OGH 23Ds9/23k

OGH23Ds9/23k28.2.2024

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 28. Februar 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Kreissl und Dr. Schlager als Anwaltsrichter in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Drach in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 21. Februar 2023, GZ D 1/22‑10, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Ulrich und des Kammeranwalts Dr. Müller zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0230DS00009.23K.0228.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

 

Spruch:

 

Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird nicht, jener wegen des Ausspruchs über die Strafe dagegen Folge gegeben und über den Beschuldigten eine Geldbuße von 800 Euro verhängt.

Dem Beschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde * der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten sowie der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall (iVm § 79) DSt schuldig erkannt.

[2] Danach hat er als Beklagtenvertreter im Verfahren AZ * des Landesgerichts * in einem Schriftsatz vom 11. Dezember 2021ausgeführt, dass der Kläger, Rechtsanwalt *, mit Urteil des Obersten Gerichtshofs als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 8. Juni 2020 wegen standeswidrigen Verhaltens zu einer Geldstrafe in Höhe von 13.000 Euro verurteilt wurde, als Beweis für sein Vorbringen unter anderem die zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, die dieser zugrunde liegenden Disziplinaranzeigen vom 24. Mai 2017 und vom 9. Oktober 2017 sowie die Ergänzung der Disziplinaranzeige vom 13. Februar 2018 vorgelegt und diesen Schriftsatz samt Urkunden nicht nur bei Gericht eingebracht, sondern neben dem Kläger auch den 18 Beklagten übermittelt.

[3] Nach den wesentlichen Feststellungen des Disziplinarrats machte Rechtsanwalt * in dem beim Landesgericht * zu AZ * geführten Verfahren als Kläger Honorarforderungen gegen 18 seiner ehemaligen Mandanten geltend, die von diesen bestritten wurden. Als Vertreter sämtlicher Beklagter trat die Kanzlei * Rechtsanwälte OG, konkret der Disziplinarbeschuldigte, auf.

[4] Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2021 erstattete dieser namens seiner Mandanten ein detailliertes und ausführliches Vorbringen zu Inhalt und Ergebnis eines gegen Rechtsanwalt * geführten Disziplinarverfahrens und legte dazu (unter anderem) das in diesem Verfahren ergangene (nicht anonymisierte) Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 8. Juni 2020 sowie die zugrunde liegenden Disziplinaranzeigen vor, die auch Vorwürfe enthielten, von denen * rechtskräftig freigesprochen worden war. Dazu führte er zusammengefasst aus, das der Disziplinarverurteilung zugrunde liegende Verhalten des Klägers sei „augenscheinlich“ der „im streitgegenständlichen Zusammenhang“ an den Tag gelegten Vorgangsweise der „Über- und dadurch Desinformation“ sehr ähnlich und nicht nur „standesrechtlich verwerflich“, sondern auch „aus strafrechtlicher Sicht zu hinterfragen“. Aus der Verurteilung ergebe sich, dass es sich um keinen Einzelfall handle, sondern System dahinterstecke, welches dazu diene, „einen möglichst hohen Honoraranspruch zu kreieren“.

[5] Dieser Schriftsatz samt den genannten Urkunden wurde vom Disziplinarbeschuldigten bei Gericht eingebracht, dem Kläger direkt zugestellt und auch den 18 Beklagten übermittelt.

[6] Der damit einem größeren Personenkreis bekannt gemachten Verurteilung des * wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt zu einer Geldbuße von 13.000 Euro war zugrunde gelegen, dass dieser – soweit hier wesentlich – im Jahr 2015 einen seiner früheren Mandanten in Zusammenhang mit dessen Vertretung in einem Zivilverfahren zur Unterfertigung von allgemeinen Auftragsbedingungen veranlasste, die unerlaubte, teils gesetzwidrige Klauseln enthielten, und diesem Mandanten weiters für die Erhebung einer außerordentlichen Revision ein überhöhtes Honorar in Rechnung stellte, ihm für einen bestimmten Zeitraum keine Leistungsaufstellung zur Überprüfung der Honorarforderung übermittelte und ihm im darauf folgenden Honorarprozess in Schriftsätzen unterstellte, er habe von Anfang an die Absicht gehabt, kein Honorar zu bezahlen und würde einen Sachwalter benötigen.

[7] Keiner der im Verfahren AZ * des Landesgerichts * Beklagten war von diesem disziplinarrechtlich geahndeten Verhalten des Klägers betroffen oder sonst an dem im Disziplinarverfahren gegenständlichen Geschehen beteiligt. Die beiden Sachverhalte standen auch sonst in keinem personellen oder sachlichen Zusammenhang (ES 9 ff, 16 f).

Rechtliche Beurteilung

[8] Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen die Aussprüche über die Schuld (zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen in deren Rahmen vgl RIS‑Justiz RS0128656 [T1]) sowie über die Strafe.

[9] Die – vor der Rechtsrüge zu behandelnde (Ratz, WK‑StPO § 476 Rz 9) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (im engeren Sinn) bringt zusammengefasst vor,

[10] Damit verfehlt der Berufungswerber den Anfechtungsrahmen einer Berufung wegen Schuld (im engeren Sinn), weil er inhaltlich gar nicht die (faktische) Richtigkeit tatsächlich getroffener Feststellungen bestreitet (vgl dazu RIS‑Justiz RS0122980; eingehend mwN Ratz, WK‑StPO § 464 Rz 2 und 8), sondern diesen sowie den rechtlichen Erwägungen des Disziplinarrats eigene Sachverhaltsannahmen und seinen (gegenteiligen) Rechtsstandpunkt entgegen stellt. Umstände, die geeignet wären, Bedenken an der Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung zu wecken und solcherart die getroffenen Feststellungen substantiiert in Frage zu stellen, werden mit diesen Ausführungen nicht aufgezeigt.

[11] Der Disziplinarrat hat vielmehr sämtliche für und wider den – in tatsächlicher Hinsicht geständigen – Disziplinarbeschuldigten sprechenden Verfahrensergebnisse einer nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und der Lebenserfahrung entsprechenden Würdigung unterzogen (vgl dazu auch Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 § 49 DSt Rz 2) und mit schlüssiger Begründung – der sich der Oberste Gerichtshof im Rahmen der Prüfung der Beweise anschließt (vgl Ratz, WK‑StPO § 467 Rz 2) – dargelegt, wie er zu den entscheidungswesentlichen Sachverhaltsannahmen gelangte (ES 13 ff).

[12] Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) erweist sich gleichfalls als verfehlt.

[13] Gemäß § 79 DSt sind (abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmefällen) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer nichtöffentlichen mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidungen untersagt, wobei bereits die Disziplinaranzeige selbst zu den damit geschützten Disziplinarangelegenheiten gehört (RIS-Justiz RS0101383; Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 79 DSt Rz 2). Dabei darf selbst ein Rechtsanwalt, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, über dessen Ausgang nur soweit berichten, als er damit nicht seine berufliche Verschwiegenheit verletzt. Schon daraus ergibt sich, dass die Bestimmung, die dem Schutz des Rechtsanwaltsstandes als Gesamtheit sowie auch des einzelnen vom Disziplinarverfahren betroffenen Rechtsanwalts dient (RIS‑Justiz RS0117716, RS0120827), streng auszulegen ist.

[14] Seine Grenze findet das Vertraulichkeitsgebot – nach der Rechtsprechung unabhängig vom Außer-Kraft-Treten des § 21 RL‑BA 1977 – demnach nur in den Fällen, in denen die grundsätzlich standeswidrige Offenbarung einer Disziplinarangelegenheit sachlich notwendig ist (26 Ds 13/21t mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0101383, RS0072502, RS0056063).

[15] Die Rechtsrüge reklamiert unter Berufung auf das Grundrecht rechtlichen Gehörs (Art 6 Abs 1 MRK), die Pflicht zu vollständigem und wahrheitsgemäßem, dem Prozessstandpunkt dienendem Prozessvorbringen (§ 178 ZPO) und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, die die Offenbarung von Disziplinarangelegenheiten in einem objektiv-subjektiv konnexen Zivilverfahren behandelt (25 Os 7/15i; vgl ebenso 27 Os 6/15g und [erneut] 26 Ds 13/21t [Offenbarung einer eigenen Disziplinarangelegenheit]), das Vorliegen dieses Rechtfertigungsgrundes. Sie orientiert sich dabei aber prozessordnungswidrig nicht an den – nicht erfolgreich bekämpften – Feststellungen des Disziplinarrats (RIS‑Justiz RS0099810).

[16] Danach bestand nämlich zwischen Gegenstand und Inhalt des Honorarprozesses, in welchem die Offenbarung der den Kläger betreffenden Disziplinarangelegenheit erfolgte, einerseits und diesem Disziplinarverfahren andererseits kein – über die Involvierung * hinausgehender – personeller oder sachlicher Zusammenhang. Dass der Disziplinarverurteilung (unter anderem) standeswidriges Verhalten des Klägers in Zusammenhang mit Honorarforderungen gegenüber einem nicht am Honorarprozess beteiligten Mandanten zugrunde lag, stellt einen objektiven Konnex selbst unter der (erkenntnisfremden; vgl erneut RIS‑Justiz RS0099810) Prämisse des Berufungswebers, * bediene sich diesbezüglich grundsätzlich eines „Systems der Über- und damit Desinformation“, nicht her. Demzufolge ist dem Disziplinarrat auch darin beizupflichten, dass Inhalt und Ausgang des Disziplinarverfahrens schon bei gebotener Ex‑ante‑Betrachtung keinerlei Relevanz für die im Zivilverfahren zu beurteilende Frage, ob die gegen 18 Beklagte geltend gemachten Honorarforderungen dem Grunde und der Höhe nach zu Recht bestanden, zukam und dessen Offenbarung demnach auch nicht sachlich notwendig war (vgl dazu auch ES 12).

[17] Davon abgesehen liegt dem Disziplinarbeschuldigten auch die Bekanntmachung von Disziplinaranzeigen zur Last, die Vorwürfe enthielten, von denen * rechtskräftig freigesprochen wurde. Dass diese zur „Anspruchsvernichtung“ erforderlich oder auch nur dienlich gewesen wäre, behauptet der Berufungswerber selbst nicht.

[18] Die These, dass die aus der Parteientreue entspringende Verpflichtung gemäß § 9 Abs 1 zweiter Satz RAO, „unumwunden vorzubringen“, geeignet sei, gesetzlich festgelegte Standesregeln nach dem DSt außer Kraft zu setzen, lässt außer Acht, dass Angriffs- und Verteidigungsmittel nach der genannten Bestimmung stets nur „nach dem Gesetz“ zu erfolgen haben und diesem „nicht widerstreiten“ dürfen, woran auch ein entsprechender Auftrag des Mandanten nichts ändert (RIS‑Justiz RS0056816; Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 9 RAO Rz 6 ff, 14).

[19] Sofern mit dem im Rahmen der Berufung wegen Schuld im engeren Sinn erstatteten Vorbringen irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts iSd § 8 StGB geltend gemacht werden soll, scheitert der Einwand bereits daran, dass in der Verhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse, die solches indizieren würden, nicht genannt werden (RIS‑Justiz RS0118580).

[20] Soweit sich die Ausführungen generell auf die subjektive Tatseite beziehen, übersieht der Beschuldigte, dass ihm (zumindest) ein fahrlässiger Verstoß gegen § 79 DSt zum Vorwurf gemacht wird und der objektive Sorgfaltsverstoß grundsätzlich die subjektive Sorgfaltswidrigkeit indiziert (RIS‑Justiz RS0088909). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er den objektiven Sorgfaltsanforderungen nicht hätte nachkommen können, werden nicht aufgezeigt und ergeben sich auch nicht aus der Verantwortung des Beschuldigten.

[21] Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – ein Erfolg zu versagen.

[22] Die Strafberufung erweist sich dagegen im Ergebnis als berechtigt.

[23] Der Disziplinarrat verhängte über den Beschuldigten nach § 16 Abs 1 Z 2 DSt eine Geldbuße von 1.000 Euro. Bei der Strafbemessung wertete er als mildernd die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, als erschwerend die Ausführlichkeit der Schilderungen und Dokumentation im Vorbringen und der Urkundenvorlage, das Fehlen einer sachlichen Notwendigkeit sowie die Offenbarung gegenüber einem größeren Personenkreis, nämlich gegenüber dem Gericht und insgesamt 18 Mandanten. Weiters wurde die Uneinsichtigkeit und Beharrlichkeit des Disziplinarbeschuldigten zu dessen Nachteil ins Kalkül gezogen.

[24] Nach ständiger Judikatur sind die für die Strafbemessung maßgebenden Grundsätze des Strafgesetzbuchs (§§ 32 ff StGB) auch für das anwaltliche Disziplinarverfahren sinngemäß heranzuziehen (RIS‑Justiz RS0054839).

[25] Davon ausgehend bedürfen die vom Disziplinarrat angenommenen Strafzumessungsgründe insoweit einer Korrektur, als sowohl das Fehlen sachlicher Notwendigkeit als auch die Offenbarung der Disziplinarangelegenheit gegenüber einem größeren Personenkreis bereits für die Beurteilung des Fehlverhaltens als Disziplinarvergehen nach § 1 erster und zweiter Fall (iVm § 79) DSt maßgebend gewesen ist, sodass deren gesonderte Zurechnung als erschwerend gegen das Doppelverwertungsverbot verstößt (vgl RIS‑Justiz RS0054876 [T1]). Das Fehlen von Schuldeinsicht und die beharrliche Verteidigung seines Rechtsstandpunkts stellen gleichfalls keine Erschwerungsgründe dar (vgl RIS-Justiz RS0108409, RS0090897, RS0090912 [T1, T6, T9]).

[26] Zudem reklamiert der Berufungswerber zu Recht den Milderungsgrund unverhältnismäßig langer Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren, die auch Zeiten behördlicher Inaktivität umfasst (Art 6 Abs 1 MRK, vgl § 34 Abs 2 StGB).

[27] Das weiters ins Treffen geführte „Tatsachengeständnis“ ist demgegenüber nicht mildernd (RIS‑Justiz RS0091585).

[28] Wenngleich die vom Disziplinarrat im untersten Bereich des Strafrahmens von bis zu 45.000 Euro (§ 16 Abs 1 Z 2 DSt) bemessene Geldbuße von 1.000 Euro auch unter Berücksichtigung des Wegfalls zweier Erschwerungsgründe dem Tatunrecht sowie der Täterschuld entspricht und den (mangels diesbezüglicher Angaben des Beschuldigten zutreffend zugrunde gelegten) durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eines Rechtsanwalts angemessen Rechnung trägt, war zum Ausgleich der langen Verfahrensdauer eine Reduktion der Geldbuße um 200 Euro (sohin auf 800 Euro) vorzunehmen (vgl RIS‑Justiz RS0114926).

[29] Ein schriftlicher Verweis (§ 16 Abs 1 Z 1 DSt) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die dem Beschuldigten zur Last liegenden Vergehen schwerwiegend sind (RIS‑Justiz RS0075487) und die Verhängung einer Geldbuße auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen geboten ist. Einer bedingten Nachsicht stand gleichfalls der sich aus dem Verhalten des Beschuldigten ergebende Spezialpräventionsbedarf entgegen (§ 16 Abs 2 DSt).

[30] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt.

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