European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:E132326
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.204,70 EUR (darin enthalten 200,78 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Die Beklagte ist Medieninhaberin und (nach ihren Behauptungen) Verlegerin einer Regionalausgabe der „*‑Zeitung“. Sie veröffentlichte am 31. 12. 2016 im „Österreich“‑Teil, umrandet und in der Rubrik „Hing'schaut und g'sund g'lebt“ einen Beitrag von „Kräuterpfarrer B*“ mit dem Titel „Schmerzfrei ausklingen lassen – Eine Auflage aus geriebenem Kren“. Der Beitrag hatte folgenden Text:
„Rheumaschmerzen lindern
Frisch gerissener Kren kann mithelfen, die im Zuge von Rheuma auftretenden Schmerzen zu verringern. Die betroffenen Zonen werden vorher mit einem fettigen pflanzlichen Öl oder mit Schweineschmalz eingerieben, bevor man den geriebenen Kren darauf legt und anpresst. Diese Auflage kann man durchaus zwei bis fünf Stunden oben lassen, bevor man sie wiederum entfernt. Diese Anwendung besitzt eine gute ableitende Wirkung.“
[2] Die im Beitrag angeführte Dauer für die Krenauflage ist falsch: Anstelle von zwei bis fünf Stunden müsste es richtig zwei bis fünf Minuten lauten. Die Kolumne wurde von einem „Kräuterpfarrer“ verfasst, der Ordensmitglied ist und den Namen „B*“ angenommen hatte. Er war Mitarbeiter eines bereits verstorbenen „Kräuterpfarrers“ und verfasste bislang unzählige Kommentare und Ratschläge in Printmedien, Radiosendungen und TV‑Beiträgen zu Heilkräutern. Er schrieb bisher zwei Bücher über Heilkräuter und verfasst für die Tageszeitung der Beklagten eine tägliche Kolumne über Heilkräuter.
[3] Die Klägerin ist Abonnentin der „*‑Zeitung“ und las den Beitrag am 31. 12. 2016. Sie vertraute auf die Richtigkeit der angeführten Behandlungszeit und brachte die dort beschriebene Krenauflage am Sprunggelenk ihres linken Fußes auf. Sie beließ den Verband für etwa drei Stunden und nahm ihn erst ab, als es bereits zu starken Schmerzen gekommen war. Durch die im Kren enthaltenen scharfen Senföle war eine toxische Kontaktreaktion eingetreten.
[4] Die Klägerin begehrt von der Beklagten – soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz – aus dem Titel des Schadenersatzes 4.400 EUR sA sowie die Feststellung, dass diese ihr für alle nachteiligen „gegenwärtigen und künftigen Folgen resultierend aus dem Vorfall vom 31. 12. 2016“ hafte. Sie sei Abonnentin der „*‑Zeitung“. Die im Artikel des „Kräuterpfarrers B*“ enthaltene Anleitung habe einen Tippfehler der Beklagten enthalten, wodurch eine zu lange Behandlungszeit empfohlen worden sei. Sie habe auf die Angaben der Beklagten zur Behandlungsdauer vertraut und sich dieser entsprechend behandeln lassen, wodurch sie schwere Verletzungen erlitten habe. Sie begehre insbesondere Schmerzengeld (4.400 EUR). Dauerfolgen und weitere Spätfolgen seien nicht auszuschließen, weswegen ihr Interesse an der Feststellung bestehe.
[5] Die Beklagte wandte ein, dass sie Medieninhaberin der „*‑Zeitung“ sei. „Kräuterpfarrer B*“ sei weder ihr Organ noch ihr Repräsentant. Er sei Angehöriger eines Stifts, ein extern und ausgewiesener Experte auf dem Gebiet der kräuterkundlichen Heilkunst. Sie habe sich auf seine Expertise bislang stets verlassen können und es seien ihr keine vergleichbaren „Schadensfälle“ bekannt geworden. Die Kolumne sei ein ohne jegliche Vorteilsabsicht und ‑erwartung unentgeltlich erteilter Ratschlag für ihre Leser gewesen. Ihre Regionalausgabe sei ein Boulevardmedium und es könne nicht von einer Zusage der Richtigkeit des Beitrags ausgegangen werden. Verletzungen und Verletzungsfolgen würden bestritten.
