European Case Law Identifier: AT:OGH:2014:E108068
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gegen die Stattgebung einer Ablehnung findet nach § 24 Abs 2 JN kein Rechtsmittel statt. Dieser Rechtsmittelausschluss stellt eine Sonderregelung im Ablehnungsverfahren dar, die jede allgemeine Regelung über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren verdrängt (stRsp: RIS‑Justiz RS0002548; RS0002586; RS0007183; RS0016522; RS0044203 [T1]; RS0046000; RS0046010; Ballon in Fasching 3 I § 24 JN Rz 1 mwN; 7 Ob 11/05a). Nach einhelliger Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0046065 [T4, T8, T11, T12]) sind diese Regelungen im Ablehnungsverfahren als abschließend aufzufassen.
Unanfechtbar ist dabei - wie auch der erkennende Senat erst in jüngster Zeit judiziert hat (8 Ob 46/14v) ‑ nicht nur die Bejahung der Befangenheit, sondern auch der Beschluss, mit dem ‑ wie hier ‑ eine Rechtssache aus diesem Grund einem anderen Gericht übertragen wurde (Ballon aaO § 24 JN Rz 6; RIS‑Justiz RS0046013; 7 Ob 11/05a; 7 Ob 225/10d).
Die Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht ist daher nicht zu beanstanden.
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