OGH 11Os9/97; 14Os20/00; 14Os92/03; 13Os135/03; 11Os104/04; 15Os74/14t; 11Os82/17v; 15Os95/22t; 14Os110/22s (RS0107793)

OGH11Os9/97; 14Os20/00; 14Os92/03; 13Os135/03; 11Os104/04; 15Os74/14t; 11Os82/17v; 15Os95/22t; 14Os110/22s25.4.2023

Rechtssatz

Beruft sich ein Zeuge bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, ohne die Aussage oder die Beantwortung von Fragen zu verweigern, auf früher deponierte Aussagen oder werden ihm diese im Zuge der Vernehmung vorgehalten, dann unterliegt deren Wiedergabe auch dann, wenn sie faktisch in einer Verlesung der darüber aufgenommenen Protokolle besteht, nicht der mit Nichtigkeit bewehrten Ausnahmeregelung des § 252 Abs 1 StPO, weil es den Parteien unbenommen bleibt, die Zeugen zu befragen und deren Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Daher werden durch eine solche Vorgangsweise weder das in der Verfassung (Art 90 B-VG) verankerte, in § 258 Abs 1 StPO konkretisierte und durch § 252 Abs 1 StPO geschützte Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme noch die sich aus den Grundsätzen des Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit d MRK ergebenden Verteidigungsrechte des Angeklagten beeinträchtigt (11 Os 197/96).

Normen

StPO §252 Abs1
StPO §258 Abs1

11 Os 9/97OGH27.05.1997
14 Os 20/00OGH16.05.2000

Auch

14 Os 92/03OGH14.04.2004

Vgl auch; Beisatz: Machte ein Zeuge seine früheren Angaben zum Inhalt seiner späteren Aussage, so wurden sie - schon angesichts der Unmittelbarkeit seiner Erklärung - zum Gegenstand der neu durchgeführten Hauptverhandlung und konnten gemäß §258 Abs1 StPO zulässig zur Begründung des Schuldspruches herangezogen werden. (T1)

13 Os 135/03OGH06.10.2004

Auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Hier: Sachverständiger. (T2)

11 Os 104/04OGH23.01.2007

Vgl auch; Beisatz: Die Abweisung des Antrages auf verlesung des Gutachtens eines Privatsachverständigen verstößt nicht gegen das Fairnessgebot des Art 6 EMRK, zumal der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausreichend Gelegenheit erhielt, die in der Privatexpertise aufgeworfenen Aspekte durch gezielte Fragestellung an den Gerichtssachverständigen Architekt DIH heranzutragen und auf dieser Basis allfällige Gutachtensmängel im Sinn der §§ 125, 126 StPO aufzuzeigen. (T3)

15 Os 74/14tOGH27.08.2014

Auch; Beis wie T1

11 Os 82/17vOGH13.09.2017

Auch

15 Os 95/22tOGH16.02.2023

vgl

14 Os 110/22sOGH25.04.2023

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19970527_OGH0002_0110OS00009_9700000_002

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