Rechtssatz
Der Nachlass stellt sich vor der Einantwortung nicht als Vermögen der Erben dar, vielmehr stehen die Erben dem Nachlass, selbst wenn ihnen dessen Verwaltung und Benützung übertragen wurde, als einem ihnen fremden Vermögen gegenüber (Weiß in Klang 2. Auflage III 135,141).
1 Ob 783/81 | OGH | 19.02.1982 |
Beisatz: Mit der Einantwortung hört der Nachlass zu bestehen auf, an seine Stelle treten die Erben. (T1) |
7 Ob 756/82 | OGH | 28.10.1982 |
Auch |
5 Ob 53/82 | OGH | 22.02.1983 |
Vgl |
7 Ob 525/90 | OGH | 22.02.1990 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Mit der Einantwortung werden die Miterben Miteigentümer der körperlichen Nachlasssachen nach dem Verhältnis ihrer Anteile. (T2) <br/>Veröff: SZ 63/30 = NZ 1992,71 |
7 Ob 576/90 | OGH | 07.06.1990 |
Auch; Beisatz: Hier: Rechtsträger der Geschäftsanteile der GmbH ist die Verlassenschaft, den diese verwaltenden einzelnen Erben kommt nicht die Stellung von Gesellschafter der GmbH zu. (T3) <br/>Veröff: JBl 1991,112 |
7 Ob 626/94 | OGH | 22.02.1995 |
Auch; Beisatz: Passive Legitimation bis zur Einantwortung die Verlassenschaft, nach der Einantwortung die eingeantworteten Erben. (T4) |
1 Ob 530/95 | OGH | 27.03.1995 |
Auch; Beisatz: Vor der Einantwortung stellt aber der Nachlass ein - nicht den mutmaßlichen Erben gehörendes - Sondervermögen dar. (T5) |
4 Ob 2316/96h | OGH | 29.10.1996 |
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Mit der Rechtskraft der Einantwortung tritt die Universalsukzession des Erben nach dem Erblasser ein. Der Erbe erlangt die volle Herrschaft über den Nachlass; Besitz, Eigentum, Forderungen und sonstige Rechte gehen auf ihn über. (T6) |
10 Ob 2113/96z | OGH | 12.09.1996 |
Vgl; Beisatz: Nur die Verlassenschaft kann bis zur Einantwortung klagen oder geklagt werden. (T7) |
5 Ob 108/07d | OGH | 28.08.2007 |
Beis wie T1; Beisatz: Durch die Erbteilung wird die Gemeinschaft aufgehoben. Im gegenständlichen Fall wurde die Witwe Alleineigentümerin sämtlicher Nachlassgegenstände mit der Verpflichtung, einen bestimmten Erbteilungsbetrag zu bezahlen. (T8) |
5 Ob 195/12f | OGH | 23.10.2012 |
Vgl; Beisatz: Die Klageanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG vor der Einantwortung gegen den ruhenden Nachlass ist zulässig. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19750924_OGH0002_0010OB00109_7500000_003
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