Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht gab mit Beschluß vom 7. April 1987 (ON 148) dem Antrag des Vaters Peter K*** vom 21. Oktober 1986 (ON 137) statt und sprach aus, daß er mit Wirksamkeit vom 1. November 1986 von der weiteren Unterhaltspflicht in Ansehung der Martina K*** zur Gänze befreit werde. Es stellte fest, Martina K*** sei seit 1. September 1986 als Lehrling im dritten Lehrjahr bei der S*** Österreichische Warenhandels-Aktiengesellschaft beschäftigt und beziehe unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen ein monatliches Nettoeinkommen von S 4.998,53. Martina K*** sei damit zur Gänze selbsterhaltungsfähig, so daß der Antrag des Vaters berechtigt sei. Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der Mutter nicht Folge. Über den Befreiungsantrag des Vaters sei, da er noch vor Eintritt der Volljährigkeit der Martina K*** gestellt worden sei, im Außerstreitverfahren zu entscheiden. In der Sache selbst sei davon auszugehen, daß der Vater Peter K*** Notstandshilfe in der Höhe von monatlich durchschnittlich S 6.834,62 beziehe und für seine beiden ehelichen Kinder aus zweiter Ehe Andrea und Robert K*** sorgepflichtig sei. Im Hinblick auf das Einkommen der Martina K*** von monatlich S 4.998,53 sei deren Selbsterhaltungsfähigkeit anzunehmen. Konkrete Umstände dafür, daß es dem Vater bei Anspannung seiner Kräfte möglich wäre, ein höheres Einkommen zu erzielen, seien weder behauptet noch bescheinigt worden. Es sei auch nicht behauptet worden, daß Martina K*** Berufsausbildungskosten erwachsen, die von der Lehrlingsentschädigung in Abzug zu bringen seien.
Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der Martina K*** und der Gisela M*** ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 14 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Keine Bemessungsfrage stellt es dar, wenn zu beurteilen ist, ob über den geltend gemachten Anspruch im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist (1 Ob 512/86; EFSlg. 37.337; SZ 47/105). Gesetzliche Unterhaltsansprüche eigenberechtigter Kinder sind nach ständiger Rechtsprechung im streitigen Verfahren geltend zu machen (SZ 50/133; GlUNF 7608 = JB 237). Wird Unterhalt vor Erreichung der Volljährigkeit beim Außerstreitgericht begehrt, so ist über einen solchen Antrag im außerstreitigen Verfahren auch dann zu entscheiden, wenn der Unterhaltsberechtigte inzwischen volljährig geworden ist (1 Ob 512/86; JBl. 1985, 162; RZ 1985/26; EvBl. 1975/143). Gleiches hat auch für einen Antrag auf Befreiung von der Unterhaltspflicht zu gelten. Da der Vater den Antrag am 21. Oktober 1986 gestellt hat, war über ihn auch nach Erreichung der Volljährigkeit der Martina K*** im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden.
Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten eine solche der Bemessung des Unterhaltes dar, weil dazu die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Arbeits-(Erwerbs-)Fähigkeit des Unterhaltsberechtigten gehört und diese Beurteilung dann die Selbsterhaltungsfähigkeit ergibt, wenn danach das Ausmaß der Unterhaltsverpflichtung auf Null herabsinkt (JB 60 neu = SZ 27/177; RZ 1975/89 u.a.). Auch die Frage, ob es dem Unterhaltspflichtigen bei Anspannung seiner Kräfte möglich wäre, ein höheres Einkommen zu erzielen, ist eine solche der Bemessung (EFSlg. 49.872 u.a.). Desgleichen gehört, wie der Oberste Gerichtshof in diesem Verfahren bereits in seiner Entscheidung vom 18. Februar 1987, 1 Ob 533/87, ausgesprochen hat, auch die Frage, ob ein Minderjähriger im Hinblick auf eine ihm zustehende Lehrlingsentschädigung als selbsterhaltungsfähig anzusehen ist, dem Bemessungskomplex an (EFSlg. 47.163; RZ 1975/89 u.a.). Der Revisionsrekurs der geltend macht, daß die Selbsterhaltungsfähigkeit der mj. Martina nicht gegeben sei, ist demnach unzulässig und zurückzuweisen.
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