OGH 2Ob217/14x

OGH2Ob217/14x18.12.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Veith als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Nowotny und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch „Schmidberger‑Kassmannhuber‑Schwager“ Rechtsanwalts‑ Partnerschaft in Steyr, gegen die beklagte Partei L*****, Deutschland, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, wegen 58.524,71 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. September 2014, GZ 4 R 100/14a‑34, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 6. März 2014, GZ 34 Cg 6/14k‑30, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00217.14X.1218.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.021,58 EUR (darin 336,93 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt von der in Deutschland ansässigen Beklagten die Bezahlung von 58.524,71 EUR sA an offenen Factoring‑Forderungen. Über ihren Antrag erließ das Bezirksgericht für Handelssachen Wien am 15. März 2013 einen Europäischen Zahlungsbefehl gemäß § 252 ZPO. Für die Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit berief sich die Klägerin auf eine Gerichtsstandsvereinbarung. Nach rechtzeitigem Einspruch der Beklagten machte die Klägerin das Landesgericht Steyr als gemäß der Gerichtsstandsvereinbarung zuständiges Gericht namhaft.

Die Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 19. Juni 2013 die Einrede der mangelnden internationalen und örtlichen Zuständigkeit, weil die Streitteile niemals eine Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen hätten. Mit Schreiben vom selben Tag an die damalige (in Wien ansässige) Klagevertreterin, mit dem er dieser den Schriftsatz übermittelte (§ 112 ZPO), regte der Beklagtenvertreter eine einvernehmliche Delegierung „gem. § 31 JN“ an das Handelsgericht Wien an.

Daraufhin beantragte die nunmehrige Klagevertreterin beim Landesgericht Steyr die einvernehmliche Delegierung der Rechtssache an das Handelsgericht Wien „gemäß § 31a JN“. Mit Beschluss vom 2. Juli 2013 gab das Landesgericht Steyr diesem Antrag statt.

Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2014 hielt die Beklagte ihren Einwand der fehlenden internationalen Zuständigkeit mit weiterem Vorbringen aufrecht. Das Handelsgericht Wien werde daher vorerst über den Einwand zu entscheiden haben.

In der abgesonderten Verhandlung über diese Einrede vom 6. März 2014 erklärte die Klägerin, eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Streitteilen, mit Ausnahme des gemeinsamen Delegierungsantrags, nicht vorlegen zu können.

Das Erstgericht verwarf die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit bzw der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit. Der Delegierungsantrag nach § 31a JN sei als Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art 23 Abs 1 EuGVVO anzusehen und lasse den Willen der Parteien erkennen, vor diesem Gericht verhandeln zu wollen, und impliziere die internationale Zuständigkeit des Landes, in dem das Gericht seinen Sitz habe. Daran ändere der Schriftsatz der Beklagten vom 24. Februar 2014 nichts.

Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurückwies. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung setze nach der Rechtsprechung des EuGH eine tatsächliche, übereinstimmende Willenserklärung der Parteien voraus, die klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen sei. Aus dem Vorgehen der Beklagten (gleichzeitige Übermittlung der Unzuständigkeitseinrede mit dem Vorschlag eines Delegierungsantrags) ergebe sich aber gerade nicht, dass die Beklagte eine Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien für den gesamten Rechtsstreit begründen habe wollen, sondern lediglich, dass die Streitteile die Prozesseinrede der Beklagten vor diesem Gericht verhandeln hätten wollen. Der Delegierungsantrag nach § 31a JN sei somit nicht als Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 23 EuGVVO zu werten. Es spreche nichts dagegen, es den Parteien im Wege des § 31a JN zu überlassen, jenes Gericht zu wählen, von dem sie (nur) die strittige Frage der internationalen Zuständigkeit klären lassen wollten. Mangels urkundlichen Nachweises einer Gerichtsstandsvereinbarung sei die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurückzuweisen.

Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs zu, weil höchstgerichtliche Entscheidungen zur Wirkung einer rechtskräftigen Delegierung nach § 31a JN auf die internationale Zuständigkeit fehlten.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Klägerin ist entgegen diesem Ausspruch mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO unzulässig.

