European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0100OB00017.13T.0416.000
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden ersatzlos aufgehoben.
Begründung:
Die am 17. 8. 1995 geborene Minderjährige C***** ist das Kind von M***** und G***** M*****. Sie lebte vorerst im Haushalt ihrer Mutter. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz (dem 20. 9. 2012) war sie bereits zur väterlichen Großmutter gezogen. Sie absolviert eine Lehre im dritten Lehrjahr.
Der Vater ist aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Erstgerichts vom 9. 4. 2010 (ON 75) schuldig, ab 1. 10. 2010 bis auf weiteres, (längstens aber bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit) für C***** an monatlichem Unterhalt 165 EUR zu bezahlen. Als Unterhaltsbemessungsgrundlage wurde der Bezug der Invaliditätspension in Höhe von 1.169,63 EUR (inklusive anteiliger Sonderzahlungen) herangezogen. Da bei voller Ausschöpfung des nach der Prozentwertmethode ermittelten Betrags von 200 EUR im Hinblick auf die beiden weiteren Sorgepflichten des Vaters dessen Belastbarkeitsgrenze von 685,50 EUR (im Jahr 2010 ) unterschritten gewesen wäre, wurde der Unterhaltsanspruch auf 165 EUR gekürzt.
Der von der Mutter für C***** zu leistende monatliche Unterhaltsbeitrag wurde vom Erstgericht mit Beschluss vom 13. 4. 2012 (ON 109) ab 1. 1. 2012 bis auf weiteres (längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit) mit 50 EUR festgesetzt. Aus der Begründung dieser Entscheidung ergibt sich lediglich, dass die Höhe dieses Unterhaltsbeitrags aufgrund des ‑ dem Erstgericht glaubhaft erscheinenden ‑ Vorbringens der Mutter bestimmt wurde, im Hinblick auf ihre Einkommensverhältnisse und einer weiteren Sorgepflicht sei sie zu keiner höheren Unterhaltsleistung imstande.
Der mj C***** wurden mit jeweils rechtskräftigen Beschlüssen des Erstgerichts vom 27. 7. 2010 (ON‑U 84) und vom 3. 8. 2012 (ON‑U 117) gemäß den §§ 3, 4 Z 1 UVG Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe gewährt und zwar auf den Anspruch gegenüber ihrem Vater vom 1. 9. 2010 bis 31. 8. 2013 (Weitergewährung) und auf den gegenüber ihrer Mutter vom 1. 7. 2012 bis 31. 8. 2013.
Mit Schreiben vom 13. 9. 2012 teilte der Jugendwohlfahrtsträger dem Erstgericht gemäß § 21 UVG mit, dass C***** eine Lehrlingsentschädigung beziehe, deren Höhe im dritten Lehrjahr (ab September 2012) monatlich 550 EUR betrage (ON 118).
Das Erstgericht setzte daraufhin gemäß § 19 Abs 1 UVG jeweils mit Ablauf des Monats August 2012 den auf den Unterhalt gegenüber dem Vater bezogenen Vorschuss auf monatlich 125 EUR und den auf den Unterhalt gegenüber der Mutter bezogenen Vorschuss auf monatlich 40 EUR herab. Als Begründung führte das Erstgericht jeweils aus, dass das Eigeneinkommen bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sei. Um beiden Eltern eine Entlastung durch das Eigeneinkommen zukommen zu lassen, sei der Restunterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen anhand der Formel (Ausgleichszulagenrichtsatz abzüglich Eigeneinkommen) x Regelbedarfssatz dividiert durch den Ausgleichszulagenrichtsatz zu errechnen ([902 ‑ 550) x 421 dividiert durch 902 = 165, siehe ON 118]) und auf die Eltern anteilig aufzuteilen. Unter Berücksichtigung des Eigeneinkommens, der Betreuungsleistung der Großmutter und den herabgesetzten Unterhaltsvorschüssen stehe der Minderjährigen eine Summe zur Verfügung, die im Bereich der Mindestpensionshöhe nach § 293 Abs 1 lit a/bb des ASVG liege und die sie in die Lage versetze, ihre Lebensbedürfnisse angemessen abzudecken.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Minderjährigen keine Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, weil gefestigte Rechtsprechung zur Methodik der Unterhaltsbemessung für ein Kind fehle, das ein Eigeneinkommen beziehe und sich in Drittpflege befinde. Rechtlich führte das Rekursgericht aus, es sei von einfachen Lebensverhältnissen auszugehen, weil die bisher bevorschussten Unterhaltstitel den Regelbedarfssatz Gleichaltriger bei weitem nicht erreichen. Bei einfachen Lebensverhältnissen werde die nach Berücksichtigung des Eigeneinkommens des Kindes verbleibende Restunterhaltspflicht mit Hilfe der vom Erstgericht herangezogenen Formrl ermittelt. Der Rekurs lege nicht dar, aus welchen Gründen von dieser Methodik abgewichen werden sollte, nur weil sich die Minderjährige in Drittpflege befinde.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Jugendwohlfahrtsträgers mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos aufzuheben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Vorinstanzen eine Berechnungsmethode herangezogen haben, die von der Rechtsprechung lediglich für den ‑ hier nicht gegebenen ‑ Fall erarbeitet wurde, dass ein Elternteil geldunterhaltspflichtig ist und der andere Elternteil seinen Anteil durch Betreuungsleistungen erbringt; die Revision ist im Sinne des Abänderungsantrags auch berechtigt.
