OGH 9ObA2008/96a

OGH9ObA2008/96a10.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Martin Duhan und Hofrat Robert List als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Kurt D*****, Kraftfahrer, ***** vertreten durch Dr.Robert Krepp, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W***** S*****, vertreten durch Dr.Konrad Kuderna, Rechtsanwalt in Wien, wegen 42.179,60 S brutto abzüglich 11.800,-- S netto sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Jänner 1996, GZ 8 Ra 147/95-14, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil vom 8.6.1994, 9 ObA 125/94, hat der Oberste Gerichtshof festgestellt, daß die mit Wirksamkeit vom 21.3.1989 erfolgte Versetzung (Rückreihung) des Klägers vom Dienst als Autobuslenker in die Werkstätte in bezugsrechtlicher Sicht unwirksam ist.

Soweit die Revisionswerberin gegen die nunmehr vom Kläger geltend gemachte Entgeltdifferenz die Zustimmung des Klägers zur Versetzung ergänzend ins Treffen führt, ist sie auf die in dieser Sache ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, wonach die Versetzung mangels vorheriger Verständigung der Personalvertretung ungeachtet der Zustimmung des Klägers (besoldungsrechtlich !) unwirksam war.

Die Unwirksamkeit der Versetzung führt dazu, daß der Arbeitnehmer nach dem Ausfallsprinzip Anspruch auf jene Entlohnung hat, die er fiktiv bei Belassung an seinem bisherigen Arbeitsplatz hätte erzielen können (Arb 8826 = JBl 1971, 582 [Strasser]; Arb 9838 = DRdA 1980/20 [Cermak]; DRdA 1991/5 [Harrer]); hiezu gehören auch Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, die aber vergleichbaren Arbeitnehmern weiterhin gewährt werden (ZAS 1995/10 [Tomandl]), insbesondere auch Überstundenentgelt für im betreffenden Zeitraum regelmäßig in Betracht kommende Mehrleistung (DRdA 1995, 270).

Mit ihren Ausführungen, die Maßnahme sei ungeachtet der Nichteinhaltung der Vorschriften über die Verständigung der Personalvertretung auf ihre materielle Berechtigung zu prüfen, ist die Revisionswerberin auf die Rechtskraftwirkung der Entscheidung über die Unwirksamkeit der Versetzung verwiesen. Ergänzend sei bemerkt, daß damit der Einwand erhoben wird, auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten der beklagten Partei wäre es zur Versetzung des Klägers gekommen. Dieser Einwand ist aber gerade dort verschlossen, wo der Gesetzgeber - wie im vorliegenden Fall - den Eingriff in Rechtsposition von der Einhaltung RZ 1995/55 eines bestimmten Verfahrens abhängig machen will (siehe SZ 59/141; RZ 1995/55; Arb 8826 = JBl 1971, 582; Arb 9838 = DRdA 1980/20; DRdA 1991/5).

Deshalb liegen im konkreten Fall keine zu lösenden Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung vor.

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