[6] Das Erstgericht wies – soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz – die Begehren über 4.400 EUR sA und auf Feststellung ab. Die Beklagte habe den Beitrag von einem Experten auf dem Gebiet der kräuterkundlichen Heilkunst verfassen lassen, der bereits mehrere Bücher und unzählige Kommentare und Ratschläge in unterschiedlichen Medien dazu veröffentlicht habe. Sollte der falsche Behandlungszeitraum bereits von ihm angegeben worden sein, habe sie keine Veranlassung gehabt, die Manuskripte oder Beiträge zu kontrollieren. Da es sich beim Verfasser des Beitrags um einen Experten auf dem Gebiet der Kräuterheilkunde gehandelt habe, sei dieser weder habituell untüchtig noch als wissentlich gefährliche Person im Sinn des § 1315 ABGB anzusehen. Sollte der Beitrag vom ursprünglichen Verfasser zwar richtig zur Verfügung gestellt worden sein, in der Folge aber bei der Beklagten ein Schreibfehler bzw Übertragungsfehler erfolgt sein, hafte ein Verlag nur bei Zusicherung der inhaltlichen Richtigkeit seines Druckwerks. Gerichtsnotorisch sei, dass es sich bei dem von der Beklagten herausgegebenen Printprodukt um ein Boulevardmedium handle. Darin würden Informationen in eher kurzen Artikeln in unterhaltsamer Art bzw auf einfache und leicht verständliche Weise dargestellt, nicht jedoch in seitenlangen wissenschaftlichen Abhandlungen. Die Erwartungshaltung der Leser sei demnach auch anders als bei einem wissenschaftlichen Artikel, einer Fachzeitschrift oder einem Sachbuch. Demnach könne auch nicht von einer Zusage der inhaltlichen Richtigkeit des Beitrags ausgegangen werden. Eine Haftung der Beklagten für den im Beitrag falsch angegebenen Behandlungszeitraum sei daher nicht gegeben.
[7] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Rechtlich führte es aus, die Klägerin habe im erstinstanzlichen Verfahren zur „Produkthaftung“ der Beklagten als „Herstellerin“ ausschließlich Bezug auf eine verschuldensabhängige Haftung genommen, sodass „weder der Beklagten, noch dem Erstgericht auch nur ansatzweise erkennbar war, dass die Beklagte auch als Herstellerin verschuldensunabhängig nach dem Produkthaftungsgesetz in Anspruch genommen werden soll“. Die Klägerin verstoße im Berufungsverfahren mit ihrem Vorbringen zu einer Haftung der Beklagten nach dem Produkthaftungsgesetz gegen das Neuerungsverbot. Im Übrigen sei ihren Berufungsausführungen keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zu entnehmen.
[8] Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige, und erklärte die ordentliche Revision nachträglich gemäß § 508 Abs 3 ZPO für zulässig, weil die Klägerin aufzeige, dass es „in Auslegung des Tatsachenvorbringens eine allfällige Fehlbeurteilung“ vorgenommen habe.
Rechtliche Beurteilung
[9] Die dagegen von der Klägerin erhobene – von der Beklagten beantwortete – Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
[10] 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Frage der Haftung der Beklagten als Verlegerin/Medieninhaberin, die die Veröffentlichung eines Artikels veranlasste, nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) für den unrichtigen Inhalt der gedruckten Zeitung. Eine andere Anspruchsgrundlage macht die Klägerin in der Revision nicht (mehr) geltend.
[11] 2. Dem Berufungsgericht (und auch der Beklagten) ist nicht darin beizupflichten, dass die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren keine ausreichenden Tatsachenbehauptungen zur möglichen Haftung der Beklagten nach dem PHG vorgebracht habe.
[12] Maßgebend für die Kognitionsbefugnis des Gerichts ist der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt; eine unrichtige rechtliche Qualifikation wirkt sich nicht zu ihrem Nachteil aus, wenn sie alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt hat (vgl RIS‑Justiz RS0037610 [T15, T37]). Eine Änderung der rechtlichen Argumente einer Partei bzw die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunkts bei der rechtlichen Beurteilung ist auch im Rechtsmittelverfahren zulässig, sofern die hierzu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet oder festgestellt wurden (RS0016473; vgl auch RS0041965 [T7]).
