Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob der Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfs nach § 30 Abs 2 Z 8 und 9 MRG vorliegt, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles (1 Ob 194/97d; 6 Ob 288/01y). In der Verneinung dieses Kündigungsgrundes durch die Vorinstanzen ist im vorliegenden Fall auch bei Bedachtnahme auf die neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, die unter Hinweis auf den in § 354 ABGB normierten Grundsatz der freien Verfügbarkeit über das Eigentum und unter Zugrundelegung eines gemäßigteren Verständnisses der Begriffe "Notstand" und "Existenzgefährdung" eine Erleichterung der Eigenbedarfskündigung für geboten erachtet (vgl JBl 2000, 452 [Hinteregger]; immolex 2001/178), eine zur Korrektur durch den Obersten Gerichtshof Anlass gebende gravierende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, die einer Lösung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt nicht vor.
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