OGH 3Ob555/94

OGH3Ob555/947.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 14. November 1976 geborenen Sarah K***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Oswald K*****, vertreten durch Dr.Karl Zach, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 3.März 1994, GZ 5 R 92/94-39, womit der Beschluß des Bezirskgerichtes Wolkersdorf vom 24.Jänner 1994, GZ P 49/93-33, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Dem Rekursgericht wird die neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Text

Begründung

Der Vaters des am 14.11.1976 geborenen Kindes wurde mit Beschluß vom 27.5.1993 ab 1.7.1992 der Pflicht zur Unterhaltsleistung enthoben, weil das Kind sich weder in einer Schul- noch Berufsausbildung befand.

Die Mutter des Kindes, der aufgrund des anläßlich der Scheidung der Ehe mit dem Vater geschlossenen Vergleiches die Obsorge für das Kind zukommt, stellte am 27.8.1993 den Antrag, den Vater ab 1.9.1993 zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrags von S 8.800 zu verhalten. Das Kind befinde sich ab September 1993 wieder in Schulausbildung. Der Vater verfüge über ein Einkommen von mindestens S 40.000 im Monat. In ihrer Stellungnahme ON 31 schränkte die Mutter den Antrag dahin ein, daß die Unterhaltsfestsetzung erst mit Juli 1994 begehrt werde.

Der Vater wendete ein, daß er aufgrund seiner früheren Unterhaltsverpflichtung irrtümlich S 72.000 an Unterhalt zuviel bezahlt habe. Er habe mit der Mutter des Kindes vereinbart, daß dieser Vertrag bei Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs des Kindes für den Zeitraum von 12 Monaten angerechnet werde. Sein Einkommen betrage nur etwa S 25.000 (gemeint offensichtlich: im Monat). Ein Unterhalt von S 8.800 im Monat würde zu einer Überalimentierung des Kindes führen. Es sei auch dessen Mutter zur Leistung des Unterhalts in Geld verpflichtet, weil das Kind mit ihr nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebe.

Die Mutter des Kindes brachte vor, es sei zwar richtig, daß die unterhaltsberechtigte Tochter an Tagen, an denen sie die Schule besuche, zur Verkürzung der Fahrzeit bei ihrem Freund in Wien wohne. Die Wochende und die Ferien verbringe sie aber in ihrem (der Mutter) Haus, in dem sie ein eigenes Zimmer bewohne und wo sich der Großteil der persönlichen Gegenstände befinde.

Das Erstgericht gab dem Unterhaltsantrag mit 1.9.1993 statt. Es stellte im wesentlichen fest, daß das Kind im Haushalt ihrer Mutter lebt, von der sie auch betreut wird, und daß der Vater über ein Einkommen von S 49.968 und die Mutter über ein Einkommen von S 41.700 jeweils netto im Monat verfügt. Rechtlich war es der Meinung, daß die Mutter des Kindes ihren Beitrag zu dessen Unterhalt durch die Pflege und Erziehung leiste. Der Vater sei hingegen zur Leistung des Unterhalts in Geld verpflichtet. Im Hinblick auf das festgestellte Einkommen des Vaters sei der begehrte Unterhaltsbetrag angemessen, zumal der Regelbedarf des Kindes S 4.000 im Monat betrage. Die Aufrechnung mit der Unterhaltsforderung des Kindes sei nicht zulässig.

Der Vater des Kindes erhob gegen diesen Beschluß des Erstgerichtes fristgerecht Rekurs, in dem er die Feststellung bekämpfte, daß das Kind von seiner Mutter betreut wird, und geltend machte, daß das Erstgericht hiezu weitere, im einzelnen angeführte Beweise aufnehmen hätte müssen. Auch sei die zwischen ihm und der Mutter getroffene Vereinbarung, daß eine von ihm geleistete Überzahlung von S 72.000 vorerst auf den Unterhalt anzurechnen sei, zu berücksichtigen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, das der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Für den Geldunterhaltsanspruch gegen den Vater mache es keinen Unterschied, ob und in welcher Intensität die Obsorge für das Kind noch ausgeübt wird. Das Vorbringen, daß die Mutter nicht mehr mit dem Kind zusammen wohne und es nicht mehr betreue, sei daher nicht erheblich.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Vater gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes von der im folgenden angeführten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht; er ist auch berechtigt.

Gemäß § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Gemäß dem nachfolgenden Abs 2 Satz 1 leistet der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch seinen Beitrag.

Der Oberste Gerichtshof hat hiezu schon ausgesprochen, daß der den Haushalt führende Elternteil nur dann seiner Beitragspflicht nach § 140 Abs 1 ABGB genügt, wenn er das Kind tatsächlich betreut (RZ 1992/5 = EF 61.794/8; vgl auch EvBl 1980/163). In der Entscheidung EvBl 1991/166 hat der Oberste Gerichtshof ferner ausgeführt, anteilig im Sinn des § 140 Abs 1 ABGB bedeute, daß jeder Elternteil unter Berücksichtigung seiner eigenen Leistungsfähigkeit zum Unterhalt des Kindes (in Geld) beizutragen hat. Bei verschieden großer Leistungsfähigkeit seien vor der Aufteilung die für den eigenen Unterhalt erforderlichen Beträge von der Bemessungsgrundlage abzuziehen und erst danach die für den zu ermittelnden Gesamtunterhaltsbedarf des Kindes erforderlichen Beträge im Verhältnis der Restsummen aufzuteilen.

Es kommt daher entgegen der Meinung des Rekursgeriches auch für den Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem nicht den Haushalt führenden Eltenteil, hier also gegenüber seinem Vater, darauf an, ob es vom anderen Teil, hier also von der Mutter, tatsächlich betreut wird. Geschieht dies nicht, so steht dem Kind nämlich gegen beide Elternteile ein Anspruch auf Leistung des seinen Bedürfnissen und den Lebensverhältnissen und der Leistungsfähigkeit beider Eltern entsprechenden Unterhalts in Geld zu und jeder Elternteil und somit hier auch der Vater hat zu dem sich auf diese Weise ergebenden Unterhaltsanspruch nur anteilig in dem dargelegten Ausmaß beizutragen.

Das Rekursgericht wird im fortzusetzenden Verfahren daher über die Mängel- und Beweisrüge zu entscheiden haben, die im Rekurs des Vaters zur Frage der Betreuung des Kindes durch die Mutter enthalten ist.

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