Normen
GBG §94 Abs1 Z2 C
5 Ob 289/64 | OGH | 29.04.1965 |
Veröff: SZ 38/75 = EvBl 1965/412 S 610 |
5 Ob 346/68 | OGH | 05.03.1969 |
Veröff: NZ 1969,152 |
5 Ob 20/79 | OGH | 10.07.1979 |
nur: Bedenken gegen die Handlungsfähigkeit des Verkäufers im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages ausgeschlossen, wenn sich die Bedenken etwa auf ein kurz nach Abschluss des Vertrages eingeleitetes Entmündigungsverfahren stützen. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1980/17 S 50 |
5 Ob 26/79 | OGH | 25.09.1979 |
Auch; Beisatz: Dass der Mangel der Verfügungsfähigkeit klar zutage liegt, ist hiefür nicht erforderlich. (T2) |
5 Ob 1045/91 | OGH | 05.07.1991 |
Beis wie T2 |
5 Ob 2409/96t | OGH | 14.01.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Bedenken können sowohl durch amtliches als auch durch privates (einer objektiven Überprüfung zugängliches) Wissen des Grundbuchsrichters beziehungsweise Rechtspflegers wachgerufen werden, insbesondere durch die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters, weil sie eine Behinderung des Betroffenen im Sinn des § 273 Abs 1 ABGB indiziert. (T3) |
5 Ob 38/97t | OGH | 25.02.1997 |
Vgl auch; Beis wie T3 |
5 Ob 108/97m | OGH | 08.04.1997 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Vermutung, dass jeder erwachsene Mensch voll handlungsfähig ist, daneben aber auch Gründe der Rechtssicherheit gebieten es, die Indizwirkung einer notwendig gewordenen Sachwalterbestellung für eine anzunehmende Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Betroffenen auf maximal ein Jahr vor dem Bestellungsakt auszudehnen, sofern nicht konkrete Belege für einen bereits länger anhaltenden Zustand beschränkter Handlungsfähigkeit vorliegen. (T4) |
5 Ob 180/99b | OGH | 14.09.1999 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Wegen des Zeitraums von nur einer Woche zwischen Abschluss des Schenkungsvertrages und Bestellung eines einstweiligen Sachwalters für die Geschenkgeberin beachtliche Bedenken an der Handlungsfähigkeit der Betroffenen. (T5) |
5 Ob 185/01v | OGH | 13.11.2001 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die beschränkte Prüfungsmöglichkeit und -befugnis des Grundbuchsrichters lässt es nicht zu, Umstände wahrzunehmen, mit denen der Eintragungsgegner die Rechtsbeständigkeit einer formell rechtskräftigen Zuschlagserteilung in Frage stellt. (T6) |
5 Ob 207/04h | OGH | 29.10.2004 |
Auch; Beis wie T4 |
5 Ob 175/05d | OGH | 29.11.2005 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Indizwirkung in Richtung einer Einschränkung der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit des Betroffenen, die nach § 94 Abs 1 Z 2 GBG beachtlich sein kann, hängt aber nicht davon ab, ob für den Betroffenen gerade dringende Angelegenheiten zu erledigen sind oder nicht. (T7) |
5 Ob 198/07i | OGH | 18.09.2007 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 |
5 Ob 206/08t | OGH | 21.10.2008 |
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Entsprechende Verdachtsmomente sind auch dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sie sich nicht (nur) auf eine Eintragung im Grundbuch, sondern beispielsweise (auch) auf den Inhalt von Pflegschaftsakten stützen, der auch objektiv überprüfbar ist. (T8)<br/>Beisatz: Dass bei dem an der Vertragserrichtung mitwirkenden Notar möglicherweise keine Zweifel an der Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit einer Vertragspartei vorlagen, kann „Bedenken" im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG nicht schlechthin ausschließen. (T9) |
5 Ob 153/10a | OGH | 02.12.2010 |
Ähnlich; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Bedenken hinsichtlich der vollen Geschäftsfähigkeit des Empfängers einer Erklärung über die Annahme eines Vertragsanbots im Zeitpunkt des Erklärungszugangs. (T10) |
5 Ob 95/15d | OGH | 25.08.2015 |
Vgl; Beisatz: Das aus einem Zivilrechtsstreit resultierende, gegen die im Grundbuchsverfahren einschreitende Antragstellerin gerichtete Verbot nach § 382 Abs 1 Z 5 EO, die Rechtfertigung des Eigentumsrechts vornehmen zu lassen, das zum Zeitpunkt der Gesuchseinbringung nach der Aktenlage mangels Zustellung überdies noch nicht wirksam war, begründet keine Bedenken im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 1. Fall GBG. (T11) |
5 Ob 78/16f | OGH | 18.05.2016 |
Vgl auch; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19650429_OGH0002_0050OB00289_6400000_001
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