OGH 1Ob564/91 (RS0047415)

OGH1Ob564/9121.2.2017

Rechtssatz

Anteilig im Sinne des § 140 ABGB bedeutet, dass jeder Elternteil unter Berücksichtigung seiner eigenen Leistungsfähigkeit zum Unterhalt des Kindes beizutragen hat.

Normen

ABGB §140 Abs1 Aa

1 Ob 564/91OGH05.06.1991

Veröff: EvBl 1991/166 S 736 = ÖA 1992,21

3 Ob 555/94OGH07.09.1994

Auch

10 Ob 502/96OGH09.01.1996

Vgl auch; Beisatz: Wird nämlich das Kind nicht von einem der Elternteile betreut, so kann die Unterhaltsbemessung nicht isoliert für einen Elternteil erfolgen, die Bestimmung der Höhe des Unterhaltsbeitrages hat vielmehr auch die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteiles zur Voraussetzung. (T1)

4 Ob 507/96OGH16.01.1996

Auch; Beisatz: Wieviel jeder Elternteil an Unterhalt zu leisten hat, hängt von seinen Lebensverhältnissen ab; der auf den Vater entfallende Unterhaltsanteil kann erst festgesetzt werden, wenn feststeht, wie die Lebensverhältnisse beider Eltern beschaffen sind und in welchem Maß demnach jeder von ihnen zum Unterhalt des Kindes beitragen kann. (T2)

7 Ob 2337/96vOGH20.11.1996

Auch; Beis wie T1

6 Ob 355/97tOGH17.12.1997

Beis wie T1

6 Ob 238/98pOGH15.10.1998

Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Wieviel jeder Elternteil an Unterhalt zu leisten hat, hängt von seinen Lebensverhältnissen ab. (T3)

9 Ob 222/02sOGH23.04.2003

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Anteilig bedeutet nicht schlechthin nur halb, sondern im Verhältnis zu den Kräften. (T4)

10 Ob 53/03xOGH16.12.2003

Beis wie T1; Beis wie T2

6 Ob 120/03wOGH11.12.2003

Vgl

7 Ob 182/07aOGH17.10.2007

Auch; Beis wie T1

10 Ob 2/08dOGH10.03.2008

Vgl auch; Beisatz: In jedem Fall darf der Unterhalt nicht höher festgesetzt werden als es der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach der Prozentwertmethode entspricht. (T5)

10 Ob 55/09zOGH20.10.2009

Vgl; Beis wie T1

6 Ob 197/08aOGH17.12.2009

Auch; Beisatz: Es besteht keine Solidarschuld. (T6)

2 Ob 67/09fOGH18.12.2009

Vgl Beis wie T5; auch Beis wie T4

2 Ob 211/11kOGH11.10.2012
10 Ob 17/13tOGH16.04.2013
1 Ob 24/14gOGH22.05.2014

Auch

4 Ob 7/17hOGH21.02.2017

Auch; Beisatz: Die Methode, den Unterhalt nach Prozentsätzen zu bestimmen (die angemessen wäre, wenn der andere Elternteil seinen Beitrag durch die Betreuung des Kindes leistet), würde dem Grundsatz der anteiligen Tragung des Unterhalts nicht gerecht. Die Gesamtbeurteilung muss vielmehr so erfolgen, dass die Eltern in etwa in gleichem Maß in die Lage versetzt werden, die Bedürfnisse der Kinder zu befriedigen. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19910605_OGH0002_0010OB00564_9100000_002

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