OGH 15Os74/14t

OGH15Os74/14t27.8.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger, Dr. Michel‑Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Moritz als Schriftführer in der Strafsache gegen Andreas H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2, 129 Z 2, 130 dritter und vierter Fall, § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 17. April 2014, GZ 10 Hv 25/14v‑17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0150OS00074.14T.0827.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas H***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2, 129 Z 2, 130 dritter und vierter Fall, § 15 StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er ‑ zusammengefasst wiedergegeben ‑ am 4. Februar 2014 in St. E*****

I./ einen Schlitzschraubendreher dem Wilfried K***** dauernd entzogen, ohne sich die Sache zuzueignen;

II./ in der Religionsausübung dienenden Räumen, nämlich den Filialkirchen St. J***** und St. E***** der katholischen Kirche Bargeld aus Opferstöcken mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen (II./1./) und wegzunehmen versucht (II./2./).

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 9 lit b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider stellt die beweiswürdigende Verwertung der polizeilichen Aussage des Angeklagten vom 11. Februar 2014 (ON 2 S 15 ff) im Hinblick auf deren ‑ durch Vorhalt bzw ausdrückliche Berufung des Angeklagten darauf erfolgtes (vgl Kirchbacher, WK‑StPO § 252 Rz 57; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 203) ‑ gesetzmäßiges Vorkommen in der Hauptverhandlung (ON 16 S 3) keinen Begründungsmangel dar (RIS-Justiz RS0107793 [T1]; RS0126738; RS0098434). Auch der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf eines Verstoßes gegen Art 6 MRK aufgrund einer Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes geht demzufolge ins Leere.

Die Behauptung, die zu II./2./ getroffenen Feststellungen ließen sich nicht aus den erzielten Beweisergebnissen ableiten, spricht eine (lediglich bei in seinen wesentlichen Teilen unrichtiger oder unvollständiger Wiedergabe des eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalts einer Aussage oder eines anderen Beweismittels begründete [RIS-Justiz RS0099547]) Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) gar nicht an und reduziert sich solcherart auf eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Beweiswürdigungskritik (RIS-Justiz RS0099524; RS0099431 [T15]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 468).

Der ebenfalls auf II./2./ bezogene Vorwurf (der Sache nach Z 5a), das Erstgericht habe eine Fragestellung zum Spendenverhalten durch Einwurf von Banknoten unterlassen, versäumt es darzulegen, wodurch der Angeklagte selbst an einer entsprechenden Fragestellung gehindert war (RIS-Justiz RS0114036; RS0115823).

Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a und lit b) zu II./2./ freiwilligen Rücktritt vom Versuch mit der Begründung behauptet, dass durch das Abklopfen des Opferstocks gar nicht feststellbar gewesen wäre, ob sich darin nicht auch Banknoten befänden, und hiezu fehlende Feststellungen moniert, dass der Angeklagte nicht habe „erkennen können, ob sich Bargeld im Opferstock befindet oder nicht“, orientiert sie sich nicht am Urteilssachverhalt (RIS‑Justiz RS0099810), wonach der Angeklagte nur deshalb von seinem Diebstahlsvorhaben Abstand nahm, weil er „durch das Klopfen feststellen konnte, dass sich darin kein Bargeld befand“ (US 5 und 7).

Schließlich unterlässt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die gebotene Ableitung aus dem Gesetz (RIS-Justiz RS0116565), weshalb die zu diesem Faktum getroffenen Konstatierungen, wonach der Angeklagte die Kirche St. E***** in Umsetzung seines Tatplans betrat, sich durch das Aufbrechen von Opferstöcken Bargeld zu verschaffen, gegen den dort aufgestellten Opferstock in der Absicht klopfte, daraus Bargeld zu stehlen und diesen allenfalls aufzubrechen (US 4 f), die Annahme des bereits erfolgten Eintritts in das Versuchsstadium im Sinn der §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 2, 129 Z 2 StGB nicht zu tragen vermögen (vgl Hager/Massauer in WK² StGB § 15 Rz 39 f).

Die Subsumtionsrüge (Z 10, der Sache nach Z 9 lit b) kritisiert das Unterbleiben der Unterstellung unter § 141 StGB, unterlässt jedoch erneut die gebotene Ableitung aus dem Gesetz, weshalb ausgehend von den Feststellungen zum Aufbrechen des in der Filialkirche St. J***** befindlichen Opferstocks (II./1./; US 5) sowie zum Vorhaben des Angeklagten, aus dem Opferstock in der Kirche St. E***** Bargeld zu stehlen und „diesen allenfalls auch aufzubrechen“ (II./2./; US 5), kein ‑ die Anwendung des § 141 StGB ausschließender ‑ Fall des § 129 StGB vorliegen sollte.

Gleiches gilt für die Behauptung vorliegender Feststellungsmängel, weil nicht dargelegt wird, in welcher Hinsicht über die (oben zitierten) vorliegenden Urteilsannahmen hinaus weitere Konstatierungen zur Verwendung des erbeuteten Geldes bzw zur (lediglich die Frage des Vorliegens eines relativ untauglichen Versuchs berührenden) angeblich mangelhaften Versperrung von Vorhangschlössern zu II./2./ (beides US 5) im Sinn des § 281 Abs 1 Z 10 StPO entscheidend wären (RIS-Justiz RS0099689; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 557).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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