitt durch den Anstoß einen geschlossenen Bruch des linken Oberschenkels in der Schaftmitte und mehrere Hautabschürfungen. Er hatte 2 Tage starke, 4 Tage mittelstarke und 66 Tage leichte Schmerzen zu ertragen. Weitere unfallkausale Schäden sind für die Zukunft nicht auszuschließen. Bei dem Unfall wurde die Hose des Klägers im Wert von S 800,‑- zerstört, im Zusammenhang mit seinem Krankenaufenthalt hatte er Aufwendungen von etwa S 3.600,‑ ‑.
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht ein Verschulden des Erstbeklagten. Er habe auch die äußerste nach den Umständen des Falles gebotene und mögliche Sorgfalt beachtet. Weder ihn noch die zweitbeklagte Partei treffe daher eine Haftung für die vom Kläger erlittenen Schäden.
Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers teilweise Folge, verpflichtete die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 27.300,‑- sA und stellte noch deren Haftung zur ungeteilten Hand im Ausmaß von drei Vierteln für sämtliche zukünftige unfallkausale Schäden mit der Beschränkung der Haftung der zweitbeklagten Partei auf die Haftungshöchstsumme der für den Pkw bestehenden Kraftfahrzeughaftpflicht- versicherungssumme fest. Das Mehrbegehren auf Zahlung von S 52.500,‑- sA wies es ab.
Das Berufungsgericht erörtete rechtlich, daß die rechtskräftige Verurteilung des Erstbeklagten im Sinne der Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 612/95 bindende Wirkung auch gegen die zweitbeklagte Partei entfalte. Dies folge aus den Bestimmungen der §§ 26 f KHVG 1994 bzw den gleichlautenden Bestimmungen der hier noch anzuwendenen §§ 22 ff KHVG 1987. Danach könne der Geschädigte den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch direkt gegen den Versicherer geltend machen, dieser hafte aufgrund eines durch diese Bestimmung angeordneten gesetzlichen Schuldbeitrittes mit dem Versicherten solidarisch. Nach § 27 KHVG 1994 unterliege der Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer der gleichen Verjährung wie sein Schadenersatzanspruch gegen den Versicherten und schließlich wirke nach § 28 KHVG 1994 ein den Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten abweisendes rechtskräftiges Urteil, wenn es zwischen dem Geschädigten und dem Versicherer ergehe, auch zugunsten des Versicherten, wenn es zwischen dem Geschädigten und dem Versicherten ergehe, auch zugunsten des Versicherers. Sowohl der Erstbeklagte als auch die zweitbeklagte Partei müßten die materielle Rechtskraft des gegen den Erstbeklagten ergangenen Strafurteiles gegen sich gelten lassen.
Bei Beurteilung des Mitverschuldens des Klägers erörterte das Berufungsgericht, daß bereits von einem Schulkind im Alter von 7 1/2 Jahren die Einsicht in die grundlegende Verkehrsregel des § 76 Abs 1 StVO erwartet werden dürfe. Diese Einsicht sei daher umso mehr von dem bereits etwas mehr als achtjährigen Kläger zu erwarten gewesen. Ihm sei daher ein Mitverschulden anzulasten, das aber im Sinne der Rechtsprechung milder zu beurteilen und mit einem Viertel zu seinen Lasten zu gewichten sei.
Vom berechtigten Schmerzengeld in Höhe von S 80.000,‑- und vom weiteren Zahlungsbegehren im Umfang von S 4.400,‑- seien unter Berücksichtigung des eigenen Verschuldens des Klägers und der Teilzahlungen von insgesamt S 36.000,‑- sohin S 27.300,‑- zuzusprechen. Das Feststellungsbegehren sei im geltend gemachten Umfang zur Gänze berechtigt.
Das Berufungsgericht sah die ordentliche Revision als zulässig an, weil zur Frage, ob für die Beurteilung der Bindungswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Verurteilten dessen Rechtskreis zuzuzählen sei, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nur teilweise berechtigt.
