Normen
ABGB §364 A
ABGB §364a
ABGB §523Ca
ABGB §1096 A1
ABGB §1098 IId
ABGB §1447 E
UrhG §81
UWG §14
ZPO S226 IIB12
1 Ob 334/58 | OGH | 24.09.1958 |
EvBl 1959/1 S 17 |
6 Ob 299/66 | OGH | 28.09.1966 |
Beisatz: Die Unterlassungsklage kann nur gegen den gerichtet werden, der in die Rechte des Klägers eingegriffen hat. (T1) = MietSlg 18179 |
1 Ob 267/70 | OGH | 12.11.1970 |
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Einstellen eines Motorrollers durch den Sohn des Beklagten. (T2) = MietSlg 22135 |
1 Ob 89/74 | OGH | 28.08.1974 |
6 Ob 712/82 | OGH | 28.04.1983 |
Beis wie T1; Beisatz: Ein gegen die Beklagte gerichtetes Unterlassungsbegehren ist ein aliud gegenüber dem richtigerweise zu stellen gewesenden Begehren, das Verhalten der tatsächlichen Störer abzustellen und auf diese einzuwirken. (T3) |
4 Ob 519/85 | OGH | 09.06.1985 |
Beisatz: Eine persönliche Unterlassungspflicht trifft nur denjenigen, der in der bestandenen Störung entweder selbst mitgewirkt oder andere dazu veranlasst hat. (T4); Beis wie T3 |
4 Ob 514/85 | OGH | 09.07.1985 |
Beis wie T3; Beis wie T4 |
5 Ob 86/03p | OGH | 13.05.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Wegen eines Verhaltens Dritter kann bei fehlender Beteiligung nur Einwirkung auf diesen begehrt werden, wobei aber dem Beklagten die Wahl unter mehreren Möglichkeiten freisteht. (T5) |
5 Ob 240/03k | OGH | 11.11.2003 |
Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Das Begehren der Eigentumsfreiheitsklage ist in jenen Fällen, in denen der Beklagte für die Eigentumseingriffe Dritter verantwortlich ist, ohne selbst tätig geworden zu sein, nicht auf Unterlassung durch den Beklagten selbst zu richten. In solchen Fällen kann nur begehrt werden, das Verhalten jener Personen abzustellen, d.h. auf sie einzuwirken, die die Störung begehen. (T6) |
8 Ob 151/08a | OGH | 16.12.2008 |
Vgl aber; Beisatz: Bei der Eigentumsfreiheitsklage gemäß § 523 ABGB ist nicht nur der unmittelbare Störer, sondern jeder passiv legitimiert, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die Störung zu verhindern. Auch derjenige ist sohin passiv legitimiert, der den Eingriff zwar nicht selbst vornahm, aber unmittelbar veranlasste, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzungen dafür schuf, dass Dritte die Störung begehen konnten. (T7); Beisatz: Hier: In der Wohnung der beklagten Parteien befand sich auch der Sicherungskasten für die darüberliegende Wohnung der klagenden Partei, in welchem wiederholt Sicherungen herausgedreht bzw. gelockert worden waren, sodass es zu Stromausfällen in der klägerischen Wohnung kam. Obwohl nicht festgestellt werden hatte können, von wem die Sicherungen manipuliert worden waren, bejahte der OGH die passive Klagslegitimation der beklagten Parteien, weil diese auch gegenüber Personen, die sich mit ihrem Wissen und Willen in ihrer Wohnung aufhielten, berechtigt und verpflichtet gewesen wären, das Herausdrehen oder Lockern von Sicherungen zu unterbinden. (T8); Bem: Siehe auch RS0103058. (T9) |
5 Ob 241/09s | OGH | 24.11.2009 |
Vgl aber; Beis ähnlich wie T7 |
5 Ob 2/11x | OGH | 24.01.2011 |
Vgl aber; Beis wie T7; Beisatz: Maßgeblich für die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Dritten ist die (rechtliche) Möglichkeit oder Pflicht, die Störung zu steuern und allenfalls zu verhindern (hier: Erwirkung eines Übergabsauftrags gegen den störenden Mieter). (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19580924_OGH0002_0010OB00334_5800000_001
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