Rechtssatz
Die Wiederaufnahmeklage ist im Vorprüfungsverfahren nicht erst bei erwiesener Verspätung, sondern schon mangels Glaubhaftmachung ihrer Rechtzeitigkeit zurückzuweisen, weil dem Gesetz die Vermutung der Rechtzeitigkeit einer Wiederaufnahmeklage fremd ist.
17 Ob 31/08w | OGH | 23.09.2008 |
Ähnlich; Beisatz: Dies hat sinngemäß auch für Klagen zu gelten, die die Aufhebung eines Schiedsspruchs zum Gegenstand haben. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Zur Rechtslage in der Fassung vor dem Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2006. (T2) |
1 Ob 121/16z | OGH | 30.08.2016 |
Beisatz: Hier: Verspätete Wiederaufnahme eines Abstammungsverfahrens. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19990223_OGH0002_0010OB00004_99S0000_002
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