OGH 2Ob161/25b

OGH2Ob161/25b18.12.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. L* und 2. A*, beide vertreten durch Univ.‑Prof. Dr. Michael Enzinger, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Parteien 1. D*, vertreten durch ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. K*, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch Gibel Zirm Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 46.791.869,28 EUR sA, Rechnungslegung und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Juli 2025, GZ 15 R 201/24z‑108, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00161.25B.1218.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die Anträge auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortungen werden gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Kläger sind die ehelichen Kinder des 2012 verstorbenen Erblassers, der in seinem wenige Tage vor dem Tod errichteten (letzten) Testament die Kläger und seine Ehefrau zu je einem Drittel zu Erben einsetzte. Das Testament enthielt auch eine kassatorische Klausel, wonach die Erben „bei sonstigem Verlust des […] Erbteiles“ die Zuwendung von Vermögenswerten an eine vom Erblasser (zeitgleich mit dem Testament) errichtete Privatstiftung nicht anfechten oder zum Gegenstand von „Erbteilsergänzungsforderungen“ machen dürfen.

[2] Im Verlassenschaftsverfahren nach dem Erblasser errichtete der Gerichtskommissär am 7. August 2012 das Übernahmeprotokoll zum Testament. Am 11. September 2012 gab die Mutter der (minderjährigen) Kläger – gestützt auf das Testament und gesetzliche Erbfolge – eine bedingte Erbantrittserklärung für sich selbst und als gesetzliche Vertreterin im Namen der Kläger ab. Kurz danach bestellte das Verlassenschaftsgericht auf Antrag der Mutter der Kläger den Erstnebenintervenienten zum Kollisionskurator für die Kläger.

[3] Im Oktober 2012 brachte die Verlassenschaft nach dem Erblasser gegen die Privatstiftung eine Klage auf Herausgabe der der Privatstiftung gewidmeten Kunstwerke ein, die letztlich erfolgreich war (2 Ob 13/18b).

[4] Im Juni 2014 wies das Verlassenschaftsgericht die im Namen der Kläger im September 2012 abgegebenen Erbantrittserklärungen mangels Vertretungsbefugnis der Mutter zurück.

[5] Der Erstnebenintervenient beabsichtigte im Herbst 2014 die Einbringung einer Schenkungspflichtteilsklage gegen die Privatstiftung, erhielt dafür aber keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. Er schloss mit der Privatstiftung eine Vereinbarung über die Anerkennung der Pflichtteilsergänzungsansprüche der Kläger und die Abgabe eines Verjährungsverzichts (letztlich bis Jahresende 2018) ab.

[6] Am 27. Jänner 2016 gab der Erstnebenintervenient im Namen der Kläger eine bedingte Erbantrittserklärung zu je einem Drittel unter Berufung auf das Testament ab, nachdem er sich zuvor die Abgabe einer Erbantrittserklärung „bis zur Klärung der Rechtslage“ (insbesondere im Herausgabeverfahren) vorbehalten hatte.

[7] Die Mutter der Kläger starb im März 2016, ihre Gesamtrechtsnachfolger sind je zur Hälfte die Kläger.

[8] Am 12. Oktober 2017 gab die Schwester des Erblassers – für alle Beteiligten überraschend – eine bedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass aufgrund des Gesetzes ab, weil die Kläger gegen die kassatorische Klausel verstoßen und damit ihr Erbrecht verwirkt hätten.

[9] In weiterer Folge kam es mehrfach zur Änderung der in der Erbantrittserklärung der Kläger angeführten Berufungsgründe und zur Abgabe weiterer Erbantrittserklärungen. Nach Durchführung von insgesamt vier Verfahren über das Erbrecht (2 Ob 90/19b, 2 Ob 122/20k, 2 Ob 65/22f und 2 Ob 170/23y [2 Ob 171/23w]) antwortete das Verlassenschaftsgericht die Verlassenschaft dem Beklagten als Gesamtrechtsnachfolger der Schwester des Erblassers aufgrund des Gesetzes zur Gänze ein. Dieser Beschluss erwuchs (frühestens) Ende November 2023 in Rechtskraft.

