Rechtssatz
Auch dem nicht streitgenössischen Nebenintervenienten sind Ausfertigungen der in dem Verfahren, dem er beigetreten ist, ergangenen Entscheidungen wie der Hauptpartei zuzustellen. Die ihm offen stehende Rechtsmittelfrist beginnt mit dem Zeitpunkt dieser Zustellung.
1 Ob 145/02h | OGH | 13.12.2002 |
Verstärkter Senat; Veröff: SZ 2002/168 |
9 Ob 93/03x | OGH | 08.10.2003 |
nur: Auch dem nicht streitgenössischen Nebenintervenienten sind Ausfertigungen der in dem Verfahren, dem er beigetreten ist, ergangenen Entscheidungen wie der Hauptpartei zuzustellen. (T1) |
2 Ob 13/18b | OGH | 30.10.2018 |
Beisatz: Erfolgt der Beitritt auf Seiten des Rechtsmittelgegners, ist das Rechtsmittel, wenn die der Hauptpartei zur Verfügung stehende Frist zu seiner Beantwortung noch nicht abgelaufen ist, auch dem Nebenintervenienten zur Beantwortung zuzustellen, womit die Frist für ihn neu zu laufen beginnt. (T2)<br/>Beisatz: Hat der Nebenintervenient den innerhalb der der Hauptpartei zur Verfügung stehenden Rechtsmittelbeantwortungsfrist eingebrachten Beitrittsschriftsatz mit der Rechtsmittelbeantwortung verbunden, ist diese jedenfalls rechtzeitig. (T3)<br/>Veröff: SZ 2018/87 |
Dokumentnummer
JJR_20021213_OGH0002_0010OB00145_02H0000_001
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