Rechtssatz
Ein Vertrag ist nicht in Schwebe, sondern von allem Anfang an nichtig, wenn die Parteien die grundverkehrsbehördliche Zustimmung gar nicht beantragen wollen, weil sie wissen, dass diesem Vertrag nicht zugestimmt werde.
3 Ob 1503/91 | OGH | 23.01.1991 |
Auch; Beisatz: Hier: Entgeltliche Nutzungsüberlassung zu Errichtung eines Hauses auf fremden Grund - bei Nichtgenehmigung kein dem Räumungsanspruch entgegenstehender Titel zur Benützung. (T1) |
8 Ob 636/90 | OGH | 07.03.1991 |
Vgl; Beisatz: Dieser Rechtssatz muss korrigierend dahingehend interpretiert werden, dass das Rechtsgeschäft bei Nichtansuchen der Parteien um grundverkehrsbehördliche Genehmigung nur dann als von Anfang an nichtig angesehen werden kann, wenn feststeht, dass die grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht erteilt werden kann. (T2) |
4 Ob 1588/91 | OGH | 08.10.1991 |
|
9 Ob 66/98s | OGH | 29.04.1998 |
Beisatz: Hier: Die Parteien wollten die Antragstellung an die Grundverkehrsbehörde nur bis zu von ihnen erwarteten Änderungen der Rechtslage im Zuge des Beitrittes Österreichs zum EWR-Vertrag bzw zur EU hinausschieben. (T3) |
1 Ob 67/99f | OGH | 27.04.1999 |
Vgl; Beisatz: Wollen Vertragsparteien die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ihrer genehmigungspflichtigen Verträge gar nicht beantragen, weil sie davon ausgehen, dass die Genehmigung versagt würde, so sind solche Verträge nicht in Schwebe, sondern von Anfang an nichtig. (T4) |
4 Ob 114/01w | OGH | 29.05.2001 |
Vgl auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 74/96 |
6 Ob 127/06d | OGH | 25.05.2007 |
Beisatz: Wenn zwischen den Vertragsparteien Einigung darüber bestand, im Fall der rechtlichen Möglichkeit des Grunderwerbs durch Ausländer eine entsprechende Kaufvertragsurkunde einverleibungsfähig auszufertigen, ist ein Kaufvertrag nicht als von Anfang an nichtig anzusehen. (T5) |
6 Ob 226/06p | OGH | 25.05.2007 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Umgehungsgeschäft bedurfte nach der Rechtslage bei seinem Abschluss keiner Genehmigung. (T6) |
1 Ob 136/07t | OGH | 03.04.2008 |
Vgl aber; Beis wie T5; Beisatz: Ein Vertrag ist nicht schon deshalb nichtig, weil die Parteien auf Grund der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Genehmigung beantragen wollen. (T7)<br/>Beisatz: Beabsichtigen die Parteien bei einer Änderung der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse die Genehmigung des Vertrags zu beantragen, besteht weiterhin der durch die ausständige grundverkehrsbehördliche Genehmigung gegebene Schwebezustand. (T8)<br/>Beisatz: Die Absicht der Parteien, bei Änderung der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse die Genehmigung des Vertrags zu beantragen, kann sich auch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung im Sinn des § 914 ABGB ergeben. (T9) |
2 Ob 11/10x | OGH | 11.11.2010 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Eröffnen die Grundverkehrsregelungen der Grundverkehrsbehörde einen Ermessensspielraum für ihre Entscheidung, dann kann von einer grundsätzlichen Unmöglichkeit der Zustimmungserteilung keine Rede sein (vgl 8 Ob 636/90). (T10)<br/>Beisatz: Hier: §§ 4 ff des Salzburger Landesgrundverkehrsgesetzes 1964. (T11)<br/>Veröff: SZ 2010/142 |
7 Ob 13/15k | OGH | 02.09.2015 |
Beis wie T2; Veröff: SZ 2015/90 |
Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_0010OB00520_8900000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)