Rechtssatz
Auch wenn das Rekursgericht einen Rekurs als unzulässig zurückweist, hat es, wenn der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes fünfzehntausend Schilling bejahendenfalls ob er den Betrag von dreißigtausend Schilling übersteigt. Wird letzteres verneint, ist auszusprechen, ob der Revisionsrekurs in sinngemäßer Anwendung des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist.
Bewertungsausspruch — Zulässigkeitsausspruch
4 Ob 392/83 | OGH | 29.11.1983 |
Beisatz: Lautet der Ausspruch des Rekursgerichtes dahin, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes, soweit er nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, fünfzehntausend Schilling übersteigt, dann bedarf es im Hinblick auf § 528 Abs 2 Satz 1 ZPO noch des weiteren Ausspruches, ob der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes - einschließlich eines allfälligen weiteren, in einem Geldbetrag bestehenden Teils - dreihunderttausend Schilling übersteigt. Dies gilt auch für die Anfechtung von Entscheidungen des Rekursgerichtes in Exekutionsverfahren und im Sicherungsverfahren. (T1) Veröff: ÖBl 1984,50 |
3 Ob 502/84 | OGH | 11.04.1984 |
Vgl auch; Da § 528 Abs 2 ZPO nur für Entscheidungen des Rekursgerichtes, nicht für solche des Berufungsgerichtes gilt, bedarf es keines Ausspruches über die Zulässigkeit eines Rekurses gegen den Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichtes. (T2) |
4 Ob 327/84 | OGH | 08.05.1984 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
3 Ob 94/85 | OGH | 02.10.1985 |
Vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung wegen Verspätung. (T3) |
1 Ob 52/87 | OGH | 09.12.1987 |
Auch; nur: Wird letzteres verneint, ist auszusprechen, ob der Revisionsrekurs in sinngemäßer Anwendung des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist. (T4) Beisatz: Ein Auftrag zur Nachholung des Ausspruchs nach § 528 Abs 2 kann entfallen, wenn eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht vorliegt und das Rechtsmittel daher jedenfalls zurückzuweisen ist. (T5) |
3 Ob 138/87 | OGH | 02.12.1987 |
nur T4; Beisatz: Sind im Rekurs schon Ausführungen enthalten, warum nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO das Rechtsmittel für zulässig erachtet wird, bedarf es nicht der Nachtragung des übergangenen Ausspruches des Rekursgerichtes im Wege der Berichtigung. (T6) |
8 Ob 505/88 | OGH | 28.01.1988 |
Auch; nur: Auch wenn das Rekursgericht einen Rekurs als unzulässig zurückweist, hat es, wenn der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes fünfzehntausend Schilling, bejahendenfalls ob er den Betrag von dreißigtausend Schilling übersteigt. (T7) |
10 ObS 508/88 | OGH | 26.04.1988 |
Auch; nur T7 |
3 Ob 30/89 | OGH | 24.05.1989 |
Beis wie T1 nur: Dies gilt auch für die Anfechtung von Entscheidungen des Rekursgerichtes in Exekutionsverfahren. (T8) |
10 Ob 101/07m | OGH | 27.11.2007 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Es wäre ein überflüssiger Formalismus, wollte man die Akten dem Prozessgericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückstellen, seinen Beschluss durch einen Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses nach § 500 Abs 2 Z 3, § 526 Abs 3 ZPO zu ergänzen, an den der Oberste Gerichtshof ohnehin nicht gebunden wäre. (T11) |
2 Ob 171/09z | OGH | 28.09.2009 |
Vgl; Auch Beis wie T5; Beis wie T11 |
1 Ob 93/15f | OGH | 18.06.2015 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Das Berufungsgericht hätte aussprechen müssen, ob die Revision wegen Vorliegens einer Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei. (T12)<br/> |
6 Ob 235/21h | OGH | 02.02.2022 |
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T11<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19831109_OGH0002_0010OB00752_8300000_001
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