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§§ 692, 810, 7, 833 ff und 850 ABGB; § 178 AußStrG:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1979, 199 Heft 7 und 8 v. 14.4.1979

§ 692 ABGB, § 810 ABGB, § 7 ABGB, § 833 ABGB, § 834 ABGB, § 835 ABGB, § 850 ABGB, § 178 AußStrG

Die Bestätigung nach der letztgenannten Bestimmung, wonach der Vermächtnisnehmer im Grundbuch eingetragen werden könne, ist von der Einantwortung und von der Zustimmung des Erben unabhängig. Die Erben

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