Die Revisionsrekurswerberin macht im Wesentlichen geltend, die von den Vorinstanzen herangezogene formelhafte Berechnung sei nicht auf den Fall einer in Drittpflege befindlichen Minderjährigen übertragbar, die gegen beide Elternteile Geldunterhaltsansprüche habe. Bei den gegebenen einfachen Verhältnissen seien vielmehr die Einkünfte des Kindes vom ASVG‑Richtsatz (der Mindestpension) in Abzug zu bringen (für 2012 902 EUR minus 550 EUR). Der verbleibende Restbedarf (in Höhe von 352 EUR) stehe dem Kind an Unterhaltsanspruch gegen beide Eltern anteilig nach deren Leistungsfähigkeit zu. Erreiche die Summe dieser Unterhaltsansprüche (hier in Höhe von 165 EUR und 50 EUR = 215 EUR) nicht die fehlende Differenz zwischen Mindestpension und Eigeneinkommen (= 352 EUR), stünden die Unterhaltsansprüche gegen beide Eltern ungekürzt zu und habe eine Einschränkung der Unterhaltsvorschüsse zu unterbleiben.
Dazu ist auszuführen:
Gegenstand des Rechtsmittels ist die Herabsetzung der der Minderjährigen monatlich auf den Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen gewährten Titelunterhaltsvorschüsse infolge Eigeneinkommens (Lehrlingsentschädigung).
1. Nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG sind die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit in den Fällen der §§ 3, 4 Z 1 und 4 UVG begründete Bedenken bestehen, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist. Dazu gehört die materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung zufolge einer zwischenzeitigen Änderung der Verhältnisse.
Während eigene Einkünfte des Kindes im Versagungsgrund des § 7 Abs 1 Z 2 UVG für die Fälle der Vorschussgewährung nach § 4 Z 2 und 3 UVG (Richtsatzvorschüsse) erwähnt sind, fehlt es an einer gesetzlichen Regelung, welchen Einfluss eigene Einkünfte des Kindes bei Titelvorschüssen haben. Nach der Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 560/92, SZ 65/114, hat der Unterhaltsberechtigte auch dann, wenn ihm aus anderen Quellen, etwa aus Vermögen oder aus eigenem Erwerb (Lehrlingsentschädigung), Mittel zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs in Höhe des Richtsatzes (§ 6 Abs 1 UVG) zur Verfügung stehen, einen aus dem verbliebenen Unterhaltsanspruch resultierenden Anspruch auf Vorschüsse. Im Fall des § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist es also nicht maßgeblich, ob das Eigeneinkommen den Richtsatz nach § 6 Abs 1 UVG erreicht. Zu prüfen ist vielmehr, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltsverpflichtung unter Berücksichtigung des Eigeneinkommens noch fortbesteht, weil die Eigeneinkünfte zu einer Verringerung des konkreten Bedarfs führen (RIS‑Justiz RS0076370; Neumayr in Schwimann 4, ABGB, § 7 UVG Rz 13 mwN) und diese Bedarfsminderung beiden unterhaltspflichtigen Elternteilen zugutekommen soll. Ist die Unterhaltsverpflichtung unter Bedachtnahme auf die geänderten Verhältnisse herabzusetzen, so sind die Vorschüsse teilweise zu versagen bzw iSd § 19 Abs 1 UVG herabzusetzen (RIS‑Justiz RS0110363; Neumayr in Schwimann 4 ABGB § 7 UVG Rz 13).
