Rechtssatz
Selbst wenn dem Minderjährigen Unterhaltsberechtigten aus anderen Quellen Mittel zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs in Richtsatzhöhe zur Verfügung stehen, kann doch auch der restliche Unterhaltsanspruch gegen den Geldunterhaltsschuldner durch Bevorschussung bis zum Richtsatzbetrag gesichert werden. In solchen Fällen - insbesondere also bei eigenen Einkünften des Minderjährigen - hat das Gericht gemäß § 7 Abs 1 Z 1 UVG zu prüfen, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltsanspruch herabzusetzen wäre, sind auch die Vorschüsse teilweise zu versagen bzw gemäß § 19 Abs 1 UVG entsprechend herabzusetzen. Gänzlich zu versagen bzw gemäß § 20 Abs 2 Z 4 lit b UVG einzustellen sind die Unterhaltsvorschüsse dagegen nur, wenn der Minderjährige infolge der geänderten Verhältnisse selbsterhaltungsfähig geworden ist.
1 Ob 560/92 | OGH | 26.08.1992 |
Verstärkter Senat; Veröff: SZ 65/114 = EvBl 1993/12 S 61 |
10 Ob 5/23t | OGH | 21.02.2023 |
nur: Insbesondere bei eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten ist zu prüfen, in welcher Höhe die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht herabzusetzen wäre. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19920826_OGH0002_0010OB00560_9200000_003