§ 692 ABGB, § 810 ABGB, § 7 ABGB, § 833 ABGB, § 834 ABGB, § 835 ABGB, § 850 ABGB, § 178 AußStrG
Die Bestätigung nach der letztgenannten Bestimmung, wonach der Vermächtnisnehmer im Grundbuch eingetragen werden könne, ist von der Einantwortung und von der Zustimmung des Erben unabhängig. Die Erben