2.1. Es ist demnach zu ermitteln, mit welchem Betrag die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht unter Bedachtnahme auf die eigenen Einkünfte des Kindes noch besteht (§ 140 Abs 3 ABGB).
2.2. Grundlage der Entscheidung ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz ( Neumayr in Schwimann 3 ABGB, § 15 UVG Rz 25 mwN).
2.3. Im vorliegenden Fall lebte die Minderjährige zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidungen im Haushalt der väterlichen Großmutter. Der Beschluss über die ‑ von der Minderjährigen selbst gewünschte ‑ Übertragung der Obsorge an die väterliche Großmutter war damals noch nicht rechtskräftig (siehe Beschluss des Erstgerichts vom 5. 12. 2012, ON 130).
3. Leistungen dritter, nicht unterhaltsver-pflichteter Personen ‑ hier der Großmutter ‑ sind im Zweifel nicht als in der Absicht erbracht anzusehen, den Unterhaltspflichtigen zu entlasten, sondern werden als Erfüllung einer sittlichen, nicht geldwerten Verpflichtung naher Angehöriger erbracht. Mangels der nachgewiesenen Absicht der Großmutter, die unterhaltspflichtigen Eltern zu entlasten, haben ihre Betreuungsleistungen ‑ ähnlich wie sonstige Leistungen Dritter ‑ grundsätzlich keinen Einfluss auf die Unterhaltsverpflichtungen der unterhaltspflichtigen Elternteile und stellen auch kein den Unterhaltsbedarf minderndes Eigeneinkommen dar (6 Ob 238/98p; 9 Ob 118/97m; 2 Ob 135/97k).
4.1. Lebt das Kind nicht im Haushalt der Eltern, weil es sich zur Gänze in Drittpflege befindet, sind nach der Grundregel des § 140 Abs 1 ABGB beide Elternteile nach ihrer Leistungsfähigkeit geldunterhaltspflichtig. Die Unterhaltsbemessung ist gemäß § 140 Abs 1 ABGB anteilig vorzunehmen. „Anteilig“ bedeutet, dass jeder Elternteil unter Berücksichtigung seiner eigenen Leistungsfähigkeit zum Unterhalt des Kindes beizutragen hat (RIS‑Justiz RS0047415). Bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit ist von den Unterhaltsbemessungsgrundlagen jeweils der Betrag abzuziehen, der für den eigenen Unterhalt erforderlich ist; sodann sind die für den Gesamtunterhalt des Kindes erforderlichen Beträge im Verhältnis der Restsummen aufzuteilen (RIS‑Justiz RS0047403).
4.2. Bezieht das in Drittpflege befindliche Kind eigene Einkünfte, dürfen diese nicht zu einer einseitigen Entlastung eines Elternteils führen. Gleichzeitig dürfen eigene Einkünfte aber auch nicht dazu führen, dass für den Unterhaltsberechtigten die durch mangelnde Leistungsfähigkeit des (der) Unterhaltspflichtigen bewirkte eingeschränkte Bedürfnisbefriedigung nur deswegen beibehalten wird, um den (die) geldunterhaltspflichtigen ‑ Elternteile zu entlasten (5 Ob 513/91). Wie dieses Ergebnis zu erzielen bzw der nicht gedeckte „Restunterhaltsbedarf“ zu ermitteln und auf die Elternteile anteilig aufzuteilen ist, bleibt der jeweiligen Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, weil eine Unterhaltsbemessung immer die konkreten Umstände zu berücksichtigen hat.
4.3. Die Vorinstanzen haben sich bei der Berücksichtigung des Eigeneinkommens an der „Richtwertformel“ orientiert, nach der bei einfachen Lebensverhältnissen (bei denen der Regelbedarf höher ist als der nach der Prozentsatzmethode ermittelte Unterhaltsanspruch ‑ 2 Ob 77/97f) das Eigeneinkommen des Minderjährigen auf die Leistungen des Geldunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteils im Verhältnis zwischen dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe, der der Minderjährige angehört, und dessen Differenz zur Mindestpensionshöhe anzurechnen ist (RIS‑Justiz RS0047565).
