European Case Law Identifier: AT:OGH:2014:E107865
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Zwischen der Klägerin, dem Ehegatten der Beklagten und der Beklagten selbst waren und sind eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren anhängig. Wegen Befangenheit jeweils sämtlicher Richter der angerufenen Wiener Gerichte erster Instanz wurden in der Vergangenheit zahlreiche Verfahren nach § 30 JN an sachlich zuständige Gerichte in Wiener Neustadt und St. Pölten delegiert.
Auch in der vorliegenden Rechtssache erklärten sich sämtliche Richter des angerufenen Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien für befangen.
Das Oberlandesgericht Wien sprach mit seinem angefochtenen Beschluss aus, dass sämtliche Richter des Erstgerichts aufgrund ihrer Anzeigen befangen seien und bestimmte gemäß § 30 JN das Landesgericht St. Pölten als für die Verhandlung und Entscheidung zuständiges Gericht.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Rekurs der Klägerin, mit dem sie nur die getroffene Auswahl des zuständigen Gerichts bekämpft und statt dessen eine Delegation an das Landesgericht Wiener Neustadt anstrebt, ist unzulässig.
Gegen die Stattgebung einer Ablehnung findet nach § 24 Abs 2 JN kein Rechtsmittel statt. Dieser Rechtsmittelausschluss stellt eine Sonderregelung im Ablehnungsverfahren dar, die jede allgemeine Regelung über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren verdrängt (stRsp: RIS‑Justiz RS0002548; RS0002586; RS0007183; RS0016522; RS0044203 [T1]; RS0046000; RS0046010; Ballon in Fasching 3 I § 24 JN Rz 1 mwN; 7 Ob 11/05a). Nach einhelliger Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0046065 [T4, T8, T11, T12]) sind diese Regelungen im Ablehnungsverfahren als abschließend aufzufassen.
Unanfechtbar ist dabei nicht nur die Bejahung der Befangenheit, sondern auch der Beschluss, mit dem ‑ wie hier ‑ eine Rechtssache aus diesem Grund einem anderen Gericht übertragen wurde (Ballon aaO § 24 JN Rz 6; RIS‑Justiz RS0046013; 7 Ob 11/05a; 7 Ob 225/10d). Die Wahrnehmung der Delegation nach § 30 JN erfolgt von Amts wegen, es besteht kein Antragsrecht der Parteien (Schneider in Fasching/Konecny³ I § 30 JN Rz 14).
Der absolut unzulässige Rekurs war daher gemäß § 24 Abs 2 JN ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.
Nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist das Ablehnungsverfahren ‑ jedenfalls dann, wenn es (auch) über Antrag einer Partei eingeleitet wurde - zweiseitig (RIS‑Justiz RS0126587). Die Rekursbeantwortung der beklagten Partei war daher zwar nicht zurückzuweisen, jedoch mangels Zweckmäßigkeit nicht zu honorieren, weil darin auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen wurde (RIS‑Justiz RS0124565).
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