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§ 596 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Verfahrenssprache

§ 596.

Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im Schiedsverfahren zu verwenden sind, vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das Schiedsgericht.

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