4.4. Diese Berechnungsmethode wurde von der Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0047514 uva) aber für den Fall erarbeitet, dass nur ein Elternteil geldunterhaltspflichtig ist, weil der andere Elternteil seinen Anteil durch Betreuungsleistungen erbringt (§ 140 Abs 2 ABGB) und das unterhaltspflichtige Kind ein Eigeneinkommen erzielt, ohne dabei die Selbsterhaltungsfähigkeit erlangt zu haben. Diese zur Berücksichtigung des Betreuungsanteils entwickelte Methode kann aber gerade dort keine Anwendung finden, wo infolge Drittpflege beide Eltern geldunterhaltspflichtig sind und daher die Ausnahme des § 140 Abs 2 ABGB nicht Platz greift (9 Ob 222/02s).
5.1. Bei Beurteilung einfacher Lebensverhältnisse kann nach der Rechtsprechung der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs 1 lit a/bb und b ASVG als tauglicher Anhaltspunkt bzw Orientierungshilfe für die Annahme eines durchschnittlichen Bedarfs herangezogen werden ( RIS‑Justiz RS0047514 [T2, T4]). So wurde etwa in der Entscheidung 6 Ob 238/98p für die Ermittlung des Restunterhaltsbedarfs eines Lehrlings mit Eigenverdienst der Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit a/bb ASVG zu Grunde gelegt und die Differenz zwischen Eigenverdienst und Richtsatz verhältnismäßig auf die unterhaltspflichtigen Eltern aufgeteilt. Es wurde aber auch schon die von einem Rekursgericht angewandte Methode als nicht unvertretbar erachtet, den Gesamtunterhaltsbedarf mit dem doppelten Regelbedarf auszumessen und auf dieser Basis nach Abzug des Eigeneinkommens den von den Eltern anteilig zu deckenden Restunterhaltsbedarf zu ermitteln (9 Ob 222/02s).
5.2. Jedenfalls bedarf es bei der Entscheidung, wie die Eigeneinkünfte eines Kindes bei der Bemessung seiner Unterhaltsansprüche zu veranschlagen sind, regelmäßig einer sorgfältigen Erhebung seiner eigenen Lebensverhältnisse und der seiner Eltern (5 Ob 511/91).
6. Obwohl im vorliegenden Fall Feststellungen in dieser Richtung ‑ insbesondere zu den Lebensverhältnissen der Mutter ‑ fehlen, ergibt sich diese Notwendigkeit deshalb nicht, weil eine auf § 7 Abs 1 Z 1 UVG iVm § 19 Abs 1 UVG gestützte Herabsetzung gewährter Unterhaltsvorschüsse begründete Bedenken voraussetzt, dass zufolge einer zwischenzeitigen Änderung der Verhältnisse die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht von der gesetzlichen abweicht. Derartige Bedenken bestehen nach der Aktenlage nicht, weil der gegen den Vater in Höhe von 165 EUR und der gegen die Mutter in Höhe von 50 EUR bestehende Geldunterhaltstitel zufolge mangelnder Leistungsfähigkeit beider Elternteile jeweils so niedrig ist, dass - rechnet man auch beide Unterhaltsbeträge zusammen - nicht einmal der sich aus der Differenz zwischen dem für das Jahr 2012 geltenden ASVG‑Richtsatz und der Lehrlingsentschädigung errechnete Restunterhaltsbedarf abgedeckt wird ([814,82 x 14] : 12 ‑ 4,85 % Krankenversicherungsbeitrag = 904,52 EUR ‑ 550 EUR = 354,52 EUR). Das trifft auch zu, wenn man den Restunterhaltsbedarf aus der Differenz zwischen dem doppelten Regelbedarf für die Altersgruppe 15 bis 19 Jahre (für 2012 2 x 421 EUR = 842 EUR) und der Lehrlingsentschädigung errechnen wollte (842 EUR ‑ 550 EUR = 292 EUR).
Findet der infolge Bezugs von Eigeneinkommen verbleibende Restunterhaltsbedarf in den bestehenden Unterhaltstiteln keine Deckung, fehlt es an der für eine Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse notwendigen Voraussetzung der Verringerung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Minderjährigen gegen ihren Vater und ihre Mutter aus dem Grund, dass sie eine Lehrlingsentschädigung bezieht.
Dies führt zur Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer ersatzlosen Behebung der amtswegig verfügten Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse.
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