Rechtssatz
Mängel des Gesellschaftsvertrages können regelmäßig nur für die Zukunft, somit mit Wirkung ex nunc, geltend gemacht werden.
1 Ob 685/90 | OGH | 18.09.1991 |
Veröff: SZ 64/127 = RdW 1992,109 = JBl 1992,183 |
8 Ob 12/93 | OGH | 16.09.1993 |
Veröff: SZ 66/111 = EvBl 1994/69 S 317 |
5 Ob 2267/96k | OGH | 08.10.1996 |
Beisatz: Ein gesellschaftsrechtlicher Einbringungsvorgang, der die Qualifikation einer Unternehmensveräußerung iSd § 12 Abs 3 aF MRG erbringt, führt kraft Gesetzes zum Eintritt des Unternehmenserwerbers in das gesamte Mietverhältnis mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen; es kommt aus Gründen des Verkehrsschutzes einer Anfechtung eines solchen Veräußerungsvorganges jedenfalls im Außenverhältnis - also auch zum Vermieter - nur ex-nunc-Wirkung zu. Für die nachträgliche Aufhebung oder "Berichtigung" eines Sacheinlagevertrages kann nichts anderes gelten. (T1) |
6 Ob 220/20a | OGH | 25.11.2020 |
Vgl aber; Beisatz: Durch den bloßen Rücktritt eines bloßen Treuhandkommanditisten einer Publikumsgesellschaft vom Treuhandvertrag kann es von vornherein nicht zu einer Schmälerung des Gesellschafterkreises oder des Gesellschaftsvermögens kommen; eine Einschränkung der Wirkungen des Rücktritts ist hier somit sachlich nicht gerechtfertigt. (T3) |
9 Ob 49/20a | OGH | 17.12.2020 |
nur Beis wie T3; Beisatz: Hier: Rücktritt nach § 5 KMG aF vom Treuhandvertrag. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19910918_OGH0002_0010OB00685_9000000_002