[10] Mit der am 13. April 2022 eingebrachten Klage begehren die Kläger – soweit im Revisionsverfahren von Interesse – die Zahlung von jeweils 23.395.934,64 EUR sA als Pflichtteil. Die Verjährung könne nicht vor Rechtskraft der Entscheidung im (vierten) Verfahren über das Erbrecht eingetreten sein.

[11] Der Beklagte wendet Verjährung ein, weil der Pflichtteilsanspruch binnen drei Jahren ab Errichtung des Übernahmeprotokolls – also mit Ablauf des 7. August 2015 – gerichtlich geltend gemacht hätte werden müssen.

[12] Die Vorinstanzen verwarfen mit Teil-Zwischenurteil nach § 393a ZPO den Verjährungseinwand.

Rechtliche Beurteilung

[13] Die außerordentliche Revision des Beklagten zeigt das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht auf.

[14] 1. Eine für den Verfahrensausgang relevante Aktenwidrigkeit liegt – wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat – nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

[15] 2. Wenn (unter anderem) das Recht, den Geldpflichtteil zu fordern, am 1. 1. 2017 nach dem bis dahin geltenden Recht nicht bereits verjährt ist, ist § 1487a ABGB idF ErbRÄG 2015 anzuwenden (§ 1503 Abs 7 Z 9 erster Satz ABGB). Die Vorinstanzen haben ausgehend von dieser Übergangsbestimmung in nicht korrekturbedürftiger Weise in einem ersten Schritt geprüft, ob zum 1. 1. 2017 bereits Verjährung eingetreten war und diese Frage in im Einzelfall nicht zu beanstandender Weise verneint:

[16] 2.1. In der Entscheidung 1 Ob 200/06b hatte der Oberste Gerichtshof einen Sachverhalt zu beurteilen, in dem der 1982 verstorbene Erblasser in Testamenten aus 1977 und 1976 jeweils die Klägerin zur Alleinerbin eingesetzt hatte. Mit drei letztwilligen Anordnungen aus 1971 und 1972 hatte er alle früheren letztwilligen Anordnungen widerrufen. In einem Testament aus 1963 hatte der Erblasser noch den Beklagten zum Alleinerben eingesetzt und der Klägerin Vermächtnisse ausgesetzt. In insgesamt drei, zwischen 1983 und 2002 geführten Erbrechtsklagen wurde die Ungültigkeit sämtlicher letztwilliger Verfügungen aus 1971, 1972, 1976 und 1977 festgestellt. Die letzte Entscheidung in diesen Verfahren wurde dem Anwalt der Klägerin am 20. 2. 2002 zugestellt. Der Oberste Gerichtshof beurteilte die Einbringung der Pflichtteils‑(ergänzungs‑)klage am 18. 2. 2005 als rechtzeitig. Die Verjährung (des Pflichtteilsanspruchs) nach § 1487 ABGB aF könne gemäß § 1478 Satz 2 ABGB erst mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, in dem das Recht „an sich schon hätte ausgeübt werden können“. Abzustellen sei auf die objektive Möglichkeit zu klagen (vgl RS0034382). Berücksichtige man die Rechtsprechung, wonach es für den Verjährungsbeginn nach § 1487 ABGB aF allgemein auch darauf ankomme, „ab wann die Klageführung sinnvoll“ sei, weil „jede sinnlose Klageführung vermieden werden“ solle (8 Ob 537/91; vgl RS0106004), so sei im Anlassfall die Erhebung der Pflichtteilsklage erstmals zu jenem Zeitpunkt in Betracht gekommen, als der Klägerin die für sie negative Entscheidung im letzten Erbrechtsstreit zugestellt worden sei. Vor diesem Zeitpunkt wäre eine Klagsführung auch nach objektiven Gesichtspunkten unvernünftig gewesen, erst durch die Zustellung der letzten Entscheidung sei für die Klägerin evident geworden, dass sie auf die Geltendmachung ihres Pflichtteilsanspruchs verwiesen sei. Die Verjährungsfrist habe daher erst mit Zustellung der Entscheidung über die letzte Erbrechtsklage zu laufen begonnen.

