OGH 1Ob528/84 (RS0047422)

OGH1Ob528/842.5.1984

Rechtssatz

Bei gemeinsamen Haushalt der Eltern und gemeinsamer Pflege der Kinder kann kein Elternteil seine Kinder im Unterhaltsbemessungsverfahren gegen den anderen Elternteil vertreten, sondern es bedarf der Übertragung der mit der vollen Betreuung der Kinder zusammenhängenden Rechte und Pflichten an einen Elternteil gemäß § 176 Abs 1 ABGB. Obwohl eine solche Maßnahme als rechtsgestaltende Verfügung erst für die Zeit nach Eintritt ihrer Rechtskraft wirksam wäre, ist diese Bestimmung ihrem Zweck nach dann so zu verstehen, dass den Kindern der volle Unterhalt auch während des Zeitraums von der Antragstellung bis zum Wirksamwerden einer solchen Verfügung gesichert bleibt.

Normen

ABGB §140 Aa
ABGB §144
ABGB §154 G
ABGB §154a
ABGB §176 Abs1 B
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §181 Abs1
EO §382 Abs1 Z8 lita IIIF

1 Ob 528/84OGH02.05.1984

Veröff: SZ 57/84 = JBl 1985,162 = ÖA 1984,100

2 Ob 548/85OGH16.04.1985
3 Ob 560/85OGH26.06.1985

Auch

7 Ob 589/88OGH16.06.1988

nur: Bei gemeinsamen Haushalt der Eltern und gemeinsamer Pflege der Kinder kann kein Elternteil seine Kinder um Unterhaltsbemessungsverfahren gegen den anderen Elternteil vertreten, sondern es bedarf der Übertragung der mit der vollen Betreuung der Kinder zusammenhängenden Rechte und Pflichten an einen Elternteil gemäß § 176 Abs 1 ABGB. (T1)

1 Ob 629/90OGH24.10.1990

nur T1

10 Ob 517/95OGH17.10.1995

nur T1

10 Ob 1568/95OGH17.10.1995

Auch; nur T1; Beisatz: Ein Elternteil kann die Vertretung der Kinder in Unterhaltsbelangen gegenüber dem anderen Elternteil nur aufgrund des § 154a ABGB durch Setzung der ersten Verfahrenshandlung nicht in Anspruch nehmen. (T2)

6 Ob 2286/96mOGH21.11.1996

nur T1

7 Ob 317/01wOGH14.01.2002

nur T1; Beisatz: Dies gilt auch in einem Unterhaltsbemessungsverfahren gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO im Rahmen eines streitigen Scheidungsverfahrens. (T3)<br/>Beisatz: In diesem Fall hat über die Zuerkennung des Alleinvertretungsrechtes nicht das Prozessgericht, sondern das zuständige Pflegschaftsgericht zu entscheiden, einer besonderen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung zur Stellung des Provisorialantrages bedarf es nicht. (T4)

5 Ob 122/09sOGH07.07.2009

Ähnlich; Beis wie T2; Bem: Hier: Keine gemeinsame Haushaltsführung und Pflege der Kinder. (T5)

1 Ob 24/14gOGH27.02.2014

Vgl auch; Beis wie T2

8 Ob 39/16tOGH30.08.2016

Auch; nur T1; Beisatz: Nunmehr § 181 Abs 1 ABGB. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19840502_OGH0002_0010OB00528_8400000_001

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