1. Der Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung iSd Art 23 EuGVVO, der autonom auszulegen ist, bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung. Deren Vorliegen ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, weshalb nur im Fall einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz eine erhebliche Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO vorliegt (RIS‑Justiz RS0117156 [T5]). Die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung zur Bestimmung der in ihren Anwendungsbereich fallenden Rechtsstreitigkeiten ist Sache des angerufenen nationalen Gerichts. Die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung der von den Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung ist ‑ von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen ‑ nicht revisibel (RIS‑Justiz RS0004131).

2. Die vom Rekursgericht gegebene Begründung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses betrifft die ‑ grundsätzlich einzelfallbezogene ‑ Auslegung einer einvernehmlichen Delegierung gemäß § 31a JN als mögliche Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art 23 EuGVVO. Zur Auslegung von Gerichtsstandsvereinbarungen nach Art 23 EuGVVO sind in Lehre und Rechtsprechung folgende Grundsätze anerkannt:

Da die EuGVVO Vorrang vor dem autonomen Recht hat, verdrängt Art 23 EuGVVO in seinem Anwendungsbereich in vollem Umfang § 104 JN (vgl Simotta in Fasching/Konecny² V/1 Art 23 EuGVVO Rz 312 mwN; Mayr in Rechberger ZPO4 § 104 JN Rz 22). § 104 JN und die dazu ergangene Judikatur können daher nur als Hilfsmittel für eine unionsrechtlich autonome Auslegung der Formerfordernisse einer Gerichtsstandsvereinbarung dienen (Simotta aaO Rz 117 mwN). Der vertragsautonom auszulegende Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung setzt nach der Rechtsprechung des EuGH eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung voraus, die klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen ist (2 Ob 280/05y mwN). Das Zustandekommen der Vereinbarung in der gehörigen Form ist ausschließlich anhand des Tatbestands des Art 23 EuGVVO zu beurteilen (Simotta aaO Rz 59 mwN). Damit von einer nur zugunsten einer der Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung gesprochen werden kann, muss sich der gemeinsame Wille, eine der Parteien zu begünstigen, klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder der Umstände des Vertragsschlusses ergeben (RIS‑Justiz RS0114193 [T2]; vgl auch RS0113571). Die Gerichtsstandsvereinbarung kann auch stillschweigend zustande kommen (RIS‑Justiz RS0113571 [T2]). Die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln sind eng auszulegen (RIS‑Justiz RS0114604). Nach der Zielsetzung des Art 23 EuGVVO soll vor allem gewährleistet sein, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden (RIS‑Justiz RS0114604 [T5]).

3. Wendet man diese Auslegungskriterien auf den vorliegenden Fall an, kann von einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung des Rekursgerichts keine Rede sein: Die Beklagte hat mit ihrem gesamten Verhalten im Prozess stets deutlich gemacht, dass sie ‑ ungeachtet der vorgeschlagenen einvernehmlichen Delegierung nach § 31a JN ‑ ihren Einwand der fehlenden internationalen Zuständigkeit der österreichischen Gerichte aufrechterhält. Deshalb ist die Auslegung des Rekursgerichts, die Streitteile hätten mit ihrem Delegierungsantrag bewirken wollen, dass (zunächst nur) über die genannte Prozesseinrede der Beklagten vor dem Handelsgericht Wien verhandelt werde, durchaus naheliegend und vertretbar. Da die Klägerin keine (sonstige) zuständigkeitsbegründende Gerichtsstandsvereinbarung vorlegen konnte, folgt daraus die fehlende internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte.

Da bereits aus diesen Gründen von keiner Gerichtsstandsvereinbarung iSd Art 23 EuGVVO auszugehen ist, erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob eine solche Gerichtsstandsvereinbarung nicht spätestens im Zeitpunkt der Erhebung der Klage vorliegen müsste.

4. Auch die Klägerin hat in ihrem Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO aufgezeigt. Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.

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