Rechtssatz
Einer Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 StPO in Bezug auf den in Überschreitung der Strafbefugnis erfolgten Strafausspruch des Urteils bedarf es nicht, wenn die Korrektur der den Angeklagten benachteiligenden rechtsfehlerhaften Sanktion im Rahmen der dem Oberlandesgericht obliegenden (§ 285i StPO) Entscheidung über die Berufung möglich ist.
15 Os 2/15f | OGH | 18.02.2015 |
Beisatz: Fehlen von das Verfallserkenntnis tragenden Feststellungen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20020606_OGH0002_0150OS00056_0200000_001
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