OGH 1Ob600/90

OGH1Ob600/9020.6.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Thomas P***, geboren am 27. April 1974, infolge Revisionsrekurses seiner Mutter Monika P***, Lehrerin, Enzersdorf/Fischa, Reisenbachsiedlung 18, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Februar 1990, GZ 44 R 58/90-54, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Schwechat vom 27. November 1989, GZ P 20/89-46, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Gericht zweiter Instanz änderte den erstgerichtlichen Unterhaltsherabsetzungsbeschluß in teilweiser Stattgebung des vom (damals) obsorgeberechtigt gewesenen Vater Karl P*** namens des Minderjährigen erhobenen Rekurses dahin ab, daß es die monatliche Unterhaltsverpflichtung der Mutter für den Zeitraum vom 1. 10. bis 31. 12. 1989 statt auf S 1.500,- bloß auf S 2.200,- herabsetzte; im übrigen bestätigte es die vom Erstgericht verfügte Herabsetzung der monatlichen Unterhaltsleistung der Mutter auf S 1.500,-. Den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sie, begründete das Rekursgericht mit der widersprüchlichen Judikatur zur Frage der Unterhaltsverpflichtung einem Lehrling gegenüber.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Mutter beim Erstgericht zu Protokoll erklärte Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Sie stützt ihr Rechtsmittel allein auf die Behauptung, die Anrechnung des Einkommens ihres Sohnes hätte während der Dauer seines Krankenhausaufenthaltes deshalb "anders" erfolgen müssen, weil weder der Vater für den Minderjährigen Auslagen noch dieser Gelegenheit gehabt hätte, "Geld auszugeben"; Ausführungen, in welcher Weise die Berechnung anders hätte durchgeführt werden müssen, finden sich im Protokollarrevisionsrekurs hingegen nicht. Im Verfahren erster Instanz hatte die Mutter ihren Herabsetzungsantrag aber nicht auf den geringeren Bedarf ihres Sohnes, sondern ausschließlich auf dessen eigenes Einkommen gestützt. Nun sind zwar im Verfahren außer Streitsachen Neuerungen zulässig (§ 10 AußStrG), doch dürfen die Parteien das Tatsachenmaterial im Rekurs bloß ergänzen oder berichtigen, von den bisherigen Tatsachenbehauptungen abweichendes oder gar solches Vorbringen, das bisher überhaupt noch nicht erstattet worden war, bleibt ihnen jedoch auch im außerstreitigen Verfahren verwehrt (SZ 47/141; SZ 46/88 uva). Da sich der Revisionsrekurs somit ausschließlich auf derart unbeachtliches neues Vorbringen stützt und die Mutter im übrigen keinerlei erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs.1 AußStrG aufzeigt, ist der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen; dabei kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 16 Abs.3 AußStrG iVm § 508 a Abs. 1 und § 510 Abs.3 ZPO).

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