OGH 1Ob541/92 (RS0047454)

OGH1Ob541/9219.2.1992

Rechtssatz

Die Auffassung, gemischter Unterhalt (bestehend aus Naturalleistung und Geldleistung) sei grundsätzlich unzulässig kommt auch dann nicht zum Tragen, wenn durch die Naturalleistungen die Unterhaltsbedürfnisse in einem Maß und in einer Art gedeckt werden, daß der Unterhaltsberechtigte zur Bestreitung eines vollständigen Unterhaltes nur mehr eines geringeren als des festgesetzten Geldbetrages bedürfte (siehe EFSlg 28678).

Normen

ABGB §140 Ac
EheG §66

1 Ob 541/92OGH19.02.1992

Veröff: ÖA 1992,91

7 Ob 529/93OGH17.03.1993

Auch

3 Ob 517/93OGH31.03.1993

Auch

3 Ob 526/93OGH14.07.1993

Beisatz: Dies gilt sinngemäß im besonderen für die Festsetzung des Unterhalts für die Vergangenheit. (T1) Veröff: ÖA 1994,67

4 Ob 518/94OGH15.02.1994
4 Ob 2084/96sOGH30.04.1996

Beisatz: Sachleistungen eines zum Geldunterhalt Verpflichteten können also durchaus berücksichtigt werden. (T2)

10 Ob 118/97vOGH29.04.1997

Vgl aber; Beisatz: Gemischte Unterhaltsleistungen (Geldleistungen und Naturalleistungen) sind dann, wenn eine Verpflichtung zur Leistung eines Geldunterhalts besteht, grundsätzlich unzulässig. (T3)

1 Ob 3/06gOGH04.04.2006

Auch; Beisatz: Hier: Aufwendungen, um die vom Unterhaltsberechtigten benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten (Strom, Heizung, Reparaturen, Betriebskosten udgl), stellen anrechenbaren Naturalunterhalt dar. (T4)

9 Ob 64/05kOGH15.11.2006

Vgl auch; Beisatz: Durch die Bestimmung des § 97 ABGB soll der Ehegatte ganz allgemein in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses vor Willkürakten des anderen Ehegatten geschützt werden. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19920219_OGH0002_0010OB00541_9200000_001

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