European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E127071
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat, wer einen Vertrag wegen Geschäftsunfähigkeit eines der Vertragspartner anficht, diese zu beweisen (3 Ob 201/10w; 7 Ob 74/16y; RS0014620; RS0014645). Nur dann, wenn erwiesen ist, dass eine Person dauernd handlungsunfähig ist, ist es Sache der Gegenseite, zu beweisen, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein lichter Moment bestand (RS0014645; vgl auch RS0106637).
Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung diese Beweislastverteilung zugrunde gelegt. Die gegenteilige Rechtsansicht der Klägerin wirft keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
2. Soweit die Klägerin dazu auf das im Sachwalterbestellungsverfahren eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten verweist, bekämpft sie unzulässig die Beweiswürdigung (RS0043371) und geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
3. Bei der Rechtsprechung zu 5 Ob 289/64 ua (= RS0060681) handelt es sich um die Anwendung der grundbuchsrechtlichen Spezialbestimmung des § 94 Abs 1 Z 2 GBG, wonach eine grundbücherliche Eintragung nur dann zu bewilligen ist, wenn keine gegründeten Bedenken gegen die Fähigkeit der Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand der Eintragung vorhanden sind. Diese Bestimmung hat in mehreren Entscheidungen zu der Aussage geführt, dass die Indizwirkung einer notwendig gewordenen Sachwalterbestellung für eine anzunehmende Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Betroffenen maximal auf den Zeitraum von einem Jahr vor dem Bestellungsakt auszudehnen ist (5 Ob 78/16f; RS0060681 [T4]). Diese Judikatur beschränkt sich auf das erwähnte Eintragungshindernis, ändert aber nichts an der dargelegten allgemeinen Beweislastverteilung.
4. Letzteres gilt auch für die im Rechtsmittel auszugsweise zitierte Entscheidung 1 Ob 193/03v. Dort kam
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