OGH 9Ob6/07h

OGH9Ob6/07h28.3.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertrude G*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Jolanta Z*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Wilfried Weigert, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. September 2006, GZ 41 R 134/06v-78, mit dem über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 14. März 2006, GZ 44 C 185/04i-70, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen (§ 508a Abs 2 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob der Eigenbedarf des Vermieters im Sinne des § 30 Abs 2 Z 8 MRG ausreichend dringlich ist, um die Kündigung des Bestandverhältnisses zu rechtfertigen, lässt sich nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles beurteilen; sie vermag daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht zu rechtfertigen (RIS-Justiz RS0107878; 9 Ob 137/02s). Eine krasse Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz zeigt die Revisionswerberin nicht auf: Das Berufungsgericht hat in keiner Weise in Abrede gestellt, dass die Klägerin, die auch jetzt schon mit ihrem Sohn in dessen Wohnung wohnt, der umfassenden Betreuung durch die Mitglieder ihrer Familie bedarf und dass eine solche Betreuung vorteilhaft für ihren Gesundheitszustand ist. Es hat aber die Auffassung vertreten, dass die Pflege und Betreuung der Klägerin auch ohne Einbeziehung der Wohnung der Beklagten möglich ist, zumal die Familie der Klägerin im Haus drei übereinander liegende Wohnungen mit jeweils etwa 50 m² zur Verfügung hat. Dass alle Familienmitglieder ein- und dieselbe Wohnung bewohnen müssten, sei nicht einzusehen. Dies wurde in der Aufkündigung auch nicht geltend gemacht. Diese Rechtsauffassung der zweiten Instanz ist jedenfalls nicht unvertretbar und bietet auch keinerlei Anlass zu allgemeinen Überlegungen, die über den zu beurteilenden Einzelfall hinausgehen.

Dass in der jetzt von der Klägerin mit ihrem Sohn bewohnten Wohnung keine ausreichende Dusch- bzw Bademöglichkeit vorhanden sei, steht nicht fest und war auch nicht Gegenstand des Prozessvorbringens der Klägerin.

Der Oberste Gerichtshof hat der Revisionsgegnerin die Beantwortung der von der Klägerin erhobenen außerordentlichen Revision nicht im Sinne des § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

Stichworte