OGH 1Ob84/64 (RS0049949)

OGH1Ob84/6423.9.1964

Rechtssatz

Keine Haftung nach dem § 1 AHG für Akte der Gesetzgebung, ebenso nicht für gesetzestreue Anwendung verfassungswidriger Gesetze.

Normen

AHG §1 A
AHG §1 Ca

1 Ob 84/64OGH23.09.1964

Veröff: EvBl 1965,69 S 102

1 Ob 1043/95OGH26.03.1996

Auch

1 Ob 80/99tOGH22.10.1999

Auch; nur: Keine Haftung nach dem § 1 AHG für Akte der Gesetzgebung. (T1); Beisatz: Amtshaftungsrechtlich ist die Frage einer verspäteten oder unvollständigen Umsetzung von Richtlinien der Gemeinschaft unerheblich. (T2)

1 Ob 179/99aOGH21.06.2000

Vgl aber; Beisatz: Die Staatshaftung der Mitgliedstaaten bei Verletzung des Gemeinschaftsrechts tritt unter drei Voraussetzungen ein: Erstens muss die Rechtsnorm, gegen die verstoßen wurde, bezwecken, dem einzelnen Rechte zu verleihen, zweitens muss der Verstoß hinreichend qualifiziert sein und drittens muss zwischen dem entstandenen Schaden und dem vom Mitgliedstaat zu vertretenden Verstoß ein Kausalzusammenhang bestehen. (T3); Veröff: SZ 73/101

1 Ob 80/00xOGH30.01.2001

Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Ob ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht, ist nach der Judikatur des EuGH in Staatshaftungssachen stets vom nationalen Gericht zu prüfen. (T4); Veröff: SZ 74/15

1 Ob 287/03tOGH17.05.2004

Beisatz: Amtshaftungsansprüche kommen nur bei rechtswidriger Vollziehung der Gesetze in Betracht, nicht aber bei gesetzmäßiger Vollziehung eines verfassungswidrigen Gesetzes. (T5)

1 Ob 231/03gOGH12.08.2004

Beisatz: Amtshaftungsansprüche nur bei rechtswidriger Vollziehung der Gesetze, nicht aber bei gesetzmäßiger Vollziehung eines verfassungswidrigen Gesetzes. (T6); Veröff: SZ 2004/118

1 Ob 205/04kOGH15.10.2004

Auch; Beisatz: Nur dann, wenn staatliche Vollzugsorgane tätig wurden, die die allfällige Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts hätten wirksam aufgreifen können, ist der Amtshaftungsweg zu beschreiten und die Zuständigkeit der (ordentlichen) Amtshaftungsgerichte gegeben. (T7); Veröff: SZ 2004/148

1 Ob 129/09sOGH20.04.2010

nur: Keine Haftung nach dem § 1 AHG für gesetzestreue Anwendung verfassungswidriger Gesetze. (T8); Beis wie T5; Beis wie T6

4 Ob 115/14mOGH17.09.2014

Auch

1 Ob 79/19bOGH29.08.2019

Vgl auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19640923_OGH0002_0010OB00084_6400000_001

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