Rechtssatz
Ob der Eigenbedarf des Vermieters durch eine im Sinne des § 30 Abs 2 Z 9 MRG ausreichende Dringlichkeit charakterisiert ist, um die Kündigung eines Bestandverhältnisses zu ermöglichen, lässt sich nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilen.
2 Ob 90/02b | OGH | 21.05.2003 |
Ähnlich; Beisatz: Die Frage, ob der Eigenbedarf der Klägerin selbst verschuldet war, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. (T2) |
4 Ob 54/07f | OGH | 22.05.2007 |
Beis wie T2; Beisatz: Eine solche Beurteilung wirft - abgesehen von einer hier nicht vorliegenden krassen Fehlbeurteilung - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. (T3); Veröff: SZ 2007/79 |
5 Ob 4/08m | OGH | 22.01.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Für das Vorliegen des Eigenbedarfs im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung reicht es aus, dass mit Sicherheit oder höchster Wahrscheinlichkeit in nächster Zukunft - hier zwei Monate nach Zustellung der Aufkündigung - die Obdachlosigkeit des Vermieters bevorsteht. Es ist nicht Voraussetzung, dass der Vermieter im Zeitpunkt der Einbringung der Aufkündigung bereits obdachlos ist. (T4) |
3 Ob 110/09m | OGH | 23.06.2009 |
Beisatz: Dass Rechtsprechung zu einem völlig vergleichbaren Sachverhalt fehlt, begründet die Zulässigkeit der Revision nicht. (T5) |
4 Ob 169/09w | OGH | 19.11.2009 |
Beisatz: Ebenso die Frage, ob dem Bedarf des Vermieters durch entsprechende Neuverteilung der ihm zur Verfügung stehenden Räume abgeholfen werden kann. (T6) |
6 Ob 44/18s | OGH | 28.03.2018 |
Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6 |
Dokumentnummer
JJR_19970715_OGH0002_0010OB00194_97D0000_004
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