[17] 2.2. Die Vorinstanzen haben die Entscheidung 1 Ob 200/06b nicht korrekturbedürftig als für den vorliegenden Sachverhalt einschlägig angesehen. Dass die Schwester des Erblassers nicht die Gültigkeit des Testaments bestritt, sondern ihr gesetzliches Erbrecht aus dem Schlagendwerden der im Testament enthaltenen kassatorischen Klausel ableitete, begründet keinen entscheidenden Unterschied. Auch im Anlassfall hatten die Kläger nämlich bei objektiver Betrachtung vor dem 1. 1. 2017 keinen vernünftigen Anhaltspunkt dafür, sie würden Pflichtteilsansprüche gegen die Verlassenschaft geltend machen müssen, waren sie doch bis zu diesem Zeitpunkt (neben ihrer Mutter) als testamentarisch eingesetzte (Drittel‑)Erben die einzigen Erbprätendenten. Eine Klageführung bis zum 1. 1. 2017 wäre damit nicht sinnvoll gewesen (1 Ob 540/94 [1 Ob 541/94]). Der Argumentation, dass die Kläger bewusst die kassatorische Klausel verletzt hätten und ihnen daher der Verlust ihres Erbrechts bereits mit Einbringung der gegen die Privatstiftung gerichteten Herausgabeklage als vorhersehbar erscheinen hätte müssen, ist zu erwidern, dass diese Frage erst durch die Entscheidung 2 Ob 170/23y (2 Ob 171/23w) einer höchstgerichtlichen Klärung zugeführt wurde.

[18] Entgegen den Ausführungen des Beklagten enthält die Entscheidung 1 Ob 159/10d im hier interessierenden Umfang kein Abgehen von der Entscheidung 1 Ob 200/06b. Vielmehr findet sich dort nur eine Distanzierung von der in 1 Ob 200/06b obiter gemachten Aussage, wonach der Verjährungsbeginn im Allgemeinen mit der Verständigung (nach § 152 Abs 2 AußStrG) anzunehmen sei.

[19] Die Entscheidung 2 Ob 73/15x enthält ebenfalls keine Ablehnung der Entscheidung 1 Ob 200/06b. Sie unterscheidet vom in 1 Ob 200/06b behandelten Fall, dass der Pflichtteilskläger als (vermeintlicher) Testamentserbe der Anfechtung des Testaments ausgesetzt ist, den Fall, dass der Pflichtteilsberechtigte selbst die Gültigkeit einer seinem Erbrecht entgegenstehenden letztwilligen Verfügung bestreitet. Im letztgenannten Fall stehe einer Pflichtteilsklage – anders als im erstgenannten Fall – kein objektives Hindernis entgegen, weil der Pflichtteilsberechtigte von Vornherein wählen könne, ob er sich auf die „sicheren Pflichtteilsansprüche“ beschränke oder die letztwillige Verfügung anfechte.

[20] 2.3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Verjährungsfrist nach altem Recht habe zum 1. 1. 2017 noch gar nicht zu laufen begonnen, ist damit nicht korrekturbedürftig.

[21] 2.4. Ausgehend davon bedarf die Frage, ob der Pflichtteilsanspruch der Kläger nach der Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 nach § 1487 ABGB aF einer dreijährigen (vgl RS0034375 [insb T3]) oder doch der allgemeinen 30‑jährigen Verjährungsfrist (vgl RS0034392) unterlag, keiner näheren Prüfung.

[22] 2.5. Soweit der Beklagte argumentiert, dass die Kläger erst mehr als drei Jahre nach Errichtung des Übernahmeprotokolls erstmals eine Erbantrittserklärung abgegeben hätten und schon deswegen Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nach § 1487 ABGB aF eingetreten sei, genügt ein Hinweis darauf, dass die Kläger nach den Feststellungen bereits im September 2012 eine Erbantrittserklärung abgegeben haben und das Verlassenschaftsgericht diese erst mit im August 2014 rechtskräftig gewordenem Beschluss (mangels Vertretungsbefugnis der Mutter der Kläger) zurückgewiesen hat. Da die im September 2012 abgegebenen Erbantrittserklärungen der Kläger ungeachtet der späteren Zurückweisung vorerst wirksam waren (so bereits 2 Ob 170/23y [2 Ob 171/23w] [Rz 49 ff]), erfolgte die Abgabe der weiteren Erbantrittserklärung der Kläger im Jänner 2016 bei Ausklammerung des Zeitraums zwischen September 2012 und August 2014 jedenfalls innerhalb von drei Jahren ab Errichtung des Übernahmeprotokolls zum Testament. Schon aus diesem Grund kann der darauf gegründete Verjährungseinwand nicht erfolgreich sein.

