OGH 2Ob176/15v

OGH2Ob176/15v21.10.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger sowie die Hofrätinnen Dr. E. Solé und Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers F***** B*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 10. August 2015, GZ 16 R 230/15k‑8, womit der Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 2. Juli 2015, GZ 1 Nc 7/15k‑5, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00176.15V.1021.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Antrag vom 30. 6. 2015 behauptete der Antragsteller in einem Unterhaltsverfahren die Befangenheit zweier Diplomrechtspfleger.

Der Vorsteher des Bezirksgerichts Mödling wies den Ablehnungsantrag nach inhaltlicher Prüfung zurück.

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Antragstellers als unzulässig zurück, prüfte das Rechtsmittel aber auch meritorisch und gelangte zu dem Ergebnis, dass dem Rekurs „ungeachtet der Unzulässigkeit desselben auch inhaltlich ein Erfolg zu versagen gewesen wäre“. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

1. Das Rekursgericht hat den Rekurs des Antragstellers im Hinblick auf die Rechtsmittelbeschränkung des § 26 Abs 2 JN iVm § 7 Satz 2 RpflG als unzulässig zurückgewiesen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung entscheidet der Vorsteher des Bezirksgerichts (Präsident des Gerichtshofs) über die Ablehnung von Rechtspflegern endgültig (vgl RIS‑Justiz RS0046003, RS0120030).

2. Wird im Ablehnungsverfahren ein Rekurs ohne meritorische Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückgewiesen, ist der Revisionsrekurs nicht iSd § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig (RIS‑Justiz RS0044509). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich dann nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in welchem die Ablehnung erfolgt (RIS‑Justiz RS0006000), das wären hier die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.

3. Diese Rechtsprechung wird auch in Fällen angewendet, in denen der Rekurs infolge der Unanfechtbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung unzulässig und dem Rekursgericht daher eine meritorische Prüfung der Ablehnungsgründe gar nicht möglich war (vgl 6 Ob 530/86; 6 Ob 592/94; 6 Ob 2097/96t [§ 7 RpflG]; 9 Ob 61/08y; 8 Ob 56/14i). Andererseits hat der Oberste Gerichtshof gerade in Fällen der Ablehnung von Rechtspflegern den gegen die Zurückweisung des Rekurses gerichteten Revisionsrekurs auch schon als absolut unzulässig qualifiziert (1 Ob 101/05t; 6 Ob 18/12h NZ 2013/14 [Mayr]).

4. Eine nähere Auseinandersetzung mit der soeben erörterten Rechtsprechung ist hier aber nicht erforderlich. Denn sogar wenn ‑ entgegen dem klaren Wortlaut von § 7 Satz 2 RpflG ‑ die Zulässigkeit des Rekurses gegen den erstinstanzlichen Beschluss letztlich bejaht werden würde, läge ein absolut unzulässiger Revisionsrekurs vor. Denn das Rekursgericht hat den Rekurs des Antragstellers auch meritorisch geprüft und für unberechtigt gehalten, sodass ungeachtet seiner spruchmäßigen Zurückweisung der Rechtsmittelausschluss des § 24 Abs 2 JN zum Tragen käme (vgl 4 Ob 117/07w mwN).

5. Aus § 24 Abs 2 JN folgt nach ständiger, seit langem gefestigter Rechtsprechung, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (2 Ob 128/14h; RIS‑Justiz RS0046010, RS0098751). Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch im außerstreitigen Verfahren (RIS‑Justiz RS0007183).

6. Aufgrund dieser Erwägungen ist der Revisionsrekurs als absolut unzulässig zurückzuweisen. Auf seinen Inhalt ist nicht einzugehen.

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