European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:010OBS00117.15A.1022.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Zurückweisung der Klage auf Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 25. 5. 2011 durch Bestätigung der Abweisung des auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension gerichteten Klagebegehrens beendeten Verfahrens.
Der Rechtsmittelwerber zeigt keine im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 538 Abs 1 ZPO hat das Gericht vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die Wiederaufnahmsklage zu prüfen, ob diese auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (§§ 529 bis 531 ZPO) gestützt ist und in der gesetzlichen Frist erhoben worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist sie als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurückzuweisen.
Die Wiederaufnahmsklage ist im Vorprüfungsverfahren nicht erst bei erwiesener Verspätung, sondern schon mangels Glaubhaftmachung ihrer Rechtzeitigkeit zurückzuweisen, weil dem Gesetz die Vermutung der Rechtzeitigkeit einer Wiederaufnahmsklage fremd ist (RIS-Justiz RS0111662).
Der Revisionsrekurswerber meint, den Wiederaufnahmegrund bilde die erst nach dem Ende des wiederaufzunehmenden Verfahrens hervorgekommene Tatsache, dass seine Hüftgelenke in einem so schlechten, abgenützten und degenerativ veränderten Zustand gewesen seien, dass ein künstliches Hüftgelenk links notwendig und ein künstliches Hüftgelenk rechts empfohlen worden sei.
Nach dem Vorbringen des Klägers wurde ihm das künstliche Hüftgelenk am 2. 5. 2012 implantiert und noch im Jahr 2012 ein künstliches Hüftgelenk für die „andere Seite“ empfohlen.
Die Notfrist von vier Wochen zur Erhebung der Wiederaufnahmsklage aus dem Grund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist von dem Tag zu berechnen, an dem die Partei imstande war, die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen (§ 534 Abs 1 und 2 Z 4 ZPO).
Da der Kläger die Rechtzeitigkeit der aus dem im Revisionsrekurs noch aufrechterhaltenen Grund erhobenen Wiederaufnahmsklage nicht glaubhaft machte, ist deren Zurückweisung zutreffend. Die Frage, ob die behauptete neue Tatsache einen Wiederaufnahmegrund bildet, ist demnach nicht präjudiziell.
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