[23] Eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Erbrecht durch Nichtabgabe einer Erbantrittserklärung verjähren und ob dies allenfalls Folgen für die Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs haben könnte, ist unter diesen Umständen nicht erforderlich.

[24] 3. Gemäß § 1503 Abs 7 Z 9 zweiter Satz ABGB beginnt der Lauf der in § 1487a ABGB vorgesehenen kenntnisabhängigen Frist in solchen Fällen mit dem 1. 1. 2017 zu laufen. Zwar müssen Anspruchsgegner aufgrund dieser Regelung nach der Rechtsprechung des Fachsenats bei „Altsachverhalten“, bei denen die Verjährung vor dem 1. 1. 2017 bereits zu laufen begonnen hatte, aber noch nicht abgeschlossen war, nach dem 31. 12. 2019 grundsätzlich nicht mehr mit der Geltendmachung solcher Ansprüche rechnen, weil es insoweit nicht auf die Kenntnis ankommt (2 Ob 167/19a [Punkt 4.2.4]; 2 Ob 174/22k; RS0134175). Allerdings ist § 1503 Abs 7 Z 9 zweiter Satz ABGB nach der Entscheidung 2 Ob 175/22g in Fällen, in denen die Verjährung nach altem Recht zum 1. 1. 2017 – wie hier – noch gar nicht begonnen hatte, teleologisch zu reduzieren und nicht anwendbar (RS0134193).

[25] 4. Die Frage der Verjährung ist damit allein nach § 1487a ABGB zu beurteilen. Diese Bestimmung kombiniert eine dreijährige subjektive mit einer 30‑jährigen objektiven Frist. Die dreijährige Frist beginnt für den Berechtigten grundsätzlich mit der Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen zu laufen. Die 30‑jährige Frist beginnt kenntnisunabhängig mit dem Tod des Erblassers (2 Ob 32/24f [Rz 8]).

[26] Selbst wenn man im Anwendungsbereich des § 1487a ABGB an den Grundsätzen der Entscheidung 1 Ob 200/06b nicht festhalten wollte und daher einen an die Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen anknüpfenden Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist zu irgendeinem Zeitpunkt ab dem 1. 1. 2017 (und vor Einbringung der Pflichtteilsklage) annehmen wollte, wäre auf die Rechtsprechung zur Ablaufhemmung Bedacht zu nehmen. Nach dieser ist der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt, solange zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und einem weiteren Erbprätendenten ein Verfahren über das Erbrecht (§§ 161 ff AußStrG) geführt wird (2 Ob 35/21t; RS0012227). Hintergrund dieser Judikatur ist die Erwägung, dass das (gesetzliche) Erbrecht einer Person und ihr auf das Gesetz gestützter Pflichtteilsanspruch einander ausschließen. Solange ein Pflichtteilsberechtigter sein (gesetzliches) Erbrecht geltend macht, ist es ihm unmöglich, gleichzeitig auch gegen den Nachlass die Pflichtteilsklage zu erheben, weil dieser ja gerade zur Voraussetzung hat, dass er nicht zum Erben berufen ist (4 Ob 511/93; 2 Ob 35/21t [Rz 5]).

[27] Da das Verfahren über das Erbrecht im Anlassfall erst nach Einbringung der Pflichtteilsklage rechtskräftig abgeschlossen wurde, haben die Vorinstanzen die Einrede der Verjährung somit jedenfalls zutreffend verworfen. Dass die Rechtsposition der Kläger in den Verfahren über das Erbrecht mutwillig oder aussichtslos gewesen wäre, lässt sich aus den Feststellungen nicht ableiten.

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