[13] Die Klägerin brachte im Verfahren erster Instanz vor, sie sei Abonnentin des Printmediums der Beklagten und habe durch die Befolgung einer darin empfohlenen fehlerhaften Behandlung schwere Verletzungen erlitten. Auch aus den Feststellungen des Erstgerichts lassen sich sowohl das Produkt (die Regionalausgabe der „*‑Zeitung“), die Medieninhaberin und Verlegerin (Beklagte), die den Artikel veröffentlicht, das Produkt hergestellt und in Verkehr gebracht hat, als auch die körperliche Beeinträchtigung der Klägerin (toxische Kontaktreaktion) ableiten. Damit liegen alle Voraussetzungen für die Prüfung einer (verschuldensunabhängigen) Haftung nach dem PHG vor, auch wenn die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren speziell mit der Verschuldenshaftung der Beklagten argumentierte. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt jedenfalls kein Verstoß gegen das Neuerungsverbot nach § 482 ZPO vor, wenn sich die Klägerin im Berufungsverfahren primär auf die Haftung der Beklagten als Herstellerin nach dem PHG berief.
[14] 3. Für die Auslegung des PHG und speziell dessen § 4 gilt das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation (1 Ob 163/19f mwN). Ob eine Verlegerin oder eine Medieninhaberin einer Tageszeitung, die die Veröffentlichung eines Artikels veranlasste, nach der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. 7. 1985 zur Angleichung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl 1985, L 210, S 29) und nach dem PHG für den unrichtigen Inhalt der gedruckten Zeitung haftet, war strittig.
[15] 4. Der Oberste Gerichtshof legte daher mit seinem Beschluss vom 21. 1. 2020, 1 Ob 163/19f, dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
„Ist Art 2 in Verbindung mit Art 1 und Art 6 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. 7. 1985 zur Angleichung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte dahin auszulegen, dass als (fehlerhaftes) Produkt auch ein körperliches Exemplar einer Tageszeitung anzusehen ist, die einen fachlich unrichtigen Gesundheitstipp enthält, dessen Befolgung einen Schaden an der Gesundheit verursacht?“
[16] Der EuGH beantwortete diese Frage in seinem Urteil vom 10. 6. 2021 zu C‑65/20 (ECLI:EU:C:2021:471) wie folgt:
„Art 2 der Richtlinie 85/374/EWG [...] in der durch die Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. 5. 1999 geänderten Fassung ist im Licht der Art 1 und 6 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass ein Exemplar einer gedruckten Zeitung, die im Zuge der Behandlung eines Themas aus dem Umfeld der Medizin einen unrichtigen Gesundheitstipp zur Verwendung einer Pflanze erteilt, durch dessen Befolgung eine Leserin dieser Zeitung an der Gesundheit geschädigt wurde, kein 'fehlerhaftes Produkt' im Sinne dieser Bestimmungen ist.“
[17] 5. Aus Art 2 der Richtlinie 85/374/EWG und deren Systematik ergibt sich, dass Dienstleistungen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen (EuGH C‑65/20 Rn 27, 28, 32). Auch § 4 PHG erfasst seinem Wortlaut nach („Produkt ist jede bewegliche körperliche Sache [...] einschließlich Energie“) keine bloßen Dienstleistungen.
