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§ 519 Abs 1, § 528 Abs 1 und 2 ZPO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1984, 617 Heft 21 und 22 v. 10.11.1984

ZPO § 519 Abs 1, ZPO § 528 Abs 1, ZPO § 528 Abs 2

§ 519 Abs 1 ZPO gilt nur für Beschlüsse des Berufungsgerichtes, die im Berufungsverfahren ergehen. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 ZPO wirkt nur bei Entscheidungen des Rekursgerichtes.

OGH, 11.01.1984, 3 Ob 156/83

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