Normen
ABGB §1295 Ia9
ABGB §1311 IIa
AHG §1 Cc
1 Ob 30/86 | OGH | 03.09.1986 |
Veröff: JBl 1987,244 = SZ 59/141 |
1 Ob 18/87 | OGH | 15.07.1987 |
1 Ob 6/93 | OGH | 22.06.1993 |
Auch |
1 Ob 5/93 | OGH | 22.06.1993 |
Auch |
9 ObA 2008/96a | OGH | 10.04.1996 |
Auch; nur: Dem Beklagten ist die Einwendung rechtmäßigen Alternativverhaltens verwehrt, wenn die übertretene Verhaltensnorm Eingriffe in fremdes Rechtsgut an eine bestimmte Form (ein bestimmtes Verhalten) binden will. (T1) <br/>Beisatz: Hier: Unwirksamkeit einer Versetzung im Arbeitsrecht mangels vorheriger Verständigung der Personalvertretung. (T2) |
1 Ob 261/99k | OGH | 23.11.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der geklagte Rechtsträger ist von der Amtshaftung soweit befreit, als ihm der Nachweis gelungen ist, daß der Bescheidvollstreckung durch seine eigenen Organe Maßnahmen zugrunde liegen, die auch die zuständige Vollstreckungsbehörde zur Herbeiführung des bescheidgemäßen Zustands hätte ergreifen müssen. (Vollstreckung der im eigenen Wirkungsbereich der Salzburger Gemeinden erlassenen Bescheide gemäß § 81 Sbg GdO 1994.) (T3)<br/>Veröff: SZ 72/184 |
1 Ob 247/04m | OGH | 15.03.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Hat eine Verhaltensnorm nicht so sehr die Verhütung eines Schadens im Auge, sondern soll durch sie vor allem eine bestimmte Verhaltensweise ausgeschlossen und der Eingriff in das fremde Rechtsgut unbedingt an ein bestimmtes Verfahren gebunden werden, kann die Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten die Haftungsbefreiung nicht rechtfertigen. (T4)<br/>Beisatz: Nicht jeder Begründungsmangel führt allerdings dazu, dass der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens unzulässig wäre. (T5) |
1 Ob 244/09b | OGH | 29.01.2010 |
Vgl aber; Beisatz: Liegt jedoch ein aktiver Eingriff in ein fremdes Rechtsgut nicht vor, besteht kein Anlass dafür, der Beklagten den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens zu versagen. (T6)<br/>Beisatz: Hier: § 40 Abs 1 BDG. (T7) |
1 Ob 12/10m | OGH | 09.03.2010 |
nur T1; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2010/21 |
1 Ob 180/10t | OGH | 23.11.2010 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: Arbeitsplatzverlust des Leiters eines Personalamts für Beamte der Österreichischen Post AG infolge einer Organisationsänderung. (T8) |
1 Ob 248/14y | OGH | 03.03.2015 |
Vgl aber; Beisatz: Bei Verletzung allgemeiner Verfahrensvorschriften steht bei bloßen Vermögensschäden der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens im Allgemeinen offen. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19860903_OGH0002_0010OB00030_8600000_001
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