Rechtssatz
Wird Unterhalt vor Erreichung der Großjährigkeit vor dem Außerstreitgericht beantragt, so hat dieses auch dann zu entscheiden, wenn das Kind mittlerweile großjährig geworden ist.
1 Ob 207/74 | OGH | 04.12.1974 |
Veröff: EvBl 1975/143 S 294 = ÖA 1976,33 |
6 Ob 630/84 | OGH | 27.09.1984 |
Veröff: RZ 1985/26 S 88 = ÖA 1986,78 |
3 Ob 625/85 | OGH | 19.02.1986 |
Auch; Beisatz: Diese Rechtsprechung kann nicht auf einen vor Eintritt der Volljährigkeit gestellten Antrag auf Genehmigung eines Rechtsgeschäftes ausgedehnt werden. (T1) |
1 Ob 642/87 | OGH | 15.07.1987 |
Beisatz: Gleiches gilt auch für einen Antrag auf Befreiung von der Unterhaltspflicht. (T2) |
1 Ob 585/90 | OGH | 21.05.1990 |
Auch; Veröff: SZ 63/81 = ÖA 1991,100 |
4 Ob 502/93 | OGH | 12.01.1993 |
Auch; Beis wie T2; Veröff: ÖA 1994,25 |
3 Ob 129/00t | OGH | 20.12.2000 |
Beisatz: Das nunmehr volljährig gewordene Kind ist berechtigt neue Behauptungen aufzustellen, neue Beweismittel anzubieten, aber auch geltend zu machen, dass der gesetzliche Unterhaltsanspruch höher ist als bisher angenommen. Eine solche Ausdehnung des Unterhaltsbegehrens stellt inhaltlich eine Präzisierung des bereits geltend gemachten Begehrens auf angemessenen Unterhalt dar und nicht die Erhebung eines neuen Anspruchs, über den im streitigen Verfahren zu entscheiden wäre. (T3) |
7 Ob 77/02b | OGH | 07.05.2002 |
Beisatz: Dies gilt auch für in diesem Zusammenhang erhobene Rechtsmittel. (T4) |
7 Ob 25/02f | OGH | 13.11.2002 |
Beis wie T3 nur: Das nunmehr volljährig gewordene Kind ist berechtigt neue Behauptungen aufzustellen, neue Beweismittel anzubieten, aber auch geltend zu machen, dass der gesetzliche Unterhaltsanspruch höher ist als bisher angenommen. (T5); Beisatz: War also der Unterhaltsberechtigte im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig, so sind über alle in diesem Zusammenhang gestellte Anträge, auch über Unterhaltserhöhungsanträge, in diesem außerstreitigen Verfahren zu entscheiden (1 Ob 97/01y, 3 Ob 129/00t). (T6) |
1 Ob 126/04t | OGH | 25.06.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterhaltsherabsetzungsantrag. (T7) |
9 Nc 8/05h | OGH | 15.11.2005 |
Auch; Beis wie T6 nur: War also der Unterhaltsberechtigte im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig, so sind über alle in diesem Zusammenhang gestellte Anträge in diesem außerstreitigen Verfahren zu entscheiden. (T8); Beisatz: Hier: Unterhaltsenthebungsantrag des Vaters. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19741204_OGH0002_0010OB00207_7400000_001
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