Die Frage, ob ein Haftpflichtversicherer an ein verurteilendes Strafurteil gebunden ist, das in einem Strafverfahren gegen seinen Versicherungsnehmer oder Versicherten ergangen ist, ist nach der Aufhebung des § 268 ZPO durch den VfGH1) und dem fünf Jahre später ergangenen Urteil des verstärkten Senats des OGH2), das die Tragweite des VfGH-Erkenntnisses wieder eingeschränkt hatte, verstärkt in Diskussion geraten. Eine jüngst ergangene Entscheidung des 2. Senats3) hat hier für erste, erfreuliche Klarheit gesorgt. Auf dieses Urteil und seine Auswirkungen für den Haftpflichtversicherer soll hier eingegangen werden (dazu näher unter 3. und 4.).