[18] Bei der von der Beklagten verlegten (gedruckten) Zeitung handelt es sich zwar um eine bewegliche körperliche Sache nach § 4 PHG (Art 2 der Richtlinie 85/374/EWG ; EuGH aaO Rn 32). Die „fragliche Dienstleistung“ – der unrichtige Ratschlag – betrifft aber weder die Darbietung noch den Gebrauch der Zeitung. Der (unrichtige) Ratschlag gehört nicht zu den der gedruckten Zeitung „innewohnenden Faktoren, die als Einzige die Beurteilung ermöglichen, ob dieses Produkt fehlerhaft ist“ (EuGH aaO Rn 36). Ein unrichtiger Gesundheitstipp, der in einer gedruckten Zeitung veröffentlicht wird und der den Gebrauch einer anderen körperlichen Sache betrifft (hier: Kren), fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 85/374/EWG und in richtlinienkonformer Auslegung auch nicht des PHG. Die unrichtige Empfehlung ist nicht geeignet, eine Fehlerhaftigkeit der Zeitung der Beklagten zu begründen und die verschuldensunabhängige Haftung des „Herstellers“ (vgl § 3 PHG) auszulösen, ungeachtet dessen, ob es sich bei diesem um einen Zeitungsverleger oder dessen Druckerei oder um den Autor des Artikels handelt (EuGH aaO Rn 39). Ein körperliches Exemplar einer Zeitung, die im Zuge der Behandlung eines Themas aus dem Umfeld der Medizin einen unrichtigen Gesundheitstipp zur Verwendung einer Pflanze erteilte, durch dessen Befolgung die Klägerin als Leserin an der Gesundheit geschädigt wurde, ist somit kein „fehlerhaftes Produkt“ im Sinn des § 4 iVm § 1 Abs 1 und § 5 Abs 1 PHG; die Schadensursache liegt nicht in der Körperlichkeit der hergestellten Sache. Damit hat die Beklagte nicht verschuldensunabhängig nach dem PHG für den Körperschaden der Klägerin, die die unrichtige Empfehlung über die Dauer der Krenauflage (zwei bis fünf Stunden anstatt richtig zwei bis fünf Minuten) befolgte, einzustehen.
[19] 6. Der Revision der Klägerin ist daher ein Erfolg zu versagen.
[20] 7. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens – einschließlich des als Zwischenstreit anzusehenden Verfahrens vor dem EuGH (RS0109758) – gründet sich auf § 41 Abs 1 und § 50 Abs 1 ZPO. Die nationalen Kostenbestimmungen sind anzuwenden (RS0109758 [T2]). Bemessungsgrundlage der Kosten für das Revisionsverfahren und des Verfahrens vor dem EuGH sind – die Zahlungsbegehren über die Kosten der Privatgutachten sind rechtskräftig zurückgewiesen – 5.400 EUR (4.400 EUR zuzüglich das mit 1.000 EUR bewertete Feststellungsbegehren).
[21] Mangels abweichender Bestimmungen sind die Kosten der Beteiligung der Beklagten im Verfahren vor dem EuGH grundsätzlich nach TP 3 C RATG zu bestimmen (4 Ob 98/09d mwN; RS0109758 [T4]). Der Kostenzuspruch für den zweckentsprechenden Schriftsatz vom 5. 6. 2020 an den EuGH (mit inhaltlichen Ausführungen) ergibt sich aus der Anwendung des (einfachen) Satzes nach TP 3 C RATG (17 Ob 3/10f [21. 6. 2010]; 8 ObA 11/15y; 1 Ob 123/17w mwN). Auf § 8 Abs 1 AHK, der für die hier maßgeblichen Leistungen den doppelten Betrag dieser Tarifpost vorsieht, kann der begehrte Kostenersatz dem Prozessgegner gegenüber (§ 1 Abs 2 RATG) nicht gestützt werden (10 Ob 27/14i; 8 ObA 11/15y mwN). Der von der Beklagten für ihren Schriftsatz an den EuGH begehrte Zuschlag ist ihr ebenfalls nicht zuzuerkennen, weil dieser Schriftsatz weder in seinem Umfang noch in seiner Schwierigkeit „den Durchschnitt erheblich übersteigt“ (§ 21 Abs 1 RATG).
[22] Die Bestimmung des TP 3 C I RATG erfasst nur Rechtsmittelschriftsätze. Diesen ist zwar eine Äußerung im schriftlichen Verfahren vor dem EuGH gleichzuhalten, nicht aber ein (wenngleich begründeter) Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ein solcher Schriftsatz ist zwar in der Verfahrensordnung des EuGH vorgesehen, sodass er im konkreten Fall zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war. Der Antrag der Beklagten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 30. 10. 2020 ist allerdings nur als „sonstiger Schriftsatz“ nach TP 2 I 1 e RATG zu honorieren (2 Ob 155/16g).
[23] Der Kostenbestimmungsantrag der Beklagten ist nur nach TP 1 I d RATG zu honorieren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)