Zu der vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage (Bindungswirkung des Strafurteils auch für den am Strafverfahren nicht beteiligten Haftpflichtversicherer) hat der erkennende Senat wiederholt (SZ 69/131 = RdW 1997, 18 = ZVR 1996/80; ecolex 1997, 251; ZVR 1998/98; 2 Ob 79/95; 2 Ob 2287/96d; 2 Ob 2348/96z; 2 Ob 203/97k) die Meinung vertreten, daß sich die Bindungswirkung des Strafurteils nicht auch auf den Haftpflichtversicherer, der im Strafprozeß kein rechtliches Gehör hatte, erstrecke, weil es sonst zu einer Verletzung des verfahrensrechtlichen Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gem Art 6 MRK komme. Rechtliches Gehör sei nicht nur dem an einem Verfahren förmlich Beteiligten zu gewähren, sondern der Grundsatz des rechtlichen Gehörs greife auch dann durch, wenn jemand an ein Ergebnis eines zwischen anderen Personen abgeführten Verfahrens, durch das er unmittelbar rechtlich betroffen wird, gebunden sein solle. Dieses Grundrecht könne nicht dort, wo es zu komplizierten verfahrensrechtlichen Fragestellungen führe, einfach ignoriert werden. Möge auch das Nebeneinander gebundener und nichtgebundener Beteiligter problematisch sein, könne diese Situation jedoch nicht durch eine Grundrechtsverletzung "bereinigt" werden.
Diese Rechtsprechung hat die einhellige Billigung im Schrifttum gefunden (Schauer, Bemerkungen zur Bindung des Haftpflichtversicherers an Strafurteile, RdW 1997, 5 [7]; Albrecht, Probleme der Bindung an strafgerichtliche Verurteilungen im Zivilverfahren, ÖJZ 1997, 201 [211]; Rechberger, Der Wiedergänger - Zur Rückkehr der Bindung an strafgerichtliche Entscheidungen im österreichischen Zivilprozeßrecht, Gaul‑FS [1997] 539 [547f]).
Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Dies bedeutet zunächst, daß die zweitbeklagte Partei an das Strafurteil nicht gebunden ist.
Im vorliegenden Fall ist aber zu beachten, daß der Erstbeklagte als strafgerichtlich verurteilter Lenker eines Kraftfahrzeuges gemeinsam mit seinem Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen wurde und daß das Berufungsgericht die Haftung alleine auf die strafgerichtliche Verurteilung stützte. Zu dieser Konstellation hat der erkennende Senat jüngst in seiner Entscheidung 2 Ob 257/97a (= JBl 1998, 584 [zust Klicka] = ZVR 1998/98) bereits Stellung genommen und ist mit ausführlicher Begründung zu dem Ergebnis gekommen, daß im Bereich der Kfz‑Haftpflichtversicherung auch gegenüber dem strafgerichtlich verurteilten Lenker oder Halter eine Bindung an das strafgerichtliche Urteil nicht besteht. Dies bedeutet auf den vorliegenden Fall bezogen, daß auch gegenüber dem Erstbeklagten eine strafgerichtliche Verurteilung allein nicht als verschuldensbegründend angesehen werden kann. Daraus ist aber für die beklagten Parteien im Ergebnis nur ableitbar, daß zwar eine Verschuldenshaftung nicht vorliegt, zumal der Unfall auch durch die sofortige Reaktion des Erstbeklagten auf das Loslaufen des Klägers nicht vermieden werden konnte. In Betracht kommt aber noch ‑ die in der Klage ausdrücklich geltend gemachte - Haftung nach dem EKHG. Dabei ist dem Erstbeklagten als Halter des Kraftfahrzeuges der Nachweis der gebotenen Sorgfalt im Sinn des § 9 Abs 2 EKHG nicht gelungen.
Zur Herstellung des Entlastungsbeweises nach dieser Gesetzesstelle genügt es nicht, daß ein Fahrzeuglenker die gewöhnliche Verkehrssorgfalt, also einen solchen Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann, eingehalten hat. Dies entschuldigt ihn zwar, führt aber noch nicht zur Befreiung von der Gefährdungshaftung (Apathy, EKHG § 9 Rz 15 mwN). Zur Haftungsbefreiung muß - über die gewöhnliche Verkehrssorgfalt hinaus - die äußerste nach den Umständen des Falles mögliche und zumutbare Sorgfalt eingehalten werden. Als Maßstab ist die Sorgfalt eines besonders sorgfältigen, dh umsichtigen und sachkundigen, erfahrenen Fachmannes (Kraftfahrers) heranzuziehen. Dieser "ideale" Verkehrsteilnehmer zeichnet sich durch besonders überlegene Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht aus; er beachtet nicht nur die Gesetzesbestimmungen, sondern vermeidet es im vornherein, in eine Situation zu kommen, aus der eine Gefahr entstehen kann (für viele: SZ 68/143; RIS Justiz RS0058317; Apathy aaO Rz 16). Kindern gegenüber ist jede nur denkbare Vorsicht geboten und insbesondere die Geschwindigkeit zu verringern (ZVR 1982/281; ZVR 1982/369; ZVR 1983/347; ZVR 1984/125; ZVR 1984/306 uva ). Spielen Kinder am Gehsteig oder Straßenrand, so muß damit gerechnet werden, daß sie unbedacht in die Fahrbahn laufen (Apathy, EKHG Rz 17).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt an, dann hätte ein besonders umsichtiger und überlegter "idealer" Verkehrsteilnehmer bereits beim erstmaligen Erkennen der auf dem Gehsteig "hin‑ und herhüpfenden" und offenbar unaufmerksamen Kinder die Geschwindigkeit herabgesetzt. Der Unfall hätte dadurch zwar nicht vermieden werden können, doch wäre dem Erstbeklagten ein 3,5 m längerer Bremsweg zur Verfügung gestanden. Nicht auszuschließen ist, daß dadurch die Unfallsfolgen geringer ausgefallen wären. Diese Unklarheit geht aber zu Lasten des Haftpflichtigen (Apathy, EKHG § 9 Rz 3 mwN). Der Erstbeklagte haftet daher als Halter des von ihm gelenkten Fahrzeuges, die zweitbeklagte Partei als dessen Haftpflichtversicherer. Diese reine Gefährdungshaftung ist aber mit den Haftungshöchstsummen des § 15 EKHG begrenzt.
Berücksichtigt man, daß der bloßen Gefährdungshaftung des Halters das Verschulden des Klägers, der unaufmerksam die Straße überquerte gegenübersteht, muß auch die Haftungsteilung nach § 7 EKHG neu gewichtet werden. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß ein achtjähriges Kind, das vorschriftswidrig die Straße überquert, gegenüber dem schuldlosen Halter Anspruch auf Ersatz der Hälfte seines Schadens hat (ZVR 1987/80; vgl ZVR 1984/306). Diese Haftungsteilung ist auch im vorliegenden Fall vorzunehmen. Die beklagten Parteien haben daher zur Hälfte für die Unfallsfolgen einzustehen.
Den berechtigten Ansprüchen des Klägers von S 42.200,‑- (die Hälfte von S 80.000,‑- Schmerzengeld und S 4.400,‑- Sachschaden) stehen Teilzahlungen von S 36.000,‑- gegenüber, weshalb sich ein verbleibender Anspruch von S 6.200,‑- ergibt.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf die §§ 43 Abs 1 und 2, 50 ZPO. Die Überklagung des Schmerzengeldes (S 150.000,‑- statt S 80.000,‑- ) schadet nicht. Im ersten Verfahrensabschnitt (bis zur Einschränkung der Klage) ist der Kläger unter Berücksichtigung jener bereits im Strafverfahren zugesprochener S 5.000,‑ ‑, die nicht mehr in der Klage geltend gemacht werden durften und weiters unter Berücksichtigung, daß die Haftung der beklagten Parteien nur bis zur Haftungshöchstsumme nach dem EKHG festgestellt wurde, etwa mit der Hälfte seines Begehrens durchgedrungen. Die Verfahrenskosten waren daher in diesem Abschnitt gegeneinander aufzuheben. Barauslagen, die der Kläger zur Hälfte hätte begehren können, wurden nicht verzeichnet. Im folgenden Verfahrensabschnitt hat der Kläger etwa zu einem Drittel obsiegt. Er hat daher den beklagten Parteien ein Drittel ihrer auf der Bemessungsgrundlage von S 42.300,‑- zu berechenden Kosten sowie zwei Drittel ihrer Barauslagen zu ersetzen. Dies gilt sowohl für den ersten als auch den zweiten Verfahrensgang. In beiden Berufungsverfahren ist der Kläger allerdings nur mit rund 14 % durchgedrungen und hat daher den beklagten Parteien 72 % ihrer Kosten zu ersetzen und selbst Anspruch auf Ersatz von 14 % seiner Barauslagen. Solche werden nur im zweiten Rechtsgang verzeichnet und waren mit S 742,- zu berücksichtigen.
Im Revisionsverfahren haben die beklagten Parteien zu 86 % obsiegt und daher Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen in diesem Verhältnis sowie auf Ersatz ihrer Kosten im Ausmaß von 72 %.
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