Rechtssatz
Im Rekurs kann nur das vorliegende Tatsachenmaterial berichtigt oder ergänzt oder können für unbewiesen gebliebene Behauptungen neue Beweise vorgebracht werden; es ist aber nicht möglich, neue, von den bisherigen Behauptungen abweichende oder noch gar nicht aufgestellte Tatsachenbehauptungen vorzubringen oder gar neue oder von den bisher gestellten abweichende Anträge zu stellen.
Normen
AußStrG §10 A
AußStrG §49 A
1 Ob 49/74 | OGH | 29.03.1974 |
Veröff: EvBl 1974/226 S 491 = NZ 1974,155 |
7 Ob 643/77 | OGH | 22.09.1977 |
nur: Im Rekurs kann nur das vorliegende Tatsachenmaterial berichtigt oder ergänzt oder können für unbewiesen gebliebene Behauptungen neue Beweise vorgebracht werden. (T1) |
7 Ob 542/79 | OGH | 01.03.1979 |
Vgl auch; Veröff: EFSlg 34924 |
1 Ob 656/79 | OGH | 13.07.1979 |
nur T1; Veröff: EFSlg 34924 |
1 Ob 693/79 | OGH | 03.09.1979 |
Veröff: EFSlg 34924/2 |
2 Ob 579/79 | OGH | 04.12.1979 |
Veröff: EFSlg 34924 |
1 Ob 657/80 | OGH | 09.07.1980 |
Vgl auch |
6 Ob 566/81 | OGH | 18.03.1981 |
Auch; nur: Nicht möglich, neue oder von den bisher gestellten abweichende Anträge zu stellen. (T2) |
8 Ob 389/97d | OGH | 16.04.1998 |
nur T1 |
2 Ob 295/99t | OGH | 21.10.1999 |
nur: Es ist nicht möglich, neue, von den bisherigen Behauptungen abweichende oder noch gar nicht aufgestellte Tatsachenbehauptungen vorzubringen oder gar neue oder von den bisher gestellten abweichende Anträge zu stellen. (T3) |
3 Ob 30/03p | OGH | 28.01.2004 |
Auch; nur: Im Rekurs kann nur das vorliegende Tatsachenmaterial berichtigt oder ergänzt oder können für unbewiesen gebliebene Behauptungen neue Beweise vorgebracht werden; es ist aber nicht möglich, neue, von den bisherigen Behauptungen abweichende oder noch gar nicht aufgestellte Tatsachenbehauptungen vorzubringen. (T4); Beisatz: Das Neuerungsrecht eröffnet somit nicht die Nachholung eines vorher möglichen, aber unterlassenen Vorbringens im Rechtsmittelverfahren. (T5) |
8 Ob 62/04g | OGH | 24.09.2004 |
nur T3; Beisatz: Neuerungen sind nur insoweit zu beachten, als ein entsprechendes Tatsachenvorbringen im Verfahren erster Instanz noch gar nicht möglich war. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19740329_OGH0002_0010OB00049_7400000_002
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