Rechtssatz
Die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld dient ausschließlich der Bekämpfung tatsächlich getroffener Feststellungen, mit anderen Worten der tatsächlich angestellten Beweiswürdigung. Feststellungsmängel können damit nicht geltend gemacht werden.
11 Os 165/10i | OGH | 20.01.2011 |
Beisatz: Verjährung ist zwar auch vom Berufungsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen, aber gleichfalls nur dann, wenn das Erstgericht darauf hinweisende Indizien nicht durch Feststellungen geklärt hat. (T1) |
15 Os 156/17f | OGH | 17.01.2018 |
Vgl aber; Beisatz: Bei der Freispruchsanfechtung mit Schuldberufung besteht anders als bei der Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen keine Verpflichtung der Anklagebehörde, hinsichtlich jener Tatbestandsmerkmale, zu denen das Urteil keine Konstatierungen enthält, (zusätzlich) einen Feststellungsmangel (Anmerkung: im Rahmen einer Berufung nach § 464 Z 1 StPO) geltend zu machen. (T2)<br/>Beisatz: Vorbringen zur Schlüssigkeit der Anfechtung eines Freispruchs (mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld) kann so lange erstattet werden, als Neuerungen zur Begründung der Berufung vorgebracht werden dürfen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20071023_OGH0002_0110OS